Spekulationen zur Erforschung des Sachverhalts wegen Telefonmarketing Gericht nicht zumutbar

Amtsgericht Bruehl

Urteil v. 24.08.2010 - Az.: 24 C 194/10

Leitsatz

Für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen rechtswidrigen Telefonmarketinganrufen muss der Angerufene Tatsachen vorlegen, anhand derer das Gericht den Sachverhalt nachvollziehen kann. Es ist dem Gericht nicht zumutbar, darüber zu spekulieren, welcher Sachverhalt zugrunde liegt und was das tatsächliche Begehren des Klägers ist.

Sachverhalt

Der Kläger behauptete, in der Vergangenheit mehrfach von der Beklagten angerufen und in "unzumutbarer Weise" belästigt worden zu sein. Die Beklagte führe nach seiner Ansicht rechtswidrige Telefonmarketinganrufe durch. Genauere Angaben hinsichtlich des Sachverhalts konnte der Kläger nicht machen, begehrte dennoch gerichtlich Schadensersatz.

Entscheidungsgründe

Der Richter wies die Klage ab.

Er erklärte, dass der Kläger keinerlei ausreichenden Sachvortrag dazu abgegeben habe, wann die Beklagte angerufen haben solle und welchen Inhalte die Gespräche gehabt haben sollten. Von einer unzumutbaren Belästigung sei insbesondere dann auszugehen, wenn die Werbung entgegen den Wünschen des Kunden stattgefunden und der Angerufene dies auch zum Ausdruck gebracht habe. Auch hierzu habe der Kläger nichts vorgetragen.

Der Richter erklärte, dass er lediglich zwischen den Zeilen erkennen könne, welcher Sachverhalt der Schadensersatzforderung zugrunde liege. Derartige Spekulationen seien dem Gericht aber nicht zumutbar und in keiner Weise geeignet, den ordnungsgemäßen Sachvortrag des Klägers zu ersetzen.