Abweichende Firmenbezeichnung kann handelsrechtlich gestattet sein

Oberlandesgericht Koeln

Urteil v. 05.11.2010 - Az.: 6 U 67/10

Leitsatz

Eine abweichende Namensbezeichnung ist einer Firma handelsrechtlich grundsätzlich untersagt. Der Kunde oder Geschäftspartner soll im allgemeinen wissen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Etwas anderes gilt, wenn der Kunde trotz der falschen Namensbezeichnung nicht den unzutreffenden Eindruck erhält, dass es sich um eine Firmenabkürzung handelt.

Sachverhalt

Bei den Parteien handelte es sich um Wettbewerber, welche Schiefer-Produkte verkauften. Für die Beklagte war die Marke "PARDUR" eingetragen. Die Klägerin monierte, dass die Beklagte die offizielle Firmenbezeichnung "GmbH & Co. KG" trage, im geschäftlichen Verkehr aber nur den Namen "PARDUR" verwende und die E-Mail-Adresse sowie die Kontaktdaten angebe.

Dies sei handelsrechtlich nicht gestattet. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass es sich um die vollständige Firmenbezeichnung handle. Daher begehrte die Klägerin Unterlassung.

Entscheidungsgründe

Die Richter wiesen die Klage ab.

Grundsätzlich sei es zwar handelsrechtlich untersagt, dass Unternehmen Firmennamen verwenden würden, die ihnen gar nicht zustünden. Der Kunde oder Geschäftspartner solle Kenntnis davon haben, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete.

Die Benennung der Kontaktdaten neben der Marke "PARDUR" könne bei den Kunden oder Geschäftspartner möglicherweise den Eindruck erwecken, dass es sich um den vollständigen Firmennamen handle. Die Richter kamen aber zu dem Entschluss, dass dem tatsächlich aufgrund der konkreten Ausgestaltung nicht so sei.

Denn durch die grafische und blickfangmäßige Hervorhebung der Marke "PARDUR" werde der Kunde nicht annehmen, dass die vollständige Firmenbezeichnung vorliege. Jedem, im geschäftlichen Verkehr Tätigen, sei schließlich auch bewusst, dass Firmen häufig Firmenabkürzungen oder Schlagwörter verwendeten.