Google-Thumbnails keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung
Leitsatz
Google begeht keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung, wenn es geschützte Werke in Thumbnails wiedergibt. Dies gilt zumindest dann, wenn Google durch das Verhalten des Betroffenen annehmen darf, dass dieser mit der Anzeige in Thumbnails einverstanden ist.
Sachverhalt
Die Klägerin war Künstlerin und veröffentlichte auf ihrer Internetseite einige ihrer Werke. Ihre Webseite hatte sie zu Beginn durch Aufnahme bestimmter Wortlisten in den Quellcode für den Zugriff von Suchmaschinen optimiert. Die Bilder, die auf ihrer Webseite zu sehen waren, waren mit einem Urheberrechtsvermerk versehen.
Sie entdeckte, dass ihre Bilder bei Google in verkleinerte Form in den Thumbnails erschienen und begehrte von Google Unterlassung. Durch die Wiedergabe der Vorschaubilder sah sie ihre Urheberrechte verletzt.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben Google Recht und wiesen die Klage ab.
Sie erklärten zunächst, dass in der Wiedergabe der Bilder in den Thumbnails ein öffentliches Zugänglichmachen zu sehen sei. Diese stehe grundsätzlich nur dem Rechteinhaber zu. Vorliegend sei die öffentliche Zugänglichmachung auch nicht vom Zitatrecht gedeckt. Auch habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ein einfaches oder ausdrückliches Nutzungsrecht - weder ausdrücklich noch konkludent - eingeräumt.
Dennoch liege in der Wiedergabe der Bilder keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung, da Google dem Verhalten der Klägerin entnehmen durfte, dass diese mit der Verwendung einverstanden sei. Da Google von einer Einwilligung ausgegangen sei, sei dessen Verhalten auch nicht rechtswidrig.
Die Klägerin habe dadurch, dass sie die technischen Möglichkeiten einer Blockierung der Bilderwiedergabe nicht genutzt habe, ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend geweckt, dass die Beklagte als Betreiberin der Bilder-Suchmaschine die Werke in üblichem Umfang nutzen dürfe. Schließlich müsse ein Berechtigter, der seine Werke frei zugänglich ins Internet stelle, mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen.