Zugang von Willenserklärungen über WhatsApp

Landgericht Bonn

Urteil v. 31.01.2020 - Az.: 17 O 323/19

Leitsatz

Zugang von Willenserklärungen über WhatsApp

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungskläger zu je 1/2.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt

Die Parteien streiten nach dem Erlass eines Teilanerkenntnisurteils in der Hauptsache noch über die Kosten des Rechtstreits.

Die Verfügungskläger verkauften mit notariellem Vertrag vom 17.10.2018 das Grundstück "X ...$, ...# D" an den Verfügungsbeklagten zu einem Kaufpreis von 405.000,- €. Dem Verfügungsbeklagten wurde gestattet, das Objekt bereits vor vollständiger Kaufpreiszahlung zu renovieren und zum Unterstellen von Möbeln zu nutzen. Der Verfügungsbeklagte tauschte in der Folgezeit die Schlösser aus und nahm das Objekt zu Wohnzwecken in Besitz. Wegen ausgebliebener Kaufpreiszahlungen in Höhe von insgesamt 190.846,96 € erklärten die Verfügungskläger am 08.08.2019 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderten den Verfügungsbeklagten zur Herausgabe des Grundstücks bis zum 15.08.2019 auf. In der Folgezeit verlangten die Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten die Benennung möglicher Termine für eine Hausbesichtigung. Da diese Aufforderungen fruchtlos verstrichen, forderten die Verfügungskläger mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2019 den Verfügungsbeklagten auf dem Prozessbevollmächtigten bis zum 13.10.2019 drei verbindliche Termine zu nennen, an denen die Verfügungskläger das Haus in Begleitung eines Sachverständigen besichtigen können, und drohten zugleich die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung an. Das Schreiben wurde am 09.10.2019 als Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben.

Der Verfügungsbeklagte schickte dem Verfügungskläger zu 1) am 14.10.2019 eine Nachricht über den Messenger-Dienst "E" mit folgendem Inhalt:

"Mittwoch den 23.10 oder Donnerstag den 24.10. ab 16 Uhr schlage ich als Termin vor"

Auf dem Screenshot des Mobiltelefons der als Anlage zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten 18.11.2019 beigefügt ist, sind neben der E Nachricht zwei blaue Haken zu erkennen. Wegen des weiteren Inhalts der Screenshots der Nachricht wird auf Bl. ... d.A. verwiesen. Zuvor hatten die Parteien letztmalig am 19.12.2018 über "E" Kontakt. Telefonisch hatten die Parteien über die Telefonnummer des Verfügungsklägers zu 1) noch im August 2019 Kontakt.

Die Verfügungskläger haben den Verfügungsbeklagten mit einem am 18.10.2019 beim Amtsgericht B eingegangenen Antrag im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Gewährung eines Zutritts- und Besichtigungsrechts unter Androhung eines Ordnungsgeldes für das ihnen gehörende bebaute Grundstück in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat sich mit Beschluss vom 30.10.2019 für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Verfügungskläger an das Landgericht Bonn verwiesen. Die Antragsschrift ist dem Verfügungsbeklagten am 24.10.2019 zugestellt worden, der Verweisungsbeschluss am 31.10.2019.

Die erkennende Kammer hat mit Verfügung vom 05.11.2019, dem Verfügungsbeklagten am 07.11.2019 zugestellt, Termin auf den 21.11.2019 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 18.11.2019, eingegangen beim Landgericht am 18.11.2019, hat sich Rechtsanwalt N unter Vorlage einer am 18.11.2019 ausgestellten Prozessvollmacht für den Verfügungsbeklagten bestellt und den geltend gemachten Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

Am 20.11.2019 ist ein die Hauptsache erschöpfendes Teilanerkenntnisurteil, das die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehielt, erlassen worden.

Die Verfügungskläger behaupten, sie hätten von der Nachricht des Verfügungsbeklagten auf "E" erst durch Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten im Nachgang zum Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 18.11.2019 Kenntnis erlangt. Dem Verfügungsbeklagten sei bekannt gewesen, dass der Verfügungskläger zu 1) den Dienst "E" kaum nutze und den Eingang von Nachrichten nicht kontrolliere. Wichtige Angelegenheiten seien stets telefonisch zwischen den Parteien besprochen worden.

Sie sind der Meinung, dass die vom Verfügungsbeklagten versendete Nachricht ohne Kontext perplex sei. Es sei ihnen nicht zuzumuten, den Nachrichteneingang regelmäßig zu kontrollieren und die Nachricht des Verfügungsbeklagten richtig zu interpretieren. Zudem hätte der Verfügungsbeklagte sich an den Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungskläger wenden müssen. Zudem sei das Anerkenntnis erst einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgt und schon daher nicht mehr als sofortiges Anerkenntnis anzusehen.

