Auskunftsanspruch gegen Webhoster, der BitTorrent-Tracker hostet

Landgericht Hamburg

Beschluss v. 12.01.2015 - Az.: 310 O 11/15

Leitsatz

Gegen einen Webhosting-Dienst, bei dem BitTorrent-Tracker gehostet werden, hat der betreffende Rechteinhaber einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch auf Nennung von Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des betreffenden Kunden.

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (...) beschließt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 10 - durch (...) am 12.01.2015:
 
1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin aufgegeben,

a) der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse desjenigen Kunden, der unter der URL udp://tracker.publicbt.com:80 einen sog. BitTorrent-Tracker betreibt, der auf den Servern der Antragsgegnerin mit den IP-Adressen (...) und (...) gespeichert wird,

b) der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse desjenigen Kunden, der unter der URL udp://tracker.istole.it:80 einen sog. BitTorrent-Tracker betreibt, der auf den Servern der Antragsgegnerin mit der IP-Adresse    (...) gespeichert wird.

2.    Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.    Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

A.

Die vorliegende Entscheidung ist auf Antrag der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff., 922 ZPO, § 101 VII UrhG ergangen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch aus einer unerlaubten Handlung.

Die Antragstelierin wendet sich gegen eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung eines Musikalbums im Internet, zu der die Antragsgegnerin einen Beitrag geleistet hat. Da die Datei, die das Musikalbum enthielt, auch in Hamburg abgerufen werden konnte, ist das schädigende Ereignis (auch) in Hamburg eingereten.

I.

Der Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des geltend gemachten Auskunftsanspruchs aus § 101 II, III UrhG dargelegt und glaubhaft gemacht. Gem. § 101 II Nr. 3 UrhG besteht in Fällen offensichtlicher Urheberrechtsverletzungen ein Auskunftsanspruch auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechts verletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte.

Der zur Auskunft Verpflichtete hat gem. § 101 III Nr. 1 UrhG Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Nutzer der Dienstleistungen. Die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft kann gern § 101 VII UrhG in Fallen offensichtlicher Rechtsverletzung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden.

1.
Eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 101 II UrhG liegt vor.
 
a) Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers hinsichtlich des Musikalbums    (...) der Künstlergruppe (...) ist (Anlage Ast9). Danach hat die Antragstellerin gem. § 85 I UrhG das ausschließliche Recht, die Musikaufnahmen zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

b) Die Antragstellerin hat weiter glaubhaft gemacht, dass dieses Musikalbum am 15.12.2014 in Form von MP3-Dateien unter Verwendung des Trackers „PublicBT" im Rahmen des Bit-Torrent-Netzwerks, einem sog. File-Sharing-System, im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde (Anlagen Ast5, Ast6). Daneben hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass das Musikalbum am 15.12.2014 auch unter Verwendung des Trackers "Istole.it" im Rahmen des BitTorrent-Netzwerks im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde (Anlagen Ast5, Ast7).

Bei sog. Trackern handelte es sich um Programme, die im Rahmen des Filesharing-Netzwerks BitTorrent die Kontaktaufnahme zwischen Sucher und Anbieter eines bestimmten Inhalts vermitteln, indem sie die IP-Adressen der anbietenden Rechner an den suchenden Rechner senden. Die beiden vorgenannten Tracker wurden zur Verwaltung von Torrents verwendet, die jeweils das streitgegenständliche Musikalbum enthielten.

c) Die öffentliche Zugänglichmachung des Musikalbums war rechtswidrig, da die Antragstellerin diese Nutzung nicht erlaubt hat. Es handelte sich bei dieser Nutzung auch um eine offensichtliche  Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 101 II UrhG. Denn es erscheint als ausgeschlossen, dass die öffentliche Zugänglichmachung des Musikalbums über das Filesharing-Netzwerk BitTorrent rechtmäßig erfolgte.

2.
Die Antragsgegnerin hat Dienstleistungen erbracht, die für die rechts verletzenden Tätigkeiten genutzt wurden. Es ist durch DNS-Lookup-Anfragen und durch Vorlage sog. „Whois"-Abfragen glaubhaft gemacht worden, dass die Tracker unter den URLs udp://tracker.publrcbt.com:80 und udp://tracker.istole.it:80 von der Antragsgegnerin gehostet werden, also auf den Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind. Bei diesen Speicherdiensten handelt es sich um Dienstleistungen der Antragsgegnerin im Sinne des § 101 II Nr.3 UrhG.

Diese wurde zum Betrieb der Tracker "publicbt.com und istole.it in Anspruch genommen.
 
3. Die Antragsgegnerin hat ihre Hosting-Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht.

Sie betreibt einen Webhosting-Dienst, d.h. sie vermietet gewerblich Speicherplatz, der das Internet angebunden ist. Sie ermöglicht es somit gewerblich, die hier streitgegenständlichen Tracker zu betreiben.

II.

Die für das einstweilige Verfügungsverfahren erforderliche Eilbedürftigkeit ist gegeben. Die Antragstellerin hat das Verfahren selbst zügig betrieben.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Der Gegenstandswert ist nach §§ 53 I Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.