Online-Portal darf auch umfangreiche Zitate veröffentlichen

Oberlandesgericht Frankfurt_aM

Urteil v. 18.04.2019 - Az.: 11 U 107/18

Leitsatz

Online-Portal darf auch umfangreiche Zitate veröffentlichen 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 5.9.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ.: 2-06 O 195/18) abgeändert. Der Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 17.5.2018 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin die Veröffentlichung verschiedener wörtlicher Wiedergaben aus einer von ihm gehaltenen Vorlesung zu untersagen.

Der Antragsteller, der Schriftsteller ist, hielt im Rahmen seiner Gastdozententätigkeit an der Universität in Stadt1 am XX.XX.2018 eine auch für eine literarisch interessierte Öffentlichkeit frei zugängliche Vorlesung. Am Tag nach der Vorlesung berichtete die Antragsgegnerin, ein Presseunternehmen, das das Onlinemedium „(…).de“ betreibt, über den Vortrag des Antragstellers (Anlage AS1, Bl. 10ff. d.A.). Der Artikel enthielt neun Zitate, die die vom Antragsteller in der Vorlesung verwendeten Worte wiedergeben.

Auf Antrag des Antragstellers untersagte das Landgericht mit Beschluss vom 17.5.2018 die Vervielfältigung und Verbreitung der Zitate. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin bestätigte das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung.

Diese Entscheidung hat das Landgericht wie folgt begründet: Dem Antragsteller stehe der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zu.

Jeder der streitgegenständlichen Teile der Vorlesung sei ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk.

Bei den Textpassagen handele es sich um rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke des Werks. Die Kammer sei überzeugt, dass die Anfertigung des Artikels nicht ohne technische Hilfsmittel bewerkstelligt, sondern der Vortrag insgesamt auf einem Tonträger digital oder analog aufgenommen worden sei, bevor dann Passagen in den Artikel eingegliedert und dieser zur Veröffentlichung an die Antragsgegnerin weitergeleitet worden sei. Nur so sei eine wörtliche Wiedergabe solch umfangreicher Passagen möglich gewesen. Diese Vervielfältigung sei ohne Zustimmung des Antragstellers erfolgt, da dieser mehrfach darauf hingewiesen habe, dass eine Aufnahme der Vorlesung nicht erlaubt sei, und sie sei auch nicht durch § 51 UrhG gedeckt. Die Antragsgegnerin habe durch die Veröffentlichung des Artikels den rechtswidrig hergestellten Mitschnitt iSv § 98 UrhG weiter verbreitet.

Die Textpassagen im Artikel seien keine Zitate iSv § 51 UrhG. Der Antragsteller habe den Text der Zitierbarkeit entzogen, indem er das Sprachwerk nicht verkörpert habe, sondern es der Öffentlichkeit lediglich in freier Rede zugänglich gemacht habe. Da nach § 11 UrhG die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk geschützt werde, dementsprechend gemäß § 12 UrhG der Urheber bestimme, ob und in welcher Form sein Werk veröffentlicht werde, weiter gemäß § 201 StGB, § 823 Abs 1 BGB iVm Art. 1 und 2 GG die Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes geschützt werde, müsse aufgrund der absoluten Ausgestaltung des Urheber(persönlichkeits)rechts respektiert werden, wenn ein Urheber - wie hier der Antragsteller - gemäß § 12 Abs. 1 UrhG bestimme, dass sein Werk nicht körperlich festgelegt werden solle. § 51 Satz 2 Satz 2 UrhG sei einschränkend dahin auszulegen, dass das Zitat eines gesprochenen, bei seiner Erstveröffentlichung weder in körperlicher noch in unkörperlicher Form festgelegten Sprachwerks wenigstens ein rechtmäßig hergestelltes Vervielfältigungsstück voraussetze, wenn die zu Zwecken des Zitats hergestellte Vervielfältigung aufgrund ihres Umfangs oder derjenigen des Werks ohne eine solche körperliche Vorlage nicht möglich erscheine.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung. Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil die einzelnen zitierten Werkteile keine Werkqualität besäßen, da es sich um eine nüchterne Wiedergabe bzw. Aneinanderreihung von Fakten handele.

Das Landgericht lege zu Unrecht seiner Entscheidung zugrunde, dass die angegriffenen Textpassagen rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke einer rechtswidrigen Vervielfältigung der Vorlesung darstellten. Dies habe der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht; es handele sich um eine bloße Mutmaßung.

