Domain "wwwmoebel.de" verletzt nicht die Rechte von "moebel.de"

Landgericht Hamburg

Urteil v. 16.07.2009 - Az.: 327 O 117/09

Leitsatz

Der Inhaber der Internetdomain "wwwmoebel.de" verletzt weder in marken- noch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht die Rechte der Inhaber der Domains "möbel.de" und "moebel.de". Zwischen den Adressen liegt keine kennzeichenrechtlich relevante Verwechslung vor.

Sachverhalt

Die Klägerin war Inhaberin einer Firma mit dem Bestandteil "möbel.de" sowie der Domain "moebel.de". Unter dieser Webadresse bot sie ein Portal an, auf dem themenbezogene Links kostenpflichtig platziert werden konnten und auf dem Werbeflächen gemietet werden konnten.

Der Beklagte war Inhaber der Internetadresse "wwwmoebel.de", auf dem er Beratung zum Thema Architektur und Wohnen anbot. Hinsichtlich der Verwendung dieser Internetdomain verlangte die Klägerin Unterlassung, da sie ihre Markenrechte sowie den Wettbewerb verletzt sah.

Entscheidungsgründe

Die Richter wiesen die Klage sowohl aus markenrechtlichen als auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ab.

Zum einen sei es zweifelhaft, ob die Domains "möbel.de" und "moebel.de" überhaupt als Unternehmenskennzeichen im Sinne des Markengesetzes schutzfähig sei. Denn der Verbraucher werde der Domain keinen Herkunftsnachweis entnehmen, sondern lediglich, dass die Klägerin auch im Internet präsent sei.

Selbst wenn der Firmenbestandteil "möbel.de" Kennzeichenschutz für sich in Anspruch nehme, dann könne zumindest nicht von einer Verwechslungsgefahr zu der Domain des Beklagten ausgegangen werden. Denn das vorangestellte "www" in der Internetdomain "wwwmoebel.de" halte einen großen Abstand zu der klägerischen Internetdomain.

Zum anderen stehe der Klägerin auch kein Anspruch aus dem Wettbewerbsrecht zu. Denn der Beklagte verwende seine Domain nicht in der Absicht einer zielgerichteten wettbewerbrechtlichen Behinderung gegenüber der Klägerin. Es könne nach Ansicht des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Domain nur nutze, um die Kunden der Klägerin für sich zu gewinnen oder gezielt abzufangen.