Berechtigte Abmahnung wegen Verletzung des "Hollywood"-Schriftzuges

Landgericht München_I

Urteil v. 19.05.2016 - Az.: 17 HKO 1061/15

Leitsatz

Berechtigte Abmahnung wegen Verletzung des "Hollywood"-Schriftzuges

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 5.000,- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2014 zu bezahlen.

II. Der Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an den Kläger als Nebenforderung € 32,58 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2015 zu bezahlen.

III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Sachverhalt

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten und einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz geltend.

Der Kläger trägt vor, die geltend gemachten Ansprüche seien ihm von der Hollywood Chamber of Commerce abgetreten worden. Die Aufgabe der Hollywood Chamber of Commerce (im Folgenden: HCC) einer privaten Körperschaft sei, die geschäftlichen, kulturellen und städtischen Belange von Hollywood, einem Stadtteil von Los Angeles, zu fördern und zu verbessern. Zu deren wichtigsten Leistungen gehöre die Herstellung, Restaurierung, Verwaltung, Unterhaltung, sowie Lizenzierung des weltberühmten „Hollywood-Zeichens“. Die HCC sei weltweit die einzige Organisation, die zur Lizenzierung des Zeichens berechtigt sei.

Die HCC ist Inhaberin diverser Marken bezüglich des stilisierten „Hollywood“-Zeichens, insoweit wird auf Anlage K 8 Bezug genommen, darüber hinaus ist sie Inhaberin europäischer Gemeinschaftsmarken entsprechend Anlage K 9.

Die Klagepartei trägt weiter vor, die HCC schließe jedes Jahr eine Vielzahl von Lizenzvereinbarungen betreffend das „Hollywood“-Zeichen ab.

Die Beklagte zu 1) betreibt eine „Hollywood-Agentur“, der Beklagte zu 2) ist deren Geschäftsführer und Inhaber. Geschäftsgegenstand ist u. a. die Vermittlung von Modells, Schauspielern und Schauspielerinnen, Komparsen, Sängern, Musiker in alle Länder der Welt (vgl. Anlage K 17).

Anlässlich der Bewerbung ihres Unternehmens bediente sich die Beklagte des „Hollywood-Zeichens“, insoweit wird auf Anlage K 17 Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.08.2014 (Anlage K 23) ließ die HCC die Beklagten deswegen abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2014 (Anlage K 25) gaben beide Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Die Klagepartei macht im Wege der Klage geltend einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten sowie auf Schadensersatz.

Insoweit trägt die Klagepartei vor, die Ansprüche seien von der HCC an den Kläger abgetreten worden. Gestützt werden die Ansprüche in erster Linie auf wettbewerblichen Nachahmungsschutz, Schutz des „Hollywood“-Zeichensl hilfsweise auf Markenrecht.

Insoweit trägt die Klagepartei vor, die Beklagten würden in den originären Rechtsbereich der HCC eingreifen. Dem Hollywoodzeichen komme wettbewerbliche Eigenart zu. Unter Zeichen/Dienstleistungen i. S. v. § 4 Nr. 9 UWG a. F., hinsichtlich derer ein weiter Begriff gelte, würden auch Formate und Kennzeichnungen fallen. Dem Hollywoodzeichen komme ein weltweiter Ruf zu. Das Hollywoodzeichen in der jetzigen Form sei von der HCC erstmals im Jahre 1949 aufgestellt worden, 1978 habe die Chamber u. a. für erhebliche Geldbeträge Restaurierungsarbeiten finanziert. Allein für den Erhalt des Hollywoodzeichens in seinen eigentümlichen Druckbuchstaben investiere die HCC jährlich durchschnittlich Summen im hohen sechsstelligen Dollarbereich. Das streitgegenständliche Zeichen, wie es von den Beklagten benutzt worden sei, sei im Auftrag der HCC gestaltet worden.
Seitens der Beklagten liege eine Nachahmung vor, weil in der Internetwerbung das Zeichen, wie es auf die HCC zurückgehe, verwendet wurde. Damit sei eine Übertragung des guten Rufes der Zeicheninhaberin, der HCC auf die Beklagten beabsichtigt, im Übrigen komme es zu einer Herkunftstäuschung. Darüber hinaus liege eine gezielte Behinderung i. S. v. § 4 Nr. 10 UWG vor.

