Beauftragtenhaftung einer Agentur bei individuell angefertigter Online-Werbung

Oberlandesgericht Frankfurt

Urteil v. 05.08.2010 - Az.: 6 U 67/09

Leitsatz

Eine Goldankaufagentur haftet für die Werbung, die ein selbständiger Ankäufer im Internet für die Agentur als Beauftragter geschaltet hat. Die Agentur muss sich dieses Verhalten trotz fehlender Kenntnis über die Anzeigentätigkeit zurechnen lassen, wenn es sich um eine auf die Agentur individuell ausgerichtete Reklame handelt.

Sachverhalt

Bei der Beklagten handelte es sich um eine Goldankaufagentur. Ein Goldankäufer, für den die Beklagte tätig war, schaltete eine Online-Werbung für diese. Da die Werbung irreführende Angaben enthielt, wurde die Beklagte abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert.

Der Kläger war der Auffassung, dass die Beklagte gemäß den Vorschriften der Beauftragtenhaftung in Anspruch zu nehmen sei.

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Sie erklärten, dass die Beklagte für den Wettbewerbsverstoß verantwortlich sei. Sie müsse sich das Verhalten des Goldankäufers zurechnen lassen, auch wenn die Werbung ohne Kenntnis und Veranlassung geschaltet worden sei.

Grund hierfür sei der Umstand, dass es sich nicht bloß um eine allgemeine Werbung oder Gemeinschaftswerbung für mehrere Agenturen gehandelt habe, sondern um eine Online-Reklame, die individuell für die Agentur der Beklagten angefertigt worden sei. Da die Beklagte zu jeder Zeit Einfluss auf die betriebliche Tätigkeit des Vertragspartners, dem Goldankäufer gehabt habe, seien die Voraussetzungen für eine Beauftragtenhaftung erfüllt.