Die Verbreitung der Textpassagen sei zudem durch § 51 Satz 2 Ziff. 2 UrhG gedeckt. Das Werk sei vom Antragsteller iSv § 6 Abs. 1 UrhG veröffentlicht worden, da es durch die Vorlesung an die Öffentlichkeit gerichtet und mit dem Willen des Antragstellers zugänglich gemacht worden sei. Auch sei das zitierende Werk der Antragsgegnerin ein selbständiges Sprachwerk.

Die Wiedergabe der streitgegenständlichen Texte sei durch den Zitatzweck gerechtfertigt. Es liege die erforderliche innere Verbindung zwischen dem zitierenden Werk und dem Teil des Werks, der als Zitat angeführt werde, vor. Vorliegend setze sich das zitierende Werk mit dem übernommenen Werk in erheblichem Umfang auseinander. Der Artikel befasse sich eingehend mit dem nachrichtlichen Kern des Vortrags, der Missbrauchsgeschichte, dem vom Antragsteller offenbarten Einfluss auf sein schriftstellerisches Werk sowie der Art und Weise dieser Offenbarung und deren Inszenierung. Um die Wirkung des Vortrags nachvollziehbar zu machen und dem Leser eine eigene Wertung und Einordnung zu ermöglichen, sei es erforderlich und zulässig gewesen, die Äußerungen zu zitieren.

Auch der Umfang der Zitierung sei vom Zitatrecht gedeckt. Dies ergebe sich aus dem Verhältnis des Gesamtwerks (Vorlesung von rund drei Stunden) zum Zitat (Sprechzeit von rund 3 Minuten). Zudem sei dieser Umfang erforderlich gewesen, um die Art und Weise der öffentlichen Offenbarung des Antragstellers und die Inszenierung zu belegen, mit der sich der Artikel auseinandersetze. Eine zwingende Erforderlichkeit der Zitate im Einzelnen sei nicht einmal nötig.

Der Umfang der Zitate beeinträchtige schließlich auch nicht eine mögliche Verwertung des Werks durch den Antragsteller.

Das Zitatrecht nach § 51 Satz 2 Ziff. 2 UrhG setze lediglich voraus, dass ein Werk iSv § 6 Abs. 1 UrhG erschienen sei, was hier durch die öffentliche Vorlesung der Fall gewesen sei. Die Auslegung des Landgerichts, wonach ein Zitat nach § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG voraussetze, dass ein rechtmäßig hergestelltes Vervielfältigungsstück zuvor in die Öffentlichkeit gelangt sei, dh. das Werk erschienen sei, widerspreche dem Wortlaut und der systematischen Auslegung des § 51 UrhG, der Gesetzeshistorie und auch Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.9.2018 sowie die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.5.2018 (AZ: 2-06 O 195/18) aufzuheben sowie den auf ihren Erlass gerichteten Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Die Übernahme der Textteile sei nicht durch § 51 UrhG gedeckt, da eigene, von der Darstellung des Antragstellers losgelöste Gedanken in dem Artikel fehlten. Die Autorin habe nur die „Randbedingungen“ des Vortrags geschildert und dem Antragsteller selbst das Wort „überlassen“. Es sei der Antragsgegnerin nicht vorrangig um einen Beleg für eigene Darstellung oder Kritik, sondern um eine möglichst vollständige inhaltliche Wiedergabe gegangen. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller das Werk nicht in schriftlicher Form zugänglich gemacht habe und die Antragsgegnerin dem erklärten Interesse des Urhebers zuwider gehandelt habe. Alleine der Urheber könne sein Werk festlegen und in dieser Form veröffentliche, zumal Sprachwerke im Druck eine völlig andere Anmutung als im gesprochenen Wort hätten. Die wiedergegebenen Passagen beträfen zudem die Intimsphäre des Antragstellers, die durch die Wiedergabe im Internet wesentlich stärker beeinträchtigt werde, als durch die Verbreitung der Rede. Schließlich trete der Beitrag in eine direkte Substitutionskonkurrenz zu einer möglichen späteren Verbreitung der Rede durch den Antragsteller.

Schließlich stehe dem Zitatrecht entgegen, dass das Werk nicht in der konkret gegebenen nämlich schriftlichen Form veröffentlicht worden sei. Dies widerspreche dem Recht des Urhebers aus § 12 UrhG, selbst zu entscheiden, ob er sein Wort schriftlich niederlegen wolle. Zudem stelle die Verschriftlichung und schriftliche Zugänglichmachung der Rede keine Verwertungshandlung iSv §§ 15ff. UrhG, sondern eine Bearbeitung dar, da der Text hierdurch eine andere Anmutung und geistigen Gehalt erhalte.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch nicht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zu. Ein Anspruch auf anderer Rechtsgrundlage ist nicht streitgegenständlich.