Hilfsweise ergäben sich die geltend gemachten Ansprüche auch aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 2 UWG, weil es zu einer Verwechslung mit Waren bzw. Dienstleistungen eines Mitbewerbers komme.

Die gegenüber den Beklagten ausgesprochene Abmahnung sei somit berechtigt gewesen, weshalb der Klagepartei aus dem abgetretenen Recht ein Anspruch auf Zahlung der erforderlichen Abmahnkosten zustehe, die sich aus einem Streitwert von € 100.000,- ergeben würden.

Darüber hinaus stehe der Klagepartei aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz nach UWG zu und zwar berechnet nach der Lizenzanalogie. Es handle sich um ein weltberühmtes Zeichen mit
gesteigerter wettbewerblicher Eigenart.

Die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) sei gegeben, weil dieser alleiniger Vertreter der Beklagten zu 1) sei und sich aus der Vorkorrespondenz ergebe, dass der Beklagte zu 2) gehandelt habe. Verjährung der geltend gemachten Ansprüche sei nicht gegeben, weil die HCC erst kurz vor der Abmahnung vom 12.08.2014 von dem Verletzungssachverhalt Kenntnis erlangt habe. Die Vollmacht stamme vom 02.09.2014 und nicht vom Februar 2014. Mitbewerbereigenschaft der HCC sei gegeben, weil die HCC entsprechende Lizenzverträge vergebe, die sich insbesondere auch auf Deutschland beziehen würden. Im Übrigen sei die HCC auch ausdrücklich auf dem deutschen Markt tätig (Anlage K 44).

Die Klagepartei beantragt daher:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 5.000,- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2014 zu zahlen.
II. Der Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an den Kläger als Nebenforderung € 32,58 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
 
Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten bestreiten eine Abtretung von Ansprüchen der HCC an den Kläger. Des Weiteren tragen die Beklagten vor, hinsichtlich des Beklagten zu 2) sei die Klage unschlüssig, es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte als Geschäftsführer für eine vermeintliche Verletzungshandlung der Beklagten zu 1) verantwortlich sei.

Des Weiteren tragen die Beklagten vor, markenrechtliche Ansprüche würden nicht bestehen, weil die Marke entsprechend Anlage K 9 erst am 19.09.2014 eingetragen wurde und die Abmahnung vom 12.08.2014, also vorher stamme, und die abgegebene Unterlassungserklärung vom 27.08.2014 stammt. Die Marke entsprechend Anlage K 9 könne daher die Klage nicht tragen. Weitere Gemeinschaftsmarken seien bereits im Jahre 2007 abgelaufen. Auf Verkehrsgeltung könne sich die Klagepartei nicht berufen, weil die Marke nicht werblich benutzt werde.

Hinsichtlich Ansprüchen aus UWG erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung, weil die Vollmacht K 32 vom 09.02.2014 stamme, somit bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vorgelegen habe und die Abmahnung erst vom 12.08.2014 stamme, somit nach Ablauf von sechs Monaten erfolgt sei.

Ansprüche wegen Nachahmung nach § 4 Nr. 9 UWG a. F. würden nicht bestehen. Insoweit bestreiten die Beklagten bereits das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beklagten und der HCC. Es wird bestritten, dass die HCC überhaupt Lizenzen betreffend das Zeichen, die sich auf Deutschland beziehen, vergibt. Im Übrigen würden nur Lizenzen für werbliche Maßnahmen vergeben, die HCC betreibe aber keine Modellagentur. Im Übrigen handle es sich im Wesentlichen um Lizenzverträge für die USA. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Beklagten Waren/Dienstleistungen anbieten würden, die Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen der HCC seien. Der Hollywoodschriftzug sei nicht von der HCC geschaffen worden, sondern von Dritten, deren Leistung die HCC ausnutze. Der Schriftzug Hollywood sei kein Produkt der HCC.

