Ausschnitt eines Werks, das der Panoramafreiheit unterliegt
Leitsatz
Ausschnitt eines Werks, das der Panoramafreiheit unterliegt
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern ihrer Komplementärin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den Ausschnitt (ASt4) des als (...) bezeichneten Graffitis des Antragstellers (ASt5 und ASt7) ohne Urheberbenennung (...) zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen bzw. zu verwerten und/oder verwerten zu lassen, wenn dies geschieht wie es sich aus dem Fernsehfilm (...) im (...) ergibt (Verletzungshandlung in Anlage ASt4 / Fotografie des Originals in Anlage ASt5, ASt7).
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Eilverfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss beruht, soweit dem Antrag stattgegeben wurde, auf den §§ 97, 13 UrhG, 32, 890, 935 ff. ZPO i.V.m. den Angaben in der Antragsschrift sowie dem weiteren Schriftsatz, wobei der Tenor allein darauf gestützt ist, dass die Antragsgegnerin die Benennung des Antragstellers als Urheber unterlassen hat.
Im Übrigen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, weil dem Antragsteller kein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des streitgegenständlichen Bildausschnitts ohne seine Einwilligung zustand.
Denn das streitgegenständliche Werk unterfiel der Panoramafreiheit des § 59 UrhG (vgl. zum Merkmal "bleibend" Schricker/Loewenheim-Vogel, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 59 Rn. 22 f. m.w.N.; Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 59 Rn. 5), der Antragsgegnerin war darüber hinaus auch die Verbreitung eines Ausschnitts des Werks gestattet (vgl. BGH GRUR 2017, 390 Rn. 39 ff. - East Side Gallery).
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es nach der Entscheidung "East Side Gallery" darauf ankomme, ob der Gesamteindruck verfälscht werde, verkennt er, dass der BGH ausdrücklich nicht die Vervielfältigung des Werkausschnitts mit dem Gesamtoriginalwerk vergleicht, sondern allein "die Vervielfältigung des Werkausschnitts" mit dem "Original des Werkausschnitts" (BGH GRUR 2017, 390 Rn. 46 - East Side Gallery). Nur wenn auch die Vervielfältigung des Werkausschnitts gegenüber dem Originalausschnitt verändert wurde, wird der Schrankenbereich der Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG verlassen.
Der Antrag war auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 30.08.2018 teilweise zurückzuweisen. Denn der Verbotsumfang ist gegenüber dem ursprünglichen Antrag vom 27.08.2018 enger. Der Antrag war unter Berücksichtigung der Antragsbegründung auszulegen. Hieraus - ebenso wie aus dem Schriftsatz vom 30.08.2018 - lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller der Auffassung ist, dass der Antragsgegnerin die Verwendung des Werkausschnitts aufgrund der fehlenden Einwilligung und der fehlenden Anwendbarkeit von § 59 Abs. 1 UrhG vollständig untersagt werden kann und soll.
Er hat auch seinen mit Schriftsatz vom 30.08.2018 umformulierten Antrag gerade nicht allein auf die fehlende Urheberbenennung gemäß § 13 UrhG gestützt, sondern entsprechend der Begründung einen weiteren Verbotsumfang begehrt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antrag sowohl im Schriftsatz vom 27.08.2018 als auch vom 30.08.2018 die Bestandteile "ohne dessen Einwilligung" und "ohne Urheberbenennung" mit einem "und" verknüpft. Zwar ließe sich insoweit allein aus dem Antrag entnehmen, dass ein Verbot nur bei Vorliegen beider Voraussetzungen (kumulativ) erfolgen soll, die Anspruchsbegründung deckt sich mit einem solch engen Verständnis aber nicht, zumal aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 UrhG die Verwendung durch die Antragsgegnerin ja gerade (wenn sie § 13 UrhG berücksichtigt) ohne Einwilligung des Antragstellers möglich ist.
Eine Teilrücknahme war dem Schriftsatz vom 30.08.2018 nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über den Streitwert auf den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG.