AGB-Klauseln von Sky Deutschland rechtswidrig

München_I Landgericht

Urteil v. 28.05.2015 - Az.: 12 O 2205/15

Leitsatz

Die AGB-Klauseln von Sky Deutschland sind rechtswidrig:

1. "Der Kunde haftet in voller Höhe für die Vergütung der Zusatzdienste bzw. „Spartickets" die unter seiner persönlichen Geheimzahl ("Sky PIN") bzw. unter seiner 18+ Pin bestellt wurden, solange er diese nicht gesperrt hat."

2. "Informiert der Kunde Sky schuldhaft nicht fristgerecht und wird die Lastschrift nicht eingelöst, zahlt der Kunde Sky eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10,00."

Tenor

In dem Rechtsstreit

(...)

gegen

Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG, vertreten durch d. Sky Deutschland Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die (...), Medienallee 26, 85774 Unterföhring
- Beklagte -

(...)

wegen Unterlassung

erläst das Landgericht München I - 12. Zivilkammer - durch (...) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 folgendes Endurteil

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ördnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführung, zu unterlassen, in Bezug auf mit Verbrauchern unter sky.de geschlossenen Dienstleistungsverträgen, die nachfolgend fettgedruckten oder inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

1) „[3.2. Die Gebühren für die abgerufenen Zusatzdienste, insbesondere Sky Select Programme, kostenpflichtige Sky Änytime Inhalte sowie 18+ Inhalte oder „Spartickets" werden zum Bestellzeitpunkt des jeweiligen Angebots zur Zahlung fällig und sind zum Ende des Kalendermonats der Bestellung zahlbar. Soweit die Zahlung im Banklastschriftverfahren gemäß Ziffer 3.3 erfolgt, gelten, die dort getroffenen Regelungen, soweit sie abweichen.]

Der Kunde haftet in voller Höhe für die Vergütung der Zusatzdienste bzw. „Spartickets" die unter seiner persönlichen Geheimzahl ("Sky PIN") bzw. unter seiner 18+ Pin bestellt wurden, solange er diese nicht gesperrt hat.

[Bei telefonischer Bestellung der Zusatzdienste und „Spartickets) ist Sky berechtigt, für den Bestellvorgang Gebühren zu erheben (Maximal € 0,40 inkl. Mehrwertsteuer pro Minute)]."

2)    „[3.4] [Der Kunde verpflichtet sich zur Vermeidung zusätzlichen Arbeitsaufwands bei Sky, Sky mit einer Frist von mindestens drei Werktagen, (Zugang bei Sky) vor Beginn des Kalendermonats, für den.der Lastschrifteinzug vereinbart war, per Brief, Fax oder Email unter Angabe. seiner Vertragsnummer zu informieren, wenn eine Abbuchung im Lastschriftverfahren innerhalb des in Ziffer 3.3 festgelegten Abbuchungszeitraums von Sky angegebene Bankkonto aufgrund mangelnder Deckung oder anderen Gründen nicht möglich ist. Der Kunde veranlasst in diesem Fall selbst die Begleichung der fälligen Zahlungen unter Angabe seiner Vertragsnummer spätestens zum Ende des 8. Werktags des Kalendermonats, für den der Lastschrifteinzug vereinbart war.]

Informiert der Kunde Sky schuldhaft nicht fristgerecht und wird die Lastschrift nicht eingelöst, zahlt der Kunde Sky eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10,00.

[Soweit Sky aus demselben Sachverhalt einen Schadensersatzanspruch geltend macht, ist die vereinbarte Vertragsstrafe auf diesen Anspruch anzurechnen.]".

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 214,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent¬punkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2015 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Klagepartei ist ein Verbraucherschutzverband und in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte ist ein Bezahlfernsehsender. Sie stellt ihren Kunden ein vereinbartes Programmangebot sowie den Zugang,zu verfügbaren Zusatzdiensten, z.B. Sky Select, Sky Anytime und 18+ (Blue Movie und Select 18+) nach Maßgabe Allgemeiner Geschäftsbedingungen zur Verfügung. Sie verwendet beim Abschluss der entsprechenden Verträge auch die in Ziffer I. der Urteilsformel wiedergegebenen Klauseln.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die unter Ziffer 3.2 wiedergegebene Klausel gegen § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße, da sie eine unangemessene. Benachteiligung darstelle. Nach Ansicht der Klägerin handele es sich hierbei um die Regelung eines Schadensersatzanspruchs. Entgegen des gesetzlichen Grundgedankens, Schadensersatz nur dann verlangen zu können, wenn ein Verschulden zu bejahen sei, würde hiermit eine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden begründet werden. Die Regelung gelte unabhängig davon, ob der Vertragspartner selbst oder ein unbefugter Dritter die Zusatzdienste abgerufen hat und auch unabhängig davon, ob den Kunden ein Verschulden daran trifft, dass ein Dritter Zugang zum PIN erhalten hat.