Hinsichtlich der Schadenshöhe tragen die Beklagten vor, zur Berechnung einer Lizenz seien die vorgelegten Lizenzverträge ungeeignet.

Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten sei der Streitwert von € 100.000,- überzogen, dieser sei maximal mit € 1.000,- anzusetzen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2016 Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im Übrigen vollumfänglich begründet:

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichtes München I gegeben:
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG bzw. aus § 32 ZPO. Die Klagepartei stützt die geltend gemachten Ansprüche auf UWG. Der Internetauftritt der Beklagten mit dem rechtsverletzenden Zeichen wurde bundesweit verbreitet und es ist aus diesem nicht ersichtlich, dass dieser sich nicht auch an Verkehrskreise in München gewendet hätte. Damit war die Internetseite bestimmungsgemäß jedenfalls auch in München abrufbar, so dass München Begehungsort i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG bzw. § 32 ZPO ist.

II. Die Klage ist vollumfänglich begründet:

1. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten ist begründet nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil die von der Klagepartei gegenüber den Beklagten ausgesprochene Abmahnung vom 12.08.2014 war:

a. Der mit der Abmahnung vom 12.08.2014 von der HCC geltend gemachte Unterlassungsanspruch war begründet nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 3 a, 3 b UWG n. F., weil die Beklagten ein Zeichen verwendet haben, welches eine Nachahmung eines Zeichens der HCC darstellt, und sie somit eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt und die Wertschätzung dieses Zeichens unangemessen ausgenutzt haben:

aa. § 4 Nr. 3 UWG spricht von Waren oder Dienstleistungen, wobei diese Begriffe allerdings weit auszulegen sind und darunter auch Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art zu verstehen sind, insbesondere fallen auch bestimmte Kennzeichnungen als Leistungsergebnis unter diesen Begriff (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, Rdn. 3.21 und 3.22 zu § 4).
Damit ist der „Hollywood“-Schriftzug als Leistungsergebnis schutzfähig nach § 4 Nr. 3 UWG n. F.

bb. Ansprüche nach § 4 Nr. 3 UWG n. F. stehen dem Schöpfer des Originales zu, wobei im vorliegenden Falle aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) zweifelsfrei feststeht, dass der „Hollywood“-Schriftzug wie er sich heute den Verkehrskreisen darstellt, eine Schöpfung der HCC ist:
Insoweit hat der vernommene Zeuge ... Folgendes ausgesagt:

Er sei Mehrheitseigner der Firma ... Die HCC sei seit fast 14 Jahren ihr Kunde, sie seien weltweit der Exklusivvertreter für die Vermarktung des Hollywoodzeichens und des Walk of Farne und zwar für die Benutzung, für die Werbung und auch auf Produkten. Dies mache die Firma ... Das Marketing würden sie nicht machen, sondern die Lizenzierung. Die HCC befasse sich mit dem Zeichen, dem Hollywoodzeichen als Marke. Sie würden die Arbeit machen, um damit Geld zu verdienen. Der Chef der Chamber unterzeichne alle Verträge, sie würden die Verträge vorbereiten. Die HCC sei von der Stadt Los Angeles berechtigt, das Geld einzunehmen, um das Zeichen zu schützen und es aufrecht zu erhalten.

Der Sign Trust sei 1992 gegründet worden, um dieses Zeichen aufrecht zu erhalten und zu schützen. Gegründet worden sei der Trust von der HCC, oder die Gründung sei veranlasst worden. Zuerst habe es ein Zeichen Hollywoodland gegeben, das habe eine Wohnanlage in den Hügeln bezeichnet. Ein Entwickler habe dieses Gebiet gekauft gehabt und das Zeichen aufgestellt. Über die Zeit sei das Zeichen dann in schlechter Verfassung gewesen, dann habe Hollywood es übernommen. Soweit er wisse, sei es im Jahre 1949 gewesen, dass die HCC das Zeichen dann übernommen habe. Der Wortbestandteil - Land sei dann weggenommen worden. Der Immobilienentwickler sei nicht mehr da gewesen, die Leute hätten das Zeichen aber gemocht, hätten es behalten. Das ursprünglich von dem Landentwickler aufgestellte Zeichen sei aus Holz gewesen, der Wortbestandteil Land sei dann weggenommen worden, das Zeichen sei immer noch aus Holz gewesen.

