Anforderungen an Impressum auf YouTube

Landgericht Trier

Urteil v. 21.07.2017 - Az.: 11 O 258/16

Leitsatz

Anforderungen an Impressum auf YouTube

Tenor

In dem Rechtsstreit (...) hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier durch (...) als Einzelrichter auf Grund des Sachstands vom 21.07.2017 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid das Amtsgerichts (...) vom 13.01.2015, Az: (...) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte betrieb im Jahre 2014 auf der Plattform youtube eine Internetpräsenz, auf welcher sie für eine Software (...) warb. Auf der youtube-Seite war die Homepage (...) aufgeführt. Auf der Homepage wiederum war unter Impressum eine Anbieterkennzeichnung verlinkt. Die Klägerin vertreibt eine ebensolche von ihr hergestellte Software.

Die Klägerin ließ die Beklagte durch eine Kanzlei unter dem 13.06.2014 abmahnen. Dadurch entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 €.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe keine leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare und ständig verfügbare Anbieterkennzeichnung im Sinne des § 5 Telemediengesetzes auf ihrer youtube-Präsenz vorgesehen. Von der youtube-Seite habe kein Link auf die Webseite (...).de geführt. Die Beklagte habe die Unterlassungserklärung abgegeben. Der Mahnbescheid sei an einen Büroservice weitergeleitet worden.

Die Klägerin hat zunächst am 12.12.2014 ein Mahnverfahren gegen die Beklagte angestrengt und dort eine Hauptforderung in Höhe von 413,90 € gegen die Beklagte geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Mahnbescheid an die Beklagte unter deren Adresse (...) zustellen lassen. Der Zusteller hat die Zustellanschrift berichtigt in (...) und das Schriftstück am 20.12.2014 dort in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Verrichtung. eingelegt. Daraufhin hat das Amtsgericht (...) am 13.01.2015 einen Vollstreckungsbescheid erlassen, der der Beklagten am 25.11.2016 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 01.12.2016, eingegangen bei Gericht am 01.12.2016, hat die Beklagte Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts vom 13.01.2015 (...) wird aufrechterhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des in der Sache ergangenen Vollstreckungsbescheids aufzuheben.

Sie trägt vor, der Anspruch sei verjährt, da der Mahnbescheid der Beklagten nicht zugestellt worden sei, Dieser sei an eine Bekannte des Ehemannes der Beklagten aufgrund eines privaten Nachsendeauftrags des Ehemannes weitergeleitet worden. Auf der Homepage habe es einen Link gegeben, der auf die Homepage (...) verwiesen habe. Die Videos hätten über eine Einbettung zur eigenen Webseite verfügt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht Trier ist international nach Art. 7 Nr. 2 EuGWO, örtlich nach § 14 Abs. 2 UWG und sachlich nach § 13 UWG ausschließlich zuständig.

Ein Anspruch der Klägerin aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Ein Anspruch der Klägerin hätte nur bestanden, wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung die youtube-Seite der Beklagten nicht die Voraussetzungen des § 5 TMG erfüllt hätte.

Diese sind erfüllt, wenn die youtube-Seite über einen Link mit der Homepage der Beklagten verbunden ist, auf der wiederum unter mit höchstens einem Link die Anbieterkennzeichnung zu erreichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az: I ZR 208/03. Nach der Rechtsprechung des BGH kann in einer solchen zweifachen Verlinkung eine leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Kennzeichnung gegeben sein.

Wäre im vorliegenden Fall von der youtube-Seite der Beklagten ein Link auf die Homepage gegeben gewesen, so hätte dies ausgereicht. Auf der Homepage war mit einem Link die Anbieterkennzeichnung unter Impressum sofort zu erkennen.

Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung keine Verlinkung auf die Homepage (...) existierte, auf der wiederum eine ausreichende Anbieterkennzeichung vorhanden war. Die Beklagte hat insoweit substantiiert vorgetragen, dass die auch auf der klägerseits vorgelegten Anlage K1 zu sehende Angabe (...) mit der Homepage verlinkt gewesen sei.

Die Klägerseite hat dies bestritten, ohne Beweis für ihre Behauptung anzubieten. Damit ist sie aber beweisfällig geblieben, da sie für die Voraussetzungen ihres Schadensersatzanspruches darlegungs- und beweisbelastet ist. Auf dem von ihr vorgelegten Screenshot ist nicht zu erkennen, dass die Seite nicht verlinkt ist. Ein Link könnte auf der auf Seite 2 der Anlage K1 zu sehenden Adresse der Homepage der Beklagten gegeben sein.

In der Unterlassungserklärung der Beklagten ist auch kein Anerkenntnis hinsichtlich der Nicht-Verlinkung zu sehen, da die Beklagte ihre Unterlassungserklärung ausdrücklich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abgab.

Der Anspruch der Klägerin ist darüber hinaus auch verjährt.

Ansprüche nach § 12 UWG verjähren gemäß § 11 Abs. 1 UWG nach sechs Monaten. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 11 Abs. 2 UWG spätestens am 13.06.2014, da die Klägerin mit diesem Tage die Beklagte abmahnte.

Die Verjährungsfrist ist demnach am 13.12.2014 abgelaufen, da sie nicht gehemmt wurde. Die Übermittlung des Mahnbescheids am 20.12.2014 an die Adressse (...) wirkt insoweit nicht nach § 167 ZPO auf den Tag der Antragstellung am 12.12.2014 zurück, da es sich um keine wirksame Zustellung handelte. Die Zustellungsurkunde bewirkt keinen Beweis dafür, dass der Mahnbescheid tatsächlich zugestellt wurde. Dies gilt zum einen für die Beklagte, die unter der Adresse, an die der Mahnbescheid zugestellt worden sein soll, weder gewohnt noch ihren Firmensitz gehabt hat.

Die Zustellungsurkunde beweist aber auch nicht, dass an die Person, die den Büroservice betrieben hat, zugestellt worden ist. Der Mahnbescheid war unter dem Namen der Klägerin an die Adresse adressiert, der Büroservice wurde im Mahnbescheid nicht genannt. Ob und bei wem der Mahnbescheid in den Briefkasten eingeworfen wurde, ist insoweit unklar. Eine Bevollmächtigung im Sinne der § 170 bis 172 ZPO liegt nicht vor, selbst wenn die Beklagte einen Nachsendeauftrag gestellt hätte. Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass der Mahnantrag der Beklagten zugehen werde, da diese an der von ihm angegebenen Adresse nicht mehr wohnte. Eine Heilung nach § 189 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass der Beklagten der Mahnantrag tatsächlich zugegangen ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.