Artikelbeschreibung von juristischer Robe nicht urheberrechtsfähig

Landgericht Stuttgart

Urteil v. 04.11.2010 - Az.: 17 O 525/10

Leitsatz

Produktbeschreibungen von juristischen Roben, die lediglich gewöhnliche und wenig individuelle Eigenschaften aufweisen, sind urheberrechtlich nicht geschützt. Sie entsprechen mittlerweile dem üblichen Standard, sind im Internet hundertfach zu finden und dadurch austauschbar.

Sachverhalt

Bei den Parteien handelte es sich um Wettbewerber, die juristische Roben im Internet vertrieben. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und forderte sodann gerichtlich Unterlassung, weil sie der Ansicht war, dass die Beklagte nahezu alle Produktbeschreibungen der Roben übernommen habe. Sie habe diese schlichtweg kopiert und nutze diese nun für die eigenen Produkte.

Da die Klägerin der Auffassung war, dass die Texte urheberrechtlich geschützt seien, stehe ihr aufgrund der rechtswidrigen Nutzung Unterlassung und Zahlung eines Schadensersatzes zu.

Entscheidungsgründe

Die Richter wiesen die Klage größtenteils ab.

Sie führten in ihrer Begründung aus, dass Textwerke dann die erforderliche Schöpfungshöhe erreichten und damit Urheberrechtsschutz genießen würden, wenn eine ausreichende Individualität der Formulierungen zu finden sei. Dies sei bei Werbeslogans und Produktbeschreibungen nicht ohne weiteres gegeben, da hier lediglich die Produktmerkmale wiedergegeben werden würden. Nur in besonders originellen Einzelfällen könne davon eine Ausnahme gemacht werden.

Vorliegend seien die Texte reine Artikelbeschreibungen, die nicht individuell formuliert seien. Die Beschreibungen fänden sich im Internet hundertfach wieder, so dass die Texte austauschbar und damit nicht urheberrechtlich geschützt seien.