Es habe dann begonnen, auseinanderzufallen. Im Jahre 1978 seien dann alle Buchstaben aus Stahl aufgestellt worden, so stehe das Zeichen noch heute da. Das Geld dafür habe die HCC beschafft. Was man dort jetzt stehen sehe, sei durch die HCC bezahlt und durch Spenden. Der Hollywood Sign Trust, der 1992 gegründet wurde, kümmere sich um den Erhalt dieses Zeichens. Es sei ein Zaun drum, Kameras und ein Alarmsystem. Auch der Anstrich werde durch den Sign Trust erledigt. Diese tue der Sign Trust aber aus Geld, das von der HCC komme. Die Buchstaben des Zeichens, so wie sie jetzt sind, seien schon immer so gewesen. Die HCC habe aber veranlasst, dass die Holzbuchstaben gegen Stahlbuchstaben ausgetauscht werden. Die HCC sei eine Handelskammer, sie unterstütze u. a. auch die Gemeinde, organisiere Veranstaltungen und anderes. Es sei richtig, dass die Herstellung, Restaurierung, Verwaltung und Unterhaltung dieses Hollywoodzeichens eine Aufgabe der HCC sei. Unter Herstellung meine er damit den Austausch der Holzbuchstaben gegen die Stahlbuchstaben. An dem Zeichen sei die HCC berechtigt, dieser gehöre die Marke, das Vermögen sei ihr durch eine Urkunde von der Stadt Los Angeles übertragen worden. Das Stück Land, auf dem dieses Zeichen stehe, gehöre der Stadt Los Angeles.

Durch ein Gesetz seien die Rechte zur Nutzung der HCC übertragen. Der Anstrich des Zeichens habe etwa 100.000,- Dollar gekostet. Dies habe der Sign Trust bezahlt. Sie würden das Zeichen lizenzieren, das Geld das damit reinkomme, gehe an die HCC, einen Prozentteil davon dann an den Sign Trust. Sie würden das Zeichen und die Handelsmarken lizenzieren. Die HCC genehmige jedes Geschäft, diese hätten das letzte Wort. Es stimme, dass die HCC jährlich größere Beträge zur Erhaltung des Zeichens aufbringe, beispielsweise für die Security oder die Erhaltung des Zaunes. Bei der HCC und auch bei dem Sign Trust handle es sich um Non-profit-Organisationen. Die Lizenzverträge, die sie abschließen, würden die HCC als Lizenzgeber aufweisen. Alle Verträge würden von Herrn ... dem Chef der HCC, unterzeichnet. Grundsätzlich werde mit diesem Zeichen alles lizenziert, außer wenn es gegen die guten Sitten oder gegen die Gesetze verstoßen würde. Die HCC sei berechtigt, exklusive Lizenzen zu vergeben, sie selbst hätten auch welche. Ja, es würden auch Lizenzen für Dienstleistungen vergeben, auch für Geschäfte.

