Fehlende Eilbedürftigkeit bei leichter Ermittelbarkeit des Domain-Inhabers
Leitsatz
1. Es hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ob, ob eine Eilbedürftigkeit zu bejahen ist oder nicht mehr.
2. Ist der Sachverhalt für den Gläubiger relativ leicht ermittelbar (hier: Feststellung einer Domain-Inhaberschaft), so ist ein Abwarten von 5 Wochen oder mehr schädlich für die Eilbedüftigkeit.
Sachverhalt
In der Sache (...)
A. Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat nach derzeitiger Aktenlage erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Verfügungsgrundes hegt.
Demnach könnte die Dringlichkeit widerlegt, der Verfügungsantrag mangels Dringlichkeit zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 14.6.2013 in der Fassung des Urteils vom 25.11.2013 aufzuheben sein.
Die Dringlichkeitsvermutung ist widerlegt, wenn der Antragsteller längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoss und die Person des Verantwortlicher kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 32 Auflage, § 12 Rz. 3.15 m.w.N.).
Wie iange das „längere Zuwarten" dauern kann, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Während manche Oberlandesgerichte von festen Regelfristen des tatenlosen Zuwartens für das Entfallen der Dringlichkeit ausgehen, vertreten die Hamburger Gerichte in ständiger Rechtsprechung, dass jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind. Dabei ist eine längere Untätigkeit dringlichkeitsschädlich.
Vorliegend hat die Antragstellerin, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist, zwischen dem Erstellen der Ausdrucke der streitgegenständlichen Seiten am 22.4.2013 und der Abmahnung des Antragsgegners am 28.5.2013 fünf Wochen und einen Tag abgewartet. Bis zur Einreichung des ersten Verfügungsantrags bei Gericht am 07.08.2013 vorn 22.4.2013 angerechnet sogar sechs Wochen und vier Tage vergangen.
Dies hält der Senat in einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall wie dem vorliegenden für zu lange (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2007 - Az.: 5 U 140/07, Rz. 17 f. zit. n. juris).
Die Antragsteilerin hat durch ihr Zuwarten zu erkennen gegeben, dass es ihr mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht eilig gewesen ist. Dass sie weitere Nachforschungen an anderer Stelle habe anstellen müssen, um die Verantwortlichkeit des Antragsgegners In Erfahrung zu bringen bzw. um gerichtsfest zu dokumentieren, dass der Antragsgegner tatsächlich der Verantwortliche für die streitgegenständlichen Internetseiten und damit passiviegitimiert gewesen sei, ist in Anbetracht dessen, dass auch der Name des Antragsgegners Zusammenhang mit der Domain www(...).com am 22.4.2013 recherchiert worden war (Anlagenkonvolut Ast 3) nicht überzeugend.
Nach Auffassung des Senats ist die Inhaberschaft einer Domain - sofern die Domain bekannt ist - innerhalb von Minuten ermittelbar. Welche weiteren Recherchen gegebenenfalls notwendig gewesen sein sollten, ist nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich.
B.
Vor diesem Hintergrund rät der Senat der Antragsteller zur Vermeidung weiterer Kosten, die durch die mündliche Verhandlung am 10.12.2014 in Hamburg entstehen würden, dringend, die Rücknahme des Verfügungsantrags zu erwägen.