Selbst wenn es sich hierbei nicht um einen Schadensersatz-, sondern einen Entgeltanspruch handeln würde, könne ein solcher nur dann bestehen, wenn die Leistung tatsächlich vom Vertragspartner in Anspruch genommen wurde oder diesem zumindest zugerechnet werden kann. Hier solle der Anspruch aber gerade unabhängig davon bestehen, ob der Kunde die Nutzung selbst zu vertreten hat. Dies würde eine unangemessene Benachteiligung darstellen.

Die Ziffer 3.4 verstoße gegen § 309 Nr. 6 BGB sowie gegen § 307 Abs. 1 BGB. Jedenfalls würde ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 lit. b) BGB vorliegen.

Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB würde darin liegen, dass es sich hier um eine Vertragsstrafe handelt, die vom Kunden im Fall des Zahlungsverzugs gezahlt werden müsse.

Falls die Klausel so verstanden werden würde, dass nicht an den Zahlungsverzug, sondern an die fehlende Information angeknüpft würde, wäre jedenfalls ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB zu bejahen. Die Beklagte hätte jedenfalls kein schutzwürdiges Interesse an einem Druckmittel, da für sie ohnehin die Möglichkeit der Schadenspauschalierung bei einer Rücklästschrift bestehen würde.

Eine entsprechende Schadenspauschalierung wäre grundsätzlich zulässig, müsse sich aber an den Vorgaben des § 309 Nr. 5 BGB messen lassen. Die vorliegende Klausel entspreche diesen Vorgaben nicht, da die Gestattung zum Nachweis eines geringeren Schadens fehle.

Die Klagepartei beantragt zuletzt:

I. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführung, zu unterlassen, in Bezug auf mit Verbrauchern unter sky.de geschlossenen Dienstleistungsverträgen, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

1 „[3.2. Die Gebühren für die abgerufenen Zusatzdienste, insbesondere Sky Select Programme, kostenpflichtige Sky Änytime Inhalte sowie 18+ Inhalte oder „Spartickets" werden zum Bestellzeitpunkt des jeweiligen Angebots zur Zahlung fällig und sind zum Ende des Kalendermonats der Bestellung zahlbar. Soweit die Zahlung im Banklastschriftverfahren gemäß Ziffer 3.3 erfolgt, gelten, die dort getroffenen Regelungen, soweit sie abweichen.]

Der Kunde haftet in voller Höhe für die Vergütung der Zusatzdienste bzw. „Spartickets" die unter seiner persönlichen Geheimzahl ("Sky PIN") bzw. unter seiner 18+ Pin bestellt wurden, solange er diese nicht gesperrt hat.

[Bei telefonischer Bestellung der Zusatzdienste und „Spartickets) ist Sky berechtigt, für den Bestellvorgang Gebühren zu erheben (Maximal € 0,40 inkl. Mehrwertsteuer pro Minute)]."

2. „[3.4] [Der Kunde verpflichtet sich zur Vermeidung zusätzlichen Arbeitsaufwands bei Sky, Sky mit einer Frist von mindestens drei Werktagen, (Zugang bei Sky) vor Beginn des Kalendermonats, für den.der Lastschrifteinzug vereinbart war, per Brief, Fax oder Email unter Angabe. seiner Vertragsnummer zu informieren, wenn eine Abbuchung im Lastschriftverfahren innerhalb des in Ziffer 3.3 festgelegten Abbuchungszeitraums von Sky angegebene Bankkonto aufgrund mangelnder Deckung oder anderen Gründen nicht möglich ist. Der Kunde veranlasst in diesem Fall selbst die Begleichung der fälligen Zahlungen unter Angabe seiner Vertragsnummer spätestens zum Ende des 8. Werktags des Kalendermonats, für den der Lastschrifteinzug vereinbart war.]