Ja, die HCC sei alleinige Inhaberin der Hollywoodmarken. Sie würden als Agent der HCC bezeichnet, so würden sie auch in den Verträgen aufgeführt. Im Jahre 1949 sei der Bestandteil - Land weggelassen worden und das Zeichen restauriert. Was er glaube sei, dass damals 1949 die HCC das übernommen habe. Er glaube, dass die HCC jährlich für das Zeichen 75.000,- bis 100.000,- $ ausgebe, es sei ein bestimmter Prozentbetrag, genau wisse er es nicht. Prozentsatz meine er von den Lizenzeinnahmen, die sie erzielen würden. Die HCC bekomme als Kammer auch Geld von anderen Geldgebern. Der Sign Trust sei aber nur aus den Einnahmen finanziert, die aus den Lizenzierungen kämen. Nur die Lizenzen für das Hollywoodzeichen. Für das Hollywoodzeichen gebe es keine Mittelbeschaffung. Auf der Webseite des Sign Trust könne man Spenden machen. Einmal im Jahre 1978, als die Buchstaben zusammenfielen, habe es eine Spendensammlung gegeben, zu diesem Zeitpunkt habe es den Sign Trust noch nicht gegeben. Er habe nicht gehört, in welcher Höhe damals Spenden generiert worden seien. Diese Summe habe gereicht, um das Zeichen in Metall wieder herzustellen. Ja, sie würden die gesamten Lizenzverträge komplett verhandeln. Sie würden auch die Lizenznehmer akquirieren, seine Firma übernehme die komplette Lizenzierungsarbeit. Die HCC halte sich im Wesentlichen aus dem Geschäft heraus, vorher werde aber eine Strategie abgesprochen. Letztlich liege das letzte Wort bei HCC, weil Herr ... unterschreibe. Der Sign Trust sei für die Erhaltung, die Security usw. zuständig, in die Details, wer das in welcher Zuständigkeit mache, sei er nicht informiert. Seines Wissens nach werde das mit Herrn ... abgesprochen. Aufgrund seiner Stellung als Agent der HCC sei er nicht berechtigt, Finanzunterlagen der HCC einzusehen oder des Trusts. Die Zahlen wisse er, weil er bei Vorstandsbesprechungen dabei gewesen sei, dabei wurde davon gesprochen, dass ein bestimmter Prozentsatz an den Trust gehe. Nein, die City of L.A. finanziere nicht aus eigenen Mitteln das Zeichen:

Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen anzuzweifeln. Der Zeuge ... hat seine Aussage sicher, ohne Widersprüchlichkeiten oder sonstige Auffälligkeiten und ohne erkennbaren Eifer, einer Person zu helfen bzw. der anderen zu schädigen, gemacht.

Zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) hat der Zeuge ... damit bestätigt, dass das zunächst in den Hügeln von Los Angeles vorhanden gewesene Zeichen „Hollywoodland“ von der HCC übernommen wurde und in diesem Zuge der Wortbestandteil „Land“ entfernt wurde. Weiter steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Zeichen sich in schlechter Verfassung befand und durch die HCC renoviert wurde. Der Zeuge ... hat auch bestätigt, dass die HCC von der Stadt Los Angeles ermächtigt worden ist, das Zeichen zu schützen und aufrecht zu erhalten und hierfür Gelder einzunehmen. Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich weiter, dass im Jahre 1992 der Hollywood Sign Trust gegründet wurde, und zwar von der HCC. Darüber hinaus hat der Zeuge ... glaubhaft bekundet, dass das Zeichen ursprünglich aus Holz war, dies jedoch dann begann, auseinanderzufallen. Auf Veranlassung der HCC wurde dann im Jahre 1978 eine umfassende Renovierung des Zeichens vorgenommen und alle Buchstaben aus Stahl aufgestellt und zwar in der Weise, wie das Zeichen auch heute noch existiert und allgemein bekannt ist. Außerdem hat der Zeuge ... bestätigt, dass die Herstellung, die Restaurierung, die Verwaltung und Erhaltung dieses Hollywoodzeichens die Aufgabe der HCC ist. Darüber hinaus wurde von dem Zeugen glaubhaft bestätigt, dass ebenfalls die HCC berechtigt ist, Rechte an dem Zeichen zu vergeben, insbesondere in ihrer Funktion auch berechtigt ist, weltweit Exklusivlizenzen zu vergeben und zwar nicht nur im Hinblick auf Waren, sondern auch für Dienstleistungen. Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich auch, dass die HCC jährlich für den Erhalt des Zeichens hohe Beträge ausgibt. Diese Zahlungen erfolgen durch den Hollywood Sign Trust, der allerdings wiederum aus den Lizenzeinnahmen der HCC die Gelder erhält. Außerdem hat der Zeuge ... weiter bestätigt, dass die HCC selbst die Lizenzvereinbarungen über das Zeichen abschließt und entsprechende Vereinbarungen, die von ihrer Agentur, für die der Zeuge ... handelt, auch durch den Vertretungsberechtigten der HCC, Herrn ... unterzeichnet werden.