1. Das Landgericht ist zu Recht von der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der einzelnen, in der einstweiligen Verfügung wiedergegebenen Textpassagen ausgegangen.

Die streitgegenständlichen Teile der Vorlesung sind als Sprachwerk iSv § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt. Es genügt insoweit, dass die streitgegenständlichen Zitate nach Form und Inhalt insgesamt über alltägliche Mitteilungen hinausgehen und Ausdruck einer individuell geprägten literarischen Schöpfung sind (vgl. KG, GRUR-RR 2002, 313). Dies ist vorliegend zu bejahen. Es wird insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen (LGU 8, 9).

Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Schutzfähigkeit fehle, da der Inhalt der Textpasssagen durch die geschilderten Ereignisse vorgegeben sei. Zwar erlangt ein Sprachwerk eher Schutzfähigkeit, wenn der zugrunde liegende Stoff frei erfunden ist, als solche Texte, bei denen der Stoff durch bestimmte Themen vorgegeben ist (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage, § 2 Rn. 83). Doch ist vorliegend bereits der zugrunde liegende Stoff in den Textstellen Nr. 1, 2, 3, 7, 8 und 9 nicht vorgegeben. In diesen verknüpft der Antragsteller verschiedene Aspekte, nämlich die Darstellung seiner Erinnerungen an die Geschehnisse in seiner Jugend mit der Schilderung, in welcher Weise diese seine literarische Arbeit und deren Wahrnehmung in der Öffentlichkeit beeinflusst haben. Bereits diese Darstellungen beschränken sich damit von vorneherein nicht auf Beschreibungen des rein Tatsächlichen, sondern stellen ein durch den menschlichen Geist geprägtes Produkt dar, das die Persönlichkeit des Antragstellers widerspiegelt. Dies gilt in besonderem Maße für die Textstelle Nr. 1, in der der Antragsteller diese beiden Aspekte mit der Darstellung verknüpft, in welcher Weise er vor kurzem mit seinen eigenen Erfahrungen und Erinnerungen konfrontiert wurde.

Auch die Textstelle Nr. 5 ist aufgrund der Art und Weise der Darstellung der verschiedenen zeitlichen Perspektiven als persönliche geistige Schöpfung geschützt. Die Darstellung leitet ein mit der eigenen jahrzehntelang andauernden Eigenwahrnehmung der Ereignisse durch den Antragsteller, verweist sodann auf mögliche Hintergründe hierfür, nämlich die damalige Reaktion seiner Eltern auf seine Schilderung der Ereignisse als Jugendlicher, zu deren Erläuterung wiederum auf Geschehnisse in seiner frühen Jugend verwiesen wird.

Dies gilt entsprechend für die Textstelle Nr. 6, in der der Antragsteller von früheren Mitschülern berichtet, die vergleichbare Geschehnisse nunmehr offenbart hätten, dem Anlass für diese Offenbarung und schließlich die Bedeutung dieser Mitteilungen für ihn selbst.

Auch die Textstelle Nr. 4, die sich im Wesentlichen auf die Beschreibung tatsächlicher Geschehnisse beschränkt, ist auf Grund der schöpferischen Form ihrer Darstellung, ihrer Wortwahl und Gedankenführung, jedenfalls nach dem auch insoweit geltenden Grundsatz der „kleinen Münze“ schutzfähig. Dies gilt insbesondere für die Beschreibung der Gegensätzlichkeit des äußeren Umfelds, in dem die Geschehnisse stattfanden, und der entwürdigenden Handlungen selbst.

2. Jedoch ist die Vervielfältigung der streitgegenständlichen Textstellen ebenso wie deren öffentliche Zugänglichmachung durch § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG gerechtfertigt.