Informiert der Kunde Sky schuldhaft nicht fristgerecht und wird die Lastschrift nicht eingelöst, zahlt der Kunde Sky eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10,00.

[Soweit Sky aus demselben Sachverhalt einen Schadensersatzanspruch geltend macht, ist die vereinbarte Vertragsstrafe auf diesen Anspruch anzurechnen.]".

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 214,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klausel unter Ziffer 3.2 nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 verstoße. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 läge schon deshalb nicht vor, da der Regelungsgehalt der Norm keinen Schadensersatz-, sondern einen ErfüUuhgsanspmch beinhalte. Leistungen, die über das Abonnement und die diesem Abonnement persönlich zugeordneten PINs in Anspruch genommen werden, müssten von Abonnenten (Kunden) auch bezahlt werden.

Auch verstoße die Klausel nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB, da die Risikoverteilung nicht unangemessen sei. Der Kunde hätte, vielmehr Sorge dafür zu tragen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von seinen PINs erlangen. Würde ein PIN für eine Bestellung von Zusatzdiensten genutzt, läge das alleine in der Risikosphäre des Kunden. Der Kunde könne die sich daraus ergebenden Risiken ohne Weiteres kontrollieren.

Die Klausel aus Ziffer 3.4 verstoße nicht gegen § 309 Nr. 6, § 307 Abs. 1 oder §309 Nr, 5 lit. b) BGB.

Eine Verletzung.des § 309 Nr. 6 BGB läge nicht vor, da die Klausel nicht an den Zahlungsverzug, sondern an die Unterlassene Mitteilung der nicht ausreichenden Deckung des Bankkontos anknüpfe. Die Vertragsstrafe sei auch unabhängig, von dem Zahlungsverzug, sondern alleine an die Verletzung der Nebenpflicht (Informationspflicht) geknüpft.

Ein Verstoß gegen § 309 Nr.5 BGB läge nicht vor, da dieser vorliegend nicht anwendbar sei. Die Klausel würde hier nicht die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen, sondern eine Vertragsstrafe regeln. Diese Regelung erfolge mit dem Ziel, den Kunden zur Einhaltung seiner Nebenpflicht, der Information über eine nicht ausreichende Deckung seines Kontos, anzuhalten.

Es läge auch keine Umgehung des § 309 Nr. 5 BGB und damit auch keine Verletzung des § 307 Abs. 1 BGB vor. Die Klausel diene nicht in erster Linie der Schadensregulierung.

Hintergrundprcblematik der Klausel sei vielmehr, dass die Beklagte jedes Jahr Rücklastschriftgebühren von ca. € 2 Mio. zu zahlen hätte. Es ginge der Beklagten darum, das Anfallen von Rücklastschriftgebühren gegenüber den Banken generell zu vermeiden, da immer mit einem gewissen Ausfallrisiko beim Rückgriff auf die Kunden zu rechnen sei. Damit ginge die zu regelnde Problematik über die Schwierigkeit, einen Schaden zu beziffern und Ersatz geltend zu machen, hinaus.

Der Kläger hat die Beklagte wegen der Verwendung der unter Ziffer I. der Urteilsformel wiedergegebenen Klauseln erfolglos abgemahnt und Klage erhoben, die am 17.02.2015 zugestellt wurde.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.
Dem Kläger steht der geltende gemachte Unterlassungsanspruch nach § 1 ÜKIaG hin-sichtlich der Klausel in Ziffer 3.2 zu, weil die angegriffene Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

a) Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um einen Erfüllungsanspruch der Beklagten, der auch die Haftung für den Abruf der Zusatzdienste
durch Dritte erfasst, oder um einen Schadensersatzanspruch handelt.

Bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung regelt die Klausel nicht ausschließlich den  Fall, in welchem der Vertragspartner die Leistung selbst in Anspruch genommen, hat und hierfür als Gegenleistung eine Zahlung erbringt. Vielmehr erfasst die Klausel auch solche Fälle, in denen Dritte die Leistung abgerufen haben, unabhängig davon, ob der Abruf befugt oder unbefugt erfolgte und dem Kunden dieser Leistungsabruf zugerechnet werden kann.

