Anspruch auf strafrechtliche Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft bei Verdacht von Urheberrechtsverletzungen

Oberlandesgericht Bremen

Beschluss v. 21.09.2017 - Az.: 1 Ws 55/17

Leitsatz

Anspruch auf strafrechtliche Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft bei Verdacht von Urheberrechtsverletzungen

Tenor

In dem Klageerzwingungsverfahren (...)

wegen Betruges

Auf den Antrag der Verletzten vom 24.04.2017 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 17.03.2017 hat der 1. Strafsenat durch (...) am 21. September 2017 beschlossen:

1. Der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 17.03.2017 sowie der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bremen vom 24.01.2017 werden aufgehoben.
 
2. Die Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Bremen wird angeordnet.

Entscheidungsgründe

I.
Die   Antragstellerin   hat   mit   Schreiben   ihres   Verfahrensbevollmächtigten   vom 19.08.2016 bei  der  Staatsanwaltschaft  Stuttgart  Strafantrag  gegen  die Verantwortlichen der Firma X. Limited wegen des Verdachts einer strafbaren Urheberrechtsverletzung und weiter in Betracht kommender Straftaten gestellt. Das Verfahren wurde am 14.10.2016 an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Bremen abgegeben. Mit Bescheid vom 24.01.2017, zugestellt am 27.01.17, hat die Staatsanwaltschaft Bremen das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne vorherige Durchführung weiterer Ermittlungen eingestellt mit der Begründung, dass eine Strafbarkeit gemäß § 106 UrhG und § 143 MarkenG nicht gegeben sei, da diese ein Handeln im inländischen geschäftlichen Verkehr voraussetze. Dies sei vorliegend aber nicht gegeben, da die Firma X. Limited ihren Sitz in Irland habe und die Verkäufe im Internet von dort aus initiiert würden. Die Firma verfüge nicht über ein spezifisch auf Deutschland ausgerichtetes Vertriebs- und Liefersystem.

Gegen  diesen  Bescheid  hat  die  Antragstellerin  am  09.02.2017,  eingegangen  am selben Tage, Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO eingelegt.

Mit Bescheid vom 17.03.2017, zugestellt am 22.03.2017, hat die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde der Antragstellerin unter Wiederholung der Begründung des Einstellungsbescheids vom 24.01.2017 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 24.04.2017, eingegangen am selben Tage, hat die Antragstellerin im Wege der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO die Aufhebung des oben genannten Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft Bremen und die Anordnung der Aufnahme von Ermittlungen gegen die bisher unbekannten Verantwortlichen der Firma X. Limited beantragt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten an das Hanseatische Oberlandesgericht mit  dem  Hinweis  übersandt,  dass  der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  zwar
 fristgerecht gestellt, aber unzulässig sei, da in ihm nicht die Tatsachen angegeben seien, welche die öffentliche Klage begründen sollen.

II.
Der form- und fristgerecht gestellte und begründete Antrag erweist sich insoweit als begründet, als er zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und zur Anordnung der Aufnahme sachdienlicher Ermittlungen führt.

1 Die hier vorgetragenen Tatsachen begründen nach Auffassung des Senats, im Gegensatz zu der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, einen Anfangsverdacht hinsichtlich der Begehung der behaupteten Straftat der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 Abs. 1 UrhG.

Die Firma X. Limited vertrieb auf ihrer Internetseite www.X.com unter anderem Leuchten, die sie mit „WG 24 Wagenfeld Lampe“ bezeichnete. Die Antragstellerin ist alleinige  und  ausschließliche  Lizenznehmerin  von  Urheberrechten  an  den  von Professor Wilhelm Wagenfeld entworfenen Tischleuchten, die unter anderem unter den Bezeichnungen WG 24 und WA 24 von der Antragstellerin vertrieben werden. Die Tischleuchten sind urheberrechtlich geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2007 - I ZR
114/04, juris Rn. 1, BGHZ 171, 151; Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 76/11, juris Rn. 1, NJW 2016, 2338).