Der Verfügungsbeklagte behauptet, der Verfügungskläger zu 1) habe rechtzeitig von der Nachricht bei "E" Kenntnis erlangt. Die "App" funktioniere dergestalt, dass es keiner aktiven Eingangskontrolle bedürfe, sondern eingehende Nachrichten sofort angezeigt würden.

Er ist der Meinung, dass er diesen Kommunikationskanal nach Eröffnung durch den Verfügungskläger zu 1) auch habe nutzen dürfen. Seine Nachricht vom 14.10.2019 sei im Kontext der außergerichtlichen Auseinandersetzung ohne weiteres als Vorschlag von Besichtigungsterminen für das vormals streitgegenständliche Grundstück zu verstehen.

Entscheidungsgründe

Die Kosten den Rechtsstreits, über die das Gericht von Amts wegen zu entscheiden hat und über die das Gericht gemäß § 128 III ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, sind den Verfügungsklägern gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen, da der Verfügungsbeklagte den Anspruch sofort anerkannt hat und keinen Anlass zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben hat.

Die Vorschrift des § 93 ZPO findet auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung (OLG München NJW-RR 1992, 731; OLG Nürnberg ZIP 2011, 1015 [1016]).

Der Verfügungsbeklagte hat den Anspruch vollumfänglich anerkannt. Dies erfolgte auch "sofortig" im Sinne von § 93 ZPO. Maßgeblich ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift hierfür, dass die anerkennende Partei für ihr Anerkenntnis die erste sich prozessual bietende Möglichkeit ergreift (KG NJW-RR 2007, 648 [649]; OLG Bremen NJW 2005, 228 [229]). Es steht einer Entscheidung nach § 93 ZPO daher entgegen, wenn der Verfügungsbeklagte Fristen hätte verstreichen lassen oder angezeigt hätte, dem geltend gemachten Anspruch inhaltlich entgegen treten zu wollen. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

Auch der reine Zeitablauf von insgesamt 24 Tagen zwischen Zustellung der Antragsschrift und Eingang der Anerkenntnisschrift bei der Kammer stehen der Rechtzeitigkeit des Anerkenntnisses nicht entgegen. Hierbei ist nämlich insbesondere zu beachten, dass der Verfügungsantrag zunächst beim unzuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist und der Verweisungsbeschluss dem Verfügungsbeklagten erst am 31.10.2019 zugestellt worden ist. Nach herrschender Ansicht darf sich ein Beklagter gegen eine vor einem falschen Gericht erhobene Klage grundsätzlich verteidigen und kann noch sofort iS von § 93 ZPO anerkennen, wenn die Sache an das zuständige Gericht verwiesen worden ist. Die Unzulässigkeit rechtfertigt ein Zuwarten (BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO, § 93 Rz. 95, 6 mwN.). Nachdem das erkennende Gericht den Verfügungsbeklagten am 05.11.2019 auf den bestehenden Anwaltszwang hingewiesen und zugleich für den 21.11.2019 geladen hat, konnte vom Verfügungsbeklagten lediglich erwartet werden, dass dieser bis zum Termin für eine anwaltliche Vertretung sorgt. Dem ist der Verfügungsbeklagte nachgekommen. Der Prozessbevollmächtigte hat sodann noch am Tag seiner Bevollmächtigung den Anerkenntnisschriftsatz verfasst, sodass auch hierin keine der Rechtzeitigkeit des Anerkenntnisses entgegenstehende Verzögerung erblickt werden kann.

Der Verfügungsbeklagte hat auch keinen Anlass zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben. Von einer Veranlassung ist dann auszugehen, wenn der Verfügungsbeklagte sich vorprozessual so verhalten hat, dass die Verfügungskläger davon ausgehen müssen, dass sie ihr Rechtsschutzziel ohne gerichtliche Hilfe nicht erreichen können werden (BGH NJW-RR 2005, 1005 [1006]). Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die Sicht des Klägers bei Eingang des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes bei Gericht (OLG Saarbrücken BeckRS 2016, 111327). Zwar besteht ein Anlass zur Klageerhebung grundsätzlich dann, wenn der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug geraten ist, was jedenfalls durch Ablauf der von den Verfügungsklägern gesetzten Frist bis zum 13.10.2019 mit Beginn des 14.10.2019 der Fall war. Es steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Verfügungsbeklagte seine Leistung durch seine am 14.10.2019 versandte Nachricht per "E" wörtlich und damit in der gemäß § 295 S. 1 BGB gehörigen Weise angeboten hat, mit der Folge, dass der Schuldnerverzug beendet wurde (Palandt/Grüneberg, BGB, 78.Aufl., § 286 Rn. 37) und die Verfügungskläger fortan keinen Anlass zur Klage mehr hatten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die E-Nachricht am 14.10.2019 versandt worden ist und die Nachricht auch auf dem Mobiltelefon des Verfügungsklägers zu 1) eingegangen ist. Streitig ist allein, wann der Verfügungskläger die Nachricht tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Hierauf kommt es indes für die Frage des Zugangs der Nachricht nicht an. Bei einer E-Nachricht handelt es sich um eine Erklärung unter Abwesenden (BeckOGK/Gomille, BGB § 130 Rz.33). Diese wird gemäß § 130 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht eine Willenserklärung iS des § 130 I BGB zu, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (Palandt-Ellenberger, BGB 78. Aufl. § 130 Rz. 5 ff mwN.). Danach gehen E-Nachrichten dann zu, wenn sie das Empfangsgerät des Adressaten erreichen und dort unter normalen Umständen dauerhaft und abrufbar gespeichert werden und der Empfänger grundsätzlich diesen Kommunikationsweg eröffnet hatte (vgl. zur SMS: Palandt-Ellenberger, a.a.O. Rz. 7a). Da vorliegend keine technischen Zugangsprobleme behauptet werden oder ansonsten ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass die am 14.10.2019 um 11:34 h vom Verfügungsbeklagten versandte E-Nachricht im Laufe des 14.10.2019 dem Verfügungskläger zu 1) zugegangen ist.