Die Klausel beansprucht auch für die Fälle Geltung, in denen der Kunde eine unbefugte Nutzung seines Sky-Abonnements weder kannte noch hätte verhindern können, z.B. weil er die persönlichen Zugangs-PlNs vor dem Zugriff Dritter ausreichend geschützt hat.

b) Hieraus ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung, da die Haftung ohne die Voraussetzungen des Verschuldens begründet werden soll.

Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegt dann vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 10/04 m.w.N.).

aa) Qualifiziert man die streitgegenständliche Klausel als Vergütungsregel ergibt sich die Unwirksamkeit daraus, dass für die Zurechnung des Abrufs durch unbefugte Dritte die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung keine Anwendung finden können. Die Klausel statuiert eine unbegrenzte Haftungsverpflichtung des Kunden. Die von einem unbefugten Dritten abgerufenen Zusatzdienste dürften dem Kunden jedoch als „Handeln unter fremdem Na¬men" nur dann zugerechnet werden, wenn von einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ausgegangen werden muss. Soll der Kunde - wie hier - auch in den Fällen in Anspruch genommen werden können, in denen er den Abruf der Züsatzdienste weder kannte noch hätte verhindern können, geht diese Haftungsverpflichtung weit über die Rechtsgrundsätze der Rechtsscheinhaftung hinaus (vgl. auch BGH, Urt, v. 11.05.2011 -VIII ZR 289/09; OLG Köln, Urteil vom 13.01.2006 -1.9 U 120/05; Ellenberger, in Palaridt, 74. Aufl. 2015, § 172 Rn.18).

bb) An dieser Bewertung ändert im Ergebnis auch nichts, wenn man annimmt, dass die Klausel einen Schadensersatzanspruch enthalte.

(1)    Eine unangemessene Benachteiligung wird gemäß § 307 Abs. 2 Nr 1 BGB im Zweifel auch dann angenommen, wenn von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird und die Bestimmung hiermit nicht zu vereinbaren ist.

Es ist ein wesentlicher Grundgedanke gesetzlicher Regelungen im Sinne dieser Norm, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhäftem Verhalten besteht Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche. Eine Ausnahme hierfür sieht das Gesetz nur für bestimmte Ausnahmetatbestände vor, z.B. für Fälle der Gefährdungshaftung (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 05.10.2005 - VII I ZR 16/05).

Wäre eine Haftung grundsätzlich auch verschuldensunabhängig möglich, würde dies zu einer unüberschaubaren Schadensersatzhaftung führen.

(2)    Insoweit die Beklagte anführt, dass eine entsprechende. Risikoverteilung gerecht wäre, da es allein in der Risikosphäre des Kunden läge, wer den PIN für Zusatzdienste nutze, und das Risiko von der Beklagten nicht beherrscht werden könne, ist dem nicht zu folgen.

Es sind hier keine Interessen der Beklagten ersichtlich, die als höherrangig zu bewerten wären. Der Faktor, dass der Kunde einem Dritten - zum Beispiel durch nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung der PINs - ermöglicht, in seinem Namen Zusatzdienste abzurufen, müsste im Rahmen des Vertretenmüssens berücksichtigt werden. Jedenfalls rechtfertigt es nicht die Statuierung einer generell verschuldensunabhängigen Haftung.

Dies gilt umso mehr, als die Zusatzdienste auch über „Sky Go", das heißt auch außerhalb der geschützten Sphäre der Wohnung des Kunden an jedem Ort, bestellbar sind. Dadurch weitet sich das Risiko des Kunden ins Unermessliche aus, seine Kontrollmöglichkeiten sind stark begrenzt. Er kann somit nahezu nicht überprüfen, wem es möglich ist, über seine Kennung Zusatzdienste abzurufen. Hierfür müsste er verschuldensunabhängig einstehen.

II.
Hinsichtlich der Klausel in Zif. 3.4 steht der Klägerin der geltende gemachte Unterlassungsanspruch nach § 1 ÜKIaG zu, da jedenfalls ein Verstoß gegen § 309 Nr{ 5 lit. b) BGB vorliegt.

a) Der Regelungsgehalt der Klausel ist - entgegen des gewählten Wortlauts - nicht als Ver¬tragsstrafe, sondern als Schadenspauschalierung zu werten.