Damit ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei, dass die Rechte an dem Hollywoodzeichen, wie es derzeit existiert, dem HCC als Schöpfer und Hersteller). S. v. § 4 Nr. 3 UWG n. F. zustehen.
Dem Zeichen in der heute bekannten Form kommt auch wettbewerbliche Eigenart zu. Das Zeichen ist allgemein bekannt, den angesprochenen Verkehrskreisen ist auch bekannt, dass es einen bestimmten Schöpfer dieses Schriftzuges gibt und dass dieses Zeichen in der Wirtschaft vielfältig für Marketingzwecken verwendet wird aufgrund von erteilten Lizenzen, Das Zeichen ist wegen seiner überragenden Bekanntheit geeignet, beim Verkehr auf eine bestimmte Herkunft hinzuweisen, nämlich von der des Schöpfers dieses Zeichens.

cc. Der nach § 4 Nr. 3 UWG erforderliche Mitbewerberbezug ist gegeben. Nach § 4 Nr. 3 UWG muss es sich bei den angebotenen Waren oder Dienstleistungen (hier der Beklagten) um Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers handeln.

Voraussetzung ist dabei, dass der Anbieter zum Schöpfer des Originales in einem konkreten (Absatz-)Wettbewerbsverhältnis steht, was eine Wechselwirkung zwischen den Vorteilen des Nachahmers und den Nachteilen des betroffenen Herstellers voraussetzt. Es muss eine Wechselwirkung zwischen den Vorteilen des Nachahmers und den Nachteilen des betroffenen Herstellers gegeben sein (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O., Rdn. 3.19 zu § 4).

Im vorliegenden Falle hat die Klagepartei durch Vorlage des Anlagenkonvolutes K 44 glaubhaft gemacht, dass die HCC auch Lizenzen für die Nutzung dieses Hollywoodzeichens vergibt, die sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehen. Dies ergibt sich insoweit zweifelsfrei aus den vorgelegten Lizenzverträgen entsprechend Anlage K 44, die ausdrücklich jedenfalls auch als Gebiet für die Lizenz Deutschland vorsehen.

Im Rahmen des § 4 Nr. 3 UWG ist es unerheblich, ob Anbieter und Schöpfer des Originales auf derselben Wirtschaftsstufe stehen. Im vorliegenden Falle vergibt, wie die Klagepartei nachgewiesen hat, die HCC jedenfalls Lizenzen zur Nutzung des Hollywoodzeichens und zwar, wie sich aus der Aussage des Zeugen Lotman ergibt, für Waren und Dienstleistungen jeglicher Art. Die Lizenzen werden von der HCC vergeben, um mit dem Hollywoodzeichen für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen Werbung zu machen.

Die Beklagte hat ausweislich des Internetauftrittes, wie er sich aus Anlage K 17 ergibt, das „Hollywood“-Zeichen gerade dazu verwendet, um mit diesem für sich als Agentur für Modells, Schauspieler und ähnliches zu werben.

Damit bestand zwischen der HCC und den Beklagten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

dd. Aus der vorgelegten Anlage K 27 ergibt sich zweifelsfrei, dass die beklagte Partei das Hollywoodzeichen in der Art, wie es den Verkehrskreisen derzeit bekannt ist, übernommen hat und zwar im Zusammenhang mit dem Begriff Hollywood-Agentur.

Damit ist es jedenfalls zu einer Verwechslungsgefahr dergestalt gekommen, dass die angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft getäuscht werden, weil diese davon ausgehen, dass die Beklagte aufgrund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen mit der HCC berechtigt sei, dieses Zeichen zu verwenden bzw. die Verkehrskreise davon ausgehen, es handle sich um eine Agentur, die von dem Inhaber des Zeichens, also von der HCC, betrieben werde.