Nachdem ein Mitarbeiter des Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin bei der X. Limited die „WG 24 Wagenfeld Lampe“ zum Preis von 145,00 € gekauft hatte, konnte die Antragstellerin feststellen, dass die übersandte Lampe der urheberrechtlich geschützten Original WG 24 zum Verwechseln ähnlich sah. Dies ist auch den der Strafanzeige beigefügten Fotos zu entnehmen.

Damit sind die noch zu ermittelnden für den Vertrieb Verantwortlichen der Firma X. Limited verdächtig, ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk in Deutschland verbreitet zu haben, § 106 Abs. 1 UrhG.

Hierfür ist erforderlich, dass durch den ausländischen Händler eine im Inland erfolgte Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes an die Öffentlichkeit durch Verkauf im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorliegt. Die oben genannten  Wagenfeldlampen genießen in Deutschland als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG (vgl. BGH, a.a.O.).

Der Strafvorschrift des § 106 UrhG ist der Verbreitungsbegriff des § 17 UrhG zugrunde zu legen (vgl.BGH, Urteil vom 11.10.2012 - 1 StR 213/10, juris Rn. 41, BGHSt 58, 15).
§ 17 UrhG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 42). In einem Vorlageverfahren des BGH gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 3 AEUV zur Frage der Auslegung des Verbreitungsbegriffs im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat der EuGH mit Urteil vom 21.06.2012, AZ: C-5/11 (vgl. BeckRS 2012, 81277, GRUR 2012, 817-819) entschieden, dass ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine Verbreitung an die die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/ EG vornimmt.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft sind diese vom EuGH aufgegebenen Voraussetzungen im Fall der Firma X. Limited erfüllt. Zwar betreibt die Firma X. Limited eine englischsprachige Webseite, auf der sie nicht ausdrücklich, aber auch deutsche Kunden anspricht. Man konnte jedoch zumindest bis mindestens  November  2015  Waren  der  X.  Limited  über  deutschsprachige Internetseiten erwerben, so etwa über die Webseite www.[...].com. Die von der Antragstellerin als Anlage 8 der Strafanzeige eingereichten Unterlagen legen ebenfalls den Schluss nahe, dass die X. Limited gezielt Werbung in Deutschland gemacht hat, um deutsche Kunden anzusprechen. Darüber hinaus wurde über die Webseite www.[...].de mit dem Transport von bei der Firma X. erworbenen Möbeln innerhalb Deutschlands geworben. Die von der Antragstellerin eingereichte Rechnung über die zum Test gekaufte Wagenfeld-Lampe zeigt, dass diese auf fehlerfreiem Deutsch verfasst ist, eine Lieferung nach Deutschland erfolgen soll und eine deutsche Servicetelefonnummer angegeben ist. Damit liegt nach den vom EuGH im oben genannten Urteil aufgestellten Kriterien gerade ein Verbreiten im Sinne des § 17 UrhG  und der Verdacht der Begehung einer Straftat gemäß § 106 Abs. 1 UrhG durch die noch zu ermittelnden Verantwortlichen der Firma X. Limited vor.

2. Die dargelegten Umstände begründen nach Auffassung des Senats damit einen Anfangsverdacht im Sinne des Vorliegens der mit der Strafanzeige und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung behaupteten strafbaren Handlung, ohne dass sich die Anweisung zur Erhebung der öffentlichen Klage im gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigte, da Ermittlungen bisher nicht durchgeführt worden sind.