Ausweislich des vom Verfügungsbeklagten vorgelegten Screenshots ist die Kammer davon überzeugt, dass die Verfügungskläger diesen Kommunikationskanal auch für Angelegenheiten genutzt haben, die die Beziehung der Parteien im Hinblick auf die Abwicklung des Kaufvertrages betrafen. So zeigt der obere Teil des Screenshots offensichtlich eine Nachfrage des Verfügungsklägers zu 1), in der dieser sich über die noch ausstehenden Kaufpreisforderungen erkundigt. Dem steht auch der längere Zeitraum nicht entgegen, in dem keine Kommunikation zwischen den Parteien stattgefunden hat. Es ist bei einer rein geschäftlichen Beziehung nicht ungewöhnlich, dass nur anlassbezogen kommuniziert wird. Bei einer derart weit verbreiteten Applikation wie "E" kann aus einer Phase ohne Kommunikation nicht der Schluss gezogen werden, der andere Teil habe diesen eröffneten Kommunikationskanal wieder aufgegeben.

Nach Ansicht des Gerichts ist die E-Nachricht des Verfügungsbeklagten vom 14.10.2019 für einen verständigen Empfänger als Leistungsangebot zu verstehen gewesen, die den Schuldnerverzug entfallen ließ. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Kontext und den gewählten Formulierungen. Die Nachricht wurde nur fünf Tage nach der Aufforderung des Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger vom 09.10.2019 zur Benennung von Terminen versandt. Der Verfügungsbeklagte verwendete sodann auch das Wort "Termin" in seiner Nachricht.

Es steht der Gehörigkeit der angebotenen Leistung auch nicht entgegen, dass der Verfügungsbeklagte nur zwei Termine vorgeschlagen hat und nicht wie von den Verfügungsklägern erbeten drei Termine benannt hat. Es ist weder ersichtlich woraus die Verfügungskläger einen Anspruch auf die Benennung von drei Terminen herleiten wollen noch hat der Verfügungsbeklagte die Terminvorschläge als abschließend gekennzeichnet.

Schließlich existiert auch keine § 12 BORA entsprechende Vorschrift für Privatpersonen, die es diesen verböte, den gegnerischen Rechtsanwalt zu umgehen.

Zwar ist offen, wann die Verfügungskläger tatsächlich von der E-Nachricht Kenntnis erlangt haben. Insofern kann jedenfalls die Behauptung, man habe erst nach Erhalt des Screenshots mit Schriftsatz vom 18.11.2019 die Nachricht zur Kenntnis genommen, nicht stimmen. Denn auf dem Screenshot ist die E-Nachricht bereits mit zwei blauen Haken gekennzeichnet. Nach der iS des § 291 ZPO als allgemeinbekannt anzunehmenden Funktionsweise dieser Applikation erfordert die Anzeige von zwei blauen Haken, dass die Nachricht auf dem Endgerät des Empfängers eingegangen und auch von diesem geöffnet worden ist. Letztlich kann aber der genaue Zeitpunkt der Kenntnisnahme dahinstehen, denn wie oben dargelegt, ist für den Wegfall des Schuldnerverzugs allein auf den Zugang der Erklärung abzustellen und der Verfügungskläger durfte sich des gewählten Kommunikationskanals bedienen. Den Verfügungsklägern oblag es - zur Vermeidung einer Kostentragungspflicht iS des § 93 ZPO - vor Einreichung der Antragsschrift vom 18.10.2019 bei Gericht auch einen etwaigen Nachrichteneingang bei "E" zu kontrollieren.

Die Kostenaufteilung zwischen den Verfügungsklägern folgt aus § 100 I ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.