Vermeidbar für die Beklagten war diese Herkunftstäuschung zweifelsfrei, weit sie es ohne weiteres hätten unterlassen können, das Hollywoodzeichen zu verwenden.
Im Übrigen wird durch die Handlungsweise der Beklagten auch die Wertschätzung des Hollywoodzeichens unangemessen ausgenutzt, weil insoweit ein Imagetransfer stattfindet, dergestalt, dass die angesprochenen Verkehrskreise den guten Rufes der Bezeichnung Hollywood unberechtigt auf die Leistungen und Angebote der Beklagten übertragen.
Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der von HCC gegenüber den Beklagten mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet war nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 4 Nr. 3 a), b) UWG und somit diese Abmahnung berechtigt war.

b. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten wurde von der HCC, wie sich aus der vorgelegten Abtretungsvereinbarung, Vereinbarung vom 24.10.2014 (Anlage K 35) ergibt) an Herrn ... abgetreten. Aus der vorgelegten Anlage K 36, Abtretungsvereinbarung vom 05.11.2014 ergibt sich weiter, dass diese Ansprüche von an den Kläger abgetreten worden sind. Die Abtretung ist damit ordnungsgemäß nachgewiesen.

c. Die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden. Der insoweit zugrunde gelegte Gegenstandswert von € 100.000,- ist angesichts der hohen Bekanntheit des verletzten Kennzeichens der HCC ohne Weiteres als angemessen anzusehen, zu erstatten ist eine 1,3 Rechtsanwaltsgebühr als Mittelgebühr, ferner die Pauschale für Post und Telekommunikation, insgesamt also € 1.973,90.

d. Der Beklagte zu 2.) ist insoweit ebenfalls passiv legitimiert.

Zum einen hat sich die Abmahnung an beide Beklagten gerichtet, im Übrigen ist der Beklagte zu 2) unstreitig Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und hat durch anwaltliches Schreiben vom 27.08.2014 (Anlage K 25) ausdrücklich mitgeteilt „der monierte Auftritt basiert ausschließlich auf den Handlungen von M für die M. ... Mit diesem Schreiben hat der Beklagte zu 2) somit eingeräumt, für diesen, dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Internetauftritt verantwortlich gewesen zu sein. Soweit der Beklagte dies nunmehr bestreiten will, ist dies unbehelflich, im Übrigen fehlen insoweit substantiierte Ausführungen des Beklagten zu 2) dazu, warum entgegen der früheren Mitteilung nunmehr eine Verantwortlichkeit seiner Seite nicht gegeben sein sollte.

e. Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, wegen eingetretener Verjährung nicht zur Leistung verpflichtet zu sein.
Verjährung ist im vorliegenden Falle nicht eingetreten.

Unbestritten hat die HCC erst kurz vor der ausgesprochenen Abmahnung entsprechend Anlage K 23 von dem Verletzungssachverhalt Kenntnis erlangt. Die Abmahnung stammt vom 12.08.2014. Entgegen der von der Beklagtenpartei vertretenen Auffassung kann von einer Kenntniserlangung der HCC bereits im Februar 2014 nicht ausgegangen werden. Auf der Voltmacht der HCC (Anlage K 32 Anhang) ist als Datum zweifelsfrei 2.9.14 angegeben, es handelt sich insoweit auch nicht um die englische Schreibweise, wonach zuerst der Monat angegeben werde, sondern das Datum ist der 2. September 2014. Die E-Mail (Anlage K 38) mit der diese Vollmacht dem anwaltlichen Vertreter übersandt wurde, stammt vom 03.09.2014. Im Übrigen ergibt sich beispielsweise auch aus der vorgelegten Abtretungsvereinbarung (Anlage K 35) dass Verträge die HCC in der deutschen Schreibweise, Tag, Monat, Jahr ausstellt, weil nämlich diese Abtretungsvereinbarung datiert ist auf 24.10.14, es einen 24. Monat nicht gibt und sich aus dieser Schreibweise daher zweifelsfrei ergibt, dass die HCC die Datierung mit Tag, Monat, Jahr, vornimmt.

Damit ist aber Verjährung nicht eingetreten, weil Kenntnis kurz vor der Abmahnung vom 12.08.2014 erlangt wurde, der Mahnbescheid, mit dem die Abmahnkosten bereits geltend gemacht wurden, datiert vom 01.12.2014, die Anspruchsbegründung vom 17.02.2015, so dass durch Rechtsverfolgung Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 BGB eingetreten ist.

f. Damit steht dem Kläger, aus abgetretenem Recht, ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von € 1.973,90 zu.

