Gesetzliche Haftungsprivilegierung nur bei Musterwiderrufserklärung

Bundesgerichtshof

Urteil v. 01.12.2010 - Az.: VIII ZR 82/10

Leitsatz

Für eine gegenüber Verbrauchern ausgesprochene fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung greift die gesetzliche Haftungsprivilegierung nicht, wenn es sich dabei nicht um die Mustervorlage handelt.

Sachverhalt

Der Kläger war Verbraucher und kaufte über die Webseite des Beklagten einen Computer, von dem sich herausstellte, dass er mangelhaft war. Er erhob etwa vier Monate später Mängelrüge und trat per E-Mail vom Vertrag zurück. Sein Anwalt erklärte vorsorglich den Widerruf.

Als der Computer damals an den Kläger versendet worden war, lag der Rechnung folgende Widerrufsbelehrung bei:

"Verbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

Der Kläger begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung der Anwaltskosten. Die Vorinstanz gab dem Kläger Recht, weswegen der Beklagte Rechtsmittel einlegte.

Entscheidungsgründe

Das höchste deutsche Gericht entschied zugunsten des Klägers und wies das Rechtsmittel des Beklagten zurück.

Zunächst führte es zur Begründung aus, dass die gesetzliche Haftungsprivilegierung nur greife, wenn der Unternehmer die Musterwiderrufsbelehrung verwendet habe. Habe er dieses Formular, so wie vorliegend, gegenüber Verbrauchern nicht genutzt, könne er sich auf das Privileg nicht berufen.

Zwar habe der Kläger sich erst vier Monate später entschlossen, den Widerruf zu erklären und somit die in der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung genannten zwei Wochen deutlich überschritten. Dennoch sei der Kaufvertrag wirksam widerrufen worden.