eBay-Mitglied haftet für Wettbewerbsverstöße Dritter von seinem Account

Bundesgerichtshof

Urteil v. 11.03.2009 - Az.: I ZR 114/06

Leitsatz

1. Ein eBay-Mitglied haftet für Wettbewerbsverstöße, die über seinen Account von Dritten begangen werden, wenn es die Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremden Zugriffsmöglichkeiten gesichert hat.

2. Anders als bei der Verantwortlichkeit eines Internettplattform-Betreibers greift der Haftungsgrund bereits in dem Moment, in der die Daten unzureichend gesichert wurden und nicht erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.

Sachverhalt

Der Beklagte war bei dem Online-Auktionshaus eBay als Mitglied registriert. Die Ehefrau des Beklagten versteigerte in einer Auktion über das eBay-Konto ihres Mannes ein Halsband, das eine Cartier-Fälschung war. Das Mindestgebot lag bei 30,- EUR.

Die Klägerin war Inhaberin der Marke "Cartier", die in Deutschland für Uhren und Schmuck Schutz genoss.

Durch die Versteigerung über das Konto des Beklagten sah die Klägerin sich in ihren Markenrechten verletzt. Daher begehrte sie gerichtlich Unterlassung.

Entscheidungsgründe

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin, da der Beklagte für die von seiner Ehefrau begangene Rechtsverletzung verantwortlich sei.

Die Haftung sei zu bejahen, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Frau keinen Zugriff auf die Zugangsdaten erlange. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, weil er an die ungesicherten Daten des Kontos gelangen könne, müsse der Inhaber des Kontos sich so behandeln lassen, als wenn er selbst die Auktionen durchgeführt hätte. Der Grund für die Haftung desjenigen, der seine Kontodaten nicht unter Verschluss gehalten habe, bestehe in der Gefahr, den Handelnden nicht identifizieren und möglicherweise in Anspruch nehmen zu können.

Anders als bei der Haftung eines Internetplattform-Betreibers, greife der Haftungsgrund bereits in dem Moment, in dem die Daten unzureichend gesichert würden und nicht erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.