Beim Fehlen jeglicher oder völlig unzureichender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kommt ausnahmsweise die Anordnung in Betracht, dass die Staatsanwaltschaft die nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27.08.1982 – Ws 71/82, vom
10.07.1989 – Ws 22/89 sowie vom 18.07.2007 – Ws 50/07). Dies ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend anerkannt (so bereits OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.02.1980 – 1 Ws 424/79, juris Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 26.03.1990 – 4 Ws 220/89, juris Ls.; OLG Brauchschweig, Beschluss vom 23.09.1992 – Ws 48/91, juris Rn. 19; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.1994 – 1 Ws 164/94, juris Ls.; OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.1998 – 1 Ws 227/98, juris Rn. 12 – 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.03.2001 – 1 Ws 83/01, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2002 – 1 Ws 85/02, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss  vom  27.06.2007  –  2  Ws  494/06  Kl,  juris  Rn.  8;  OLG  Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2008 – 1 Ws 125/07, juris Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 11.04.2013 – 3 Ws 504/12, juris Rn. 19 – 20; OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2014 – 1 Ws 513/13, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.07.2015 – 6 Ws 2/15, juris Rn. 66; OLG  Celle,  Beschluss vom 05.02.2016  – 2 Ws 1/16, juris Rn.  21; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.2016 – 4 Ws 284/16, juris Rn. 12).

Die Möglichkeit bzw. – wie im gegebenen Fall – die Notwendigkeit einer solchen Anordnung ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Sie folgt jedoch aus dem Sinn und Zweck der Regeln über das Klageerzwingungsverfahren. Das Gesetz geht dabei offensichtlich von dem Verfahrensgang aus, der bei der gerichtlichen Kontrolle des Legalitätsgrundsatzes nach den §§ 172 ff. StPO die Regel bildet, dass nämlich die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, die nach ihrer pflichtgemäßen Auffassung erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und dann unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses das Verfahren eingestellt hat. Dabei weisen die §§ 172 ff StPO   dem   Gericht   grundsätzlich   lediglich   die   Kontrollfunktion   zu,   ob   die  Staatsanwaltschaft als verantwortliche Ermittlungsbehörde entsprechend dem Legalitätsprinzip verfahren ist. An dieser grundsätzlichen Aufgabenverteilung, die der Gesetzgeber  durch  Abschaffung  der  gerichtlichen  Voruntersuchung  durch  das  1. StVRG vom 09.12.1974 noch bestätigt hat, sollen die §§ 172 ff. StPO ersichtlich nichts ändern. In der Regel hat das Oberlandesgericht daher allein aufgrund der von der Staatsanwaltschaft in eigener Verantwortung geführten Ermittlungen zu entscheiden, ob  diese  das  Ermittlungsverfahren  zu  Recht  eingestellt  hat  oder  ob  Anklage  zu erheben ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

Zu einer anderen Beurteilung gibt  auch § 173 Abs. 3 StPO keine Veranlassung, wonach das Oberlandesgericht zur Vorbereitung der vorgenannten Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen ersuchten oder beauftragten Richter betrauen kann. Unter Berücksichtigung der prinzipiellen strafprozessualen Rollen- und Aufgabenverteilung kann das Oberlandesgericht nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet oder berechtigt sein, ein eigenständiges umfassendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und den seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt in vollem Umfang oder aber jedenfalls in seinen wesentlichen Teilen in eigener Regie und unter Anwendung aller strafprozessualer Ermittlungsmöglichkeiten selbst und anstelle der nach den gesamtsystematischen Regelungen dazu allein berufenen Staatsanwaltschaft aufzuklären. Der das Ermittlungsmonopol der Staatsanwaltschaft einschränkende § 173 Abs. 3 StPO ist vielmehr eng auszulegen und erlaubt dem Gericht daher zur Vorbereitung seiner Entscheidung nur lückenschließende Ermittlungen begrenzten Umfangs, mit denen das von der Staatsanwaltschaft schon gewonnene Ermittlungsergebnis nur noch zusätzlich  ergänzt  werden  kann  (vgl.  Kleinknecht/Meyer-Goßner,  StPO,  60.  Aufl., 2017, Rn. 3 zu § 173; OLG Braunschweig, a.a.O., OLG Hamm, a.a.O.).

