Bei Online-Textklau gelten die DJV-Tarife

Amtsgericht Hamburg

Anerkenntnisurteil v. 06.08.2015 - Az.: 4 C 15/15

Leitsatz

1. Wer fremde, urheberrechtlich geschützte Online-Rechts-News übernimmt, begeht eine Urheberrechtsverletzung und macht sich schadens- und unterlassungspflichtig.

2. Basierend auf den Tarifen des Deutschen Journalisten-Verbandes ist ein Schadensersatzbetrag iHv. 200,- EUR pro übernommener Rechts-News angemessen und verhältnismäßig, vgl. auch <link http: www.online-und-recht.de urteile anwendbarkeit-der-djv-tarife-bei-online-textklau-amtsgericht-hamburg-20150123 external-link-new-window external link in new>AG Hamburg, Urteil v. 23.01.2015 - Az.: 35a C 46/14.

Tenor

In dem Rechtsstreit

(...)
-    Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Kanzlei Dr.  Bahr, Mittelweg 41a, 20148 Hamburg,

(...)

erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 4 - durch (...) ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 612,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.12.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.06.2015 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

(Hinweis: Da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelt, gibt es weder Sachverhalt noch Entscheidungsgründe.

Es gibt aber einen Hinweisbeschluss des AG Hamburg v. 26.06.2015, woraufhin die Beklagte die Forderungen anerkannte:

"Das Gericht erachtet die Klage derzeit als begründet.

Das Gericht dürfte zuständig sein. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die bloße Abrufbarkeit ihrer Webseiten nicht ausreicht, eine Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zu begründen. Allerdings dürfte bei einer Kanzlei wie der der Beklagten, die sich mit ihrem Internetauftritt offensichtlich nicht ausschließlich an ein lokales Umfeld wendet (Gemäß den Anlagen K 4, K 6 ist die Homepage in anderen Sprachen abrufbar, es werden verschiedene Rechtsgebiete bedient, Entscheidungen von Gerichten verschiedener Instanzen aus dem gesamten Bundesgebiet besprochen), ein hinreichender Bezug auch zu Hamburg bestehen.

Die Rechtsverletzung selbst ist ebenso wie die Aktivlegitimation der Klägerin unstreitig.

Die Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Textes dürfte gegeben sein. Im Bereich der Schriftwerke ist die Schutzgrenze nach allgemeiner Meinung niedrig anzusetzen, so dass auch die so genannte "kleine Münze" des Urheberrechts geschützt wird. Das Klagemuster beruht auf einer persönlichen, geistigen Schöpfung im Sinne der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Auf fehlendes Verschulden vermag sich die Beklagte nicht zu berufen. Beim Verschulden gilt im Urheberrecht ein strenger Maßstab. Grundsätzlich werden im Urheberrecht ebenso wie im Wettbewerbsrecht an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt (BGH GRUR 2002, 248, 252 - Spiegel CD-Rom). Der Handelnde muss alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Rechtmäßigkeit seines Handelns zu überprüfen (BGH GRUR 1988, 373 - Schallplattenimport III; Wandtke/Bullinger-v.Wolff, a.a.O., § 97 Rn. 52).

Die Beklagte ist insoweit verantwortlich für die vcn ihr genutzten Inhalte. Wenn sie sich hierfür Dritter bedient, hat sie für deren Verhalten einzustehen bzw. deren Angaben, es handele sich um selbstverfasste Texte, überprüfen. Selbst bei Einschaltung professioneller Anbieter von entsprechenden Internetdienstleistungen ist eine Exkulpation regelmäßig ausgeschlossen (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 07. Juni 2011 -4 U 208/10,1-4 U 208/10-, juris). Dies muss erst recht gegenüber Rechtsreferendaren gelten.

Die Höhe der geforderten Beträge dürfte nicht zu beanstanden sein. Der Gegenstandswert der Abmahnung entspricht, gerade unter Berücksichtigung dessen, dass es sich vorliegend nicht um eine private Nutzung handelt, wohl dem Streitwertgefüge Hamburger Gerichte.

Der Schadenersatzbetrag dürfte angesichts des Verweises der Klägerin auf K 17 (<link http: www.online-und-recht.de urteile anwendbarkeit-der-djv-tarife-bei-online-textklau-amtsgericht-hamburg-20150123 external-link-new-window external link in new>AG Hamburg, Urteil v. 23.01.2015 - Az.: 35a C 46/14) wohl auch angemessen angesetzt sein. Das Gericht kann vor diesem Hintergrund derzeit nur zu einem Anerkenntnis raten.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen weiter zu den Hinweisen und dem letzten Schriftsatz der Klägerseite vorzutragen.")