Die geltend gemachten Verzugszinsen sind begründet nach den §§ 286, 288 BGB.

2. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in geltend gemachter Höhe (5.000,- € abzüglich € 1.973,90, somit € 3.026,10) ist ebenfalls begründet und zwar nach § 9 UWG, weil der HCC ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, welcher an den Kläger abgetreten wurde:

a. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, haben die Beklagten eine wettbewerbswidrige Verletzungshandlung nach § 4 Nr. 3 UWG begangen.
Die Beklagten haben dabei auch schuldhaft, jedenfalls fahrlässig i. S. v. § 276 BGB gehandelt, weil sie bei Anwendung der im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres hätten erkennen können, dass sie bei der Verwendung des Hollywoodzeichens Rechte Dritter verletzen. Die Verwendung des Zeichens hätten die Beklagten ohne weiteres unterlassen können, so dass auch Vermeidbarkeit gegeben war.

Damit besteht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 9 UWG, wobei bei wettbewerbswidrigen Verhandlungen nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich der Eintritt eines Schadens auf Seiten des Verletzten zu vermuten ist.

b. Der Anspruch auf Schadensersatz wurde von der HCC wirksam an ... abgetreten, dieser hat wirksam an den Kläger abgetreten. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
c. Wenn der Tatbestand von § 4 Nr. 3 UWG n. F. erfüllt ist, steht dem Verletzten eine dreifache Schadensberechnung zu, er kann somit seinen Schaden auch im Wege der Lizenzanalogie berechnen.
Im vorliegenden Falle ist bei der Höhe des geltend gemachten Lizenzschadens zu berücksichtigen, dass die Verletzungshandlung unbestritten seit 2009 angedauert hat und sich somit über einen erheblichen Zeitraum erstreckt hat. Des Weiteren hat die Klagepartei durch Vorlage zahlreicher Lizenzvereinbarungen zur Überzeugung der Kammer hinreichend nachgewiesen, dass die HCC für die Erteilung von Lizenzen zur Nutzung des Hollywoodzeichens ganz erheblich hohe Lizenzgebühren verlangt.

Im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) ist daher für den Zeitraum ab 2009 der geltend gemachte Gesamtbetrag als Lizenzschaden, € 3.026,10, nicht zu beanstanden.

Die insoweit geltend gemachten Verzugszinsen sind begründet nach §§ 286, 288 BGB.

d. Verjährung dieses Anspruches ist nicht eingetreten. Denn es ist insoweit jedenfalls Hemmung durch Rechtsverfolgung eingetreten. Zunächst wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Im Mahnbescheidsantrag des Klägers war die Katalognummer 28 (Schadensersatz aus Unfall/Vorfall) gewählt worden, weil es sich um deliktische Ansprüche aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten handelt. Darüber hinaus wurde im Mahnbescheidsantrag ausdrücklich Bezug genommen auf das Schreiben vom 22.08.2014, also das Abmahnschreiben der HCC. Der geltend gemachte Schadensersatzbetrag ist somit bereits Gegenstand des Mahnverfahrens gewesen. Ferner war den Beklagten bereits seit Erhalt des Abmahnschreibens vom 12.08.2014 genauestens bekannt, dass die HCC nicht zur die Erstattung der Abmahnkosten, sondern auch Schadensersatz für die rechtswidrigen Handlungen beansprucht.

3. Die gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachte Nebenforderung in Höhe von € 32,58 ist ebenfalls begründet. Die Einholung der dieser Forderung zugrunde liegenden Auskunft war erforderlich, nachdem an dem Beklagten zu 2) gerichtete Schreiben unter dem im Internet angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnten. Dies gilt auch für den Mahnbescheidsantrag. Es handelte sich somit um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung.

Die im Auskunftsverfahren verauslagten Beträge sind aus Anlage K 34 ersichtlich.

Die geltend gemachten Verzugszinsen sind begründet nach §§ 288, 291 BGB.

Damit war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

C.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 2 ZPO.