Hat die Staatsanwaltschaft demgegenüber aus Rechtsgründen keinerlei Ermittlungen angestellt, weil sie diese nicht für erforderlich hielt, oder völlig unzureichende Ermittlungen getätigt, sodass derartige "ergänzende" Ermittlungen i.S.d. § 173 Abs. 3 StPO ersichtlich nicht ausreichen, verbleibt dem Gericht ausnahmsweise nur die Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft durch eine das Klageerzwingungsverfahren abschließende Entscheidung anzuweisen, die gebotenen – grundlegenden – Ermittlungen durchzuführen  und  danach  erneut  über  Einstellung  oder Anklageerhebung zu entscheiden (vgl. OLG Hamm, a.a.O., OLG Koblenz, a.a.O., OLG Bremen, a.a.O.).

Der entgegenstehende Rechtsauffassung, dass eine Anordnung der Durchführung der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft wegen des eindeutigen Wortlautes der §§ 171, 172, 173 Abs. 3, 175 StPO nicht erfolgen könne (so OLG München, Beschluss vom 04.06.2014 – 3 Ws 656/13 Kl, juris Rn. 3; KK-Moldenhauer, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 175, Rn. 3), kann aus den oben genannten Erwägungen des Vorliegens einer Regelungslücke gerade nicht gefolgt werden.

Auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Anordnung von Ermittlungen  in  diesem  Fall.  Art.  19  Abs.  4  GG  überlässt  zwar  die  nähere Ausgestaltung des Rechtswegs den jeweils geltenden Prozessordnungen. Der Zugang zu Gerichten darf jedoch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dies muss der Richter auch bei der Auslegung prozessualer Normen beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2017 – 2 BvR 1453/16, juris Rn. 6). Soweit die einschlägigen Verfahrensregeln einen Auslegungsspielraum lassen, darf ein Gericht diesen nicht in einem Sinn ausfüllen, der zu einem Widerspruch mit den Prinzipien des Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz führen würde (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 7). Ein solcher Widerspruch würde aber gerade dadurch entstehen, dass man sich nur allein auf den Wortlaut der oben genannten Normen beruft.

Über die Eröffnung des Rechtswegs hinaus gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes wirkt daher über das gerichtliche Verfahren hinaus auch in das behördliche Verfahren hinein, wenn eine solche Vorwirkung für die Inanspruchnahme effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes erforderlich ist. Ein solches vorgelagertes behördliches Verfahren darf daher nicht so betrieben werden, dass gerichtlicher Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 9). Wenn eine Anordnung der Durchführung von Ermittlungen unzulässig wäre, hätte es die Staatsanwaltschaft in der Hand, durch das Unterlassen der Ermittlungen insgesamt die gerichtliche Kontrolle ihres Handelns zu unterbinden. Dies würde aber zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes führen.

Trotz der Anordnung der Aufnahme der Ermittlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts bleibt die Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahrens, da sie zwar nicht entscheiden kann, ob weitere Ermittlungen  durchzuführen sind, jedoch in welchem Umfang sie die erforderlichen Ermittlungen durchführt.

Durch  die  Anordnung  der  Durchführung  von  Ermittlungen  erwachsen  der Antragstellerin auch keine Nachteile, da sie erneut das Klageerzwingungsverfahren betreiben kann, wenn die Staatsanwaltschaft nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen wiederum die Erhebung der Anklage ablehnt.

Die Staatsanwaltschaft hat daher zunächst die für den Verkauf der Wagenfeld-Lampe Verantwortlichen der Firma X. Limited zu ermitteln und ob ihnen ein strafbares Verhalten im Einzelfall vorgeworfen werden kann.

3. Eine Kostenentscheidung ist, wie sich aus § 177 StPO ergibt, für diesen Fall gesetzlich nicht vorgesehen.