Ghostwriter-Abrede unter Unternehmenspartnern nicht sittenwidrig

Oberlandesgericht Frankfurt

Urteil v. 01.09.2009 - Az.: 11 U 51/08

Leitsatz

Betreffend eine wissenschaftliche Veröffentlichung eines Unternehmens ist es nicht sittenwidrig, wenn sich ein Mitarbeiter, der den Beitrag verfasst hat, verpflichtet, seine Urheberschaft zu verschweigen, und einem anderen Mitarbeiter gestattet, den Beitrag als eigenen zu veröffentlichen (Ghostwriter-Abrede).

Sachverhalt

Die Parteien waren Partner in einem Unternehmen. Der Beklagte war im Vorstand für den Geschäftsbereich tätig, in dem der Kläger das Research-Team leitete, welches im Mai 2002 eine durchgeführte Studie veröffentlicht hatte. Im Sommer 2002 bat der Beklagte den Kläger über die Ergebnisse der Studie einen wissenschaftlichen Artikel für eine Fachzeitschrift zu verfassen. Die Parteien einigten sich, dass der Aufsatz in der deutschsprachigen Zeitschrift unter alleiniger Nennung des Beklagten als Autor erscheinen und der Kläger in einer Fußnote im Rahmen einer Danksagung erwähnt werden sollte.

Im Jahr 2006 erfuhr der Kläger, dass der Artikel auch im Internetportal des Verlags abrufbar war und der Beklagte den Artikel in seinem Schriftenverzeichnis aufführte. Der Kläger forderte den Beklagten zur Unterlassung auf und widerrief seine Zustimmung zur Autorennennung. Er behauptete, die Ghostwriter-Vereinbarung nur unter der Bedingung geschlossen zu haben, dass es bei der einmaligen Veröffentlichung in der Zeitschrift bleibe und der Beklagte dem Beitrag einen eigenen wissenschaftlichen Anteil hinzufügen werde, was dieser nicht tat. Außerdem berief er sich darauf, bei Abschluss der Vereinbarung in einer Zwangslage gewesen zu sein. Er habe für den Fall der Ablehnung des Auftrags erhebliche berufliche Nachteile befürchtet.

Entscheidungsgründe

Die zwischen den Parteien getroffene Ghostwriter-Abrede hielt das Gericht für zulässig.

Der Kläger habe sich verpflichtet, seine Urheberschaft zu verschweigen, und dem Beklagten gestattet, den Artikel unter dessen eigenem Namen zu veröffentlichen. Er könne daher - selbst bei Annahme einer wirksamen Kündigung im Jahr 2006 - für die Veröffentlichung im Jahr 2002 keine Rechte an dem Artikel mehr geltend machen.

Die Einwilligung sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig gewesen. Eine Zwangslage habe der Kläger nicht dargelegt, die pauschale Behauptung möglicher beruflicher Nachteile sei unsubstantiiert und zudem angesichts der leitenden Stellung des Klägers wenig glaubwürdig.

Die Ghostwriter-Vereinbarung sei ebenfalls nicht sittenwidrig gewesen. Der Kläger habe nicht sämtliche Rechte an dem Artikel aufgegeben, sondern nur der Veröffentlichung in deutscher Sprache in der bestimmten Fachzeitschrift unter Verschweigen seiner Urheberschaft zugestimmt. Die Parteien hätten sich nicht in einem Hochschul-Verhältnis befunden, in dem es auf das besondere wissenschaftliche Renommée des Professors ankomme. Der Beitrag selbst habe auch keine besonderen wissenschaftlichen Fähigkeiten erfordert. Im Übrigen sei es nicht sittenwidrig, dass der Artikel unter der Nennung des Beklagten als Vorstandsmitglied für den entsprechenden Geschäftsbereich veröffentlicht werden sollte.

Der Umstand, dass der Beitrag auch im Internet verfügbar gewesen sei, sei dem Beklagten nicht zuzurechnen. Selbst der Kläger habe nicht mit einer Parallelveröffentlichung im Internet gerechnet.