c/o-Adresse bei GmbH-Geschäftsanschrift kann zulässig sein

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss v. 07.05.2015 - Az.: 27 W 51/15

Leitsatz

1. Eine c/o-Adresse bei einer GmbH-Geschäftsanschrift ist solange zulässig wie davon auszugehen ist, dass dies der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit.

2. Dies gilt auch dann, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der GmbH und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters besteht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 17.04.2015 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 14.04.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 21.04.2015, aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG).

Entscheidungsgründe

Die nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung stehen die vom Registergericht angenommenen Einwände nicht entgegen.

Entgegen der Auffassung des Registergerichts ist ein c/o-Zusatz in der gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift einer GmbH nicht schlechthin unzulässig, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der Gesellschaft und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters bestehen. Dieser Zusatz ist vielmehr eintragungsfähig, solange davon auszugehen ist, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit.

Insbesondere ist eine realistische Zustellmöglichkeit anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 685; OLG Rostock NZG 2011, 279; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 8 Rn. 20; Veil, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 8 Rn. 33; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 8 Rn. 17; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 340). Der vom Registergericht angeführte Beschluss des Senats vom 23.12.2014 (27 W 154/14) ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil der c/o-Zusatz in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt keine (zustellungsbevollmächtigte) Person erkennen ließ.

Vorliegend hat die Beteiligte, eine im Liquidationsstadium befindliche GmbH, als inländische Geschäftsanschrift mit dem Zusatz „c/o“ den gemäß § 378 Abs. 2 FamFG für sie handelnden Rechtsanwalt und Notar und dessen Kanzleianschrift angemeldet. An den obigen Grundsätzen gemessen sind jedenfalls derzeit (vgl. § 65 Abs. 3 FamFG) Zustellungsprobleme nicht zu erwarten.