Für die Abgrenzung der beiden, voneinander zu unterscheidenden Rechtsinstitute kommt es nach der Rechtsprechung des BGH und der Literatur darauf an, ob der Verwender mit
den streitigen Klausel in erster Linie den Kunden unter Erfüllungszwang setzen oder ob er in erster Linie die Schadensregulierung vereinfachen und erleichtern will. Eine Schadenspauschalierung soll danach vorliegen, wenn die Klausel der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Verfügungsanspruchs dienen soll. Zwar läge es auch bei der Vertragsstrafe so, dass sich der Verwender durch sie die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung eröffnen will.

Allerdings unterscheide sich die Vertragsstrafe von der Schadenspauschalierung dadurch, dass sie vorrangig als „Zwangsmittel" wirken und auf den Kunden einen „möglichst wirkungsvollen Druck" in Richtung auf eine ordnungsmäßige Vertragserfüllung,ausüben will. Eine Klausel sei daher pauschalierter Schädensersatz, wenn aus ihr deutlich werde, dass die Parteien in Wirklichkeit einen Schadensersatz regeln wollten (vgl. BGH, Urteil vom 06,11.1967 - VIII ZR 81/65; BGH, Urteil vom 27;11.1974 - VIII ZR 9/73; BGH, Urteil vom 24.04.1992 - V ZR 13/91; Wurmnest, in MüKo BGB, 6. Aufl. 2012, § 309 Nr. 5 Rn. 5 m.w.N.)

Nach diesen vorstehenden Grundsätzen ist die Klausel als Schadenspauschalierung im Sinne des § 309 Nr. 5 BGB zu qualifizieren. Wie die Beklagte selbst schriftlich vorträgt  (Bl. 21 d. A.), entstehen bei der Beklagten durch den erfolglosen Versuch, per Lastschrift von einem ungedeckten Konto abzubuchen, jährlich Rücklastschriftgebühren i.H.v. circa 2 Millionen Euro. Schon dieser Hintergrund spricht dafür, dass die Beklagte, den ihr so entstandenen Schaden pauschalieren will.

Dass es hier nach dem Sinn und Zweck der Klausel in erster Linie nicht darum geht, als Zwangsmittel den Kunden zur Erfüllung der wesentlichen Vertragspflichten anzuhalten, verdeutlicht die Argumentation der Beklagten selbst. Diese führt aus, dass die „Vertragstrafe" unabhängig davon gelten solle, ob der Kunde tatsächlich in Zahlungsverzug gerät So soll die Klausel selbst dann greifen, wenn, der Kunde beispielsweise rechtzeitig eine Überweisung von einem anderen Konto vornimmt, er aber nicht darüber informiert, dass auf seinem angegebenen Konto die Lastschrift nicht eingelöst werden kann (Bl. 19 d. A.).

In einem solchen Fall, in welchem der Kunde seine Hauptleistungspflicht, namentlich die Zahlung, ordnungsgemäß erfüllt, kann es nicht mehr darauf ankommen, den Kunden zur Vertragserfüllung zu „zwingen". Dass die Vertragstrafe alleine an die Informationspflicht über die Kontodeckung anknüpfen soll, erscheint fernliegend. Die "Strafzahlung" kann sich nur noch durch die mit der Abwicklung von Rücklastschriften verbundenen Kosten rechtfertigen.

Die Beklagte selbst trägt vor, dass die Kosten der Rücklastschriftabwicklung im Einzelfall nicht ausreichend beziffert und als Schadensersatz geltend gemacht werden können (Bl. 21 d. A.). Die Klausel dient - nach Ansicht der Kammer - damit in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung des Schadensersatzanspruches durch Erhebung einer Pauschale.

b) Die streitgegenständliche Schadenspauschälierungsklausel ist jedoch unzulässig. Hierbei kann dahinstehen, ob die Pauschale von 10 € den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Denn jedenfalls gestattet sie dem Kunden nicht, den Nachweis zu führen, dass der Schaden geringer ist. Damit liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 lit. b) BGB vor.

III.
Soweit die Klagepartei Ansprüche auf Abmahnkosten erhebt, war der entsprechende Anspruch begründet. Die Höhe ist unstreitig-

IV.    
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 7.11 ZPO.

VI.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 40,48 GKG. Der Streitwert war mit € 5.000,00 zu bemessen. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist im Regelfall pro angegriffener Klausel von einem Streitwert von € 2.500,00 auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass im konkreten Fall von einem höheren Streitwert auszugehen wäre, hat die Kammer nicht.