a) Das Werk des Antragstellers, nämlich die Rede insgesamt und damit auch die in ihr enthaltenen streitgegenständlichen Textteile, waren zum Zeitpunkt der Einstellung des streitgegenständlichen Artikels bereits veröffentlicht (vgl. § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG). Gemäß § 6 Abs. 1 UrhG ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Dies ist vorliegend geschehen: Der Antragsteller hat das Sprachwerk in freier Rede der Öffentlichkeit in Gestalt der Zuhörer seiner Vorlesung zugänglich gemacht; nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin (Bl. 54 d.A.) hatten sich etwa 1200 Zuhörer eingefunden, die Vorlesung war sowohl für ein akademisches Publikum als auch für literarisch interessierte Öffentlichkeit frei zugänglich.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller zweitinstanzlich geltend, das Werk sei nicht in der konkret von der Antragsgegnerin verwendeten, nämlich schriftlichen Form, sondern lediglich in öffentlicher Rede der Öffentlichkeit mitgeteilt worden. Aus dem Wortlaut der Regelung § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG ergibt sich nicht, dass das Zitatrecht nur zu einer Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe in solcher Form berechtigte, wie sie der erstmaligen Veröffentlichung entspricht. Auch die Regelung Art. 5 Abs. 3 Buchst d) der Richtlinie 2001/29/EG gibt hierfür keinen Anlass; Voraussetzung der dort vorgesehenen Schranke des Zitatrechts ist lediglich, dass das Werk der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde.

Gegen die Annahme, dass ein Zitat in Schriftform eine Veröffentlichung des Werks in Schriftform voraussetzt, spricht zudem, dass die das Musikzitat regelnde Vorschrift in § 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG ausdrücklich das Erscheinen des (Musik-)Werks voraussetzt, so dass in diesem Fall bereits Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit angeboten worden sein müssen (§ 6 Abs. 2 UrhG). Damit ergibt sich im Umkehrschluss, dass das Zitatrecht nach § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG eine Veröffentlichung in jeder Form genügen lässt.

Die Verschriftlichung des ursprünglich mündlich wiedergegebenen Vortrags hat entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht zur Folge, dass sich die konkrete Gestalt des Werks verändert hätte, so dass es sich um eine Bearbeitung iSv § 23 UrhG handeln würde, die ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig wäre. Eine Bearbeitung iSv § 23 UrhG würde voraussetzen, dass das benutzte Werk für weitere Nutzungsformen angepasst, zB übersetzt, dramatisiert, verfilmt, arrangiert, varriiert oder in eine andere Dimension oder in einen anderen Werkstoff übertragen wird (Schulze, aaO, § 23 Rn. 6). Dies ist vorliegend zu verneinen. Es handelt sich sowohl bei dem mündlichen Vortrag als auch bei den wiedergegebenen Textstellen im Artikel um ein bzw. mehrere Sprachwerke iSv § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Diese wurden nicht in ein anderes Medium übertragen, sondern lediglich in anderer Form verkörpert und in keiner Weise inhaltlich oder in ihrem geistigen Gehalt (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 7.2.2002 - I ZR 304/99 - Vertrieb von Kunstdrucken in bemalten Rahmen) verändert.

b) Es handelt sich bei dem zitierenden Artikel der Antragsgegnerin (Anlage AS1, Bl. 10ff. d.A.) um ein freies Sprachwerk. Der Artikel enthält über die Wiedergabe der Zitate hinaus ganz überwiegend Schilderungen und Wertungen in eigenen Formulierungen. Diese bewusste Auswahl und Zusammenstellung der einzelnen Komponenten in dem Artikel zeigt seine Eigentümlichkeit und Originalität. Gegen die Einordnung des Artikels als Sprachwerk wendet sich auch der Antragsteller zu Recht nicht.

c) Die Wiedergabe der Textteile aus der Vorlesung im streitgegenständlichen Artikel ist durch einen zulässigen Zitatzweck gedeckt.

Bei der Beurteilung des § 51 UrhG kommt es maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks oder des urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnisses zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (BGH, Urteil vom 17.12.2015 - I ZR 69/14 - Exklusivinterview Rn. 25; Urteil vom 30.11.2011 - I ZR 212/10 - Blühende Landschaften).

Auf dieser Grundlage ergibt sich vorliegend, dass die Wiedergabe der Textstellen in dem Artikel durch den Zitatzweck gerechtfertigt ist:

Prüfungsgegenstand ist hierbei der Artikel der Antragsgegnerin, wie er sich aus der Anlage AS1, Bl. 10ff. d.A. ergibt. Zwar richten sich der Wortlaut des Antrags und die hierauf ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts auf eine Untersagung der Vervielfältigung und Verbreitung der Zitate selbst, ohne die konkrete Berichterstattung als konkrete angegriffene Verletzungsform in Bezug zu nehmen. Doch hat der Antragsteller ausdrücklich auch in der Berufung klargestellt, dass streitgegenständlich alleine die Wiedergabe der Zitate im Rahmen des Artikels AS1 sei.

Der Artikel gibt nicht lediglich den Kern des Vortrags, die Missbrauchsgeschichte und den vom Antragsteller offenbarten Einfluss auf sein künstlerisches Schaffen wieder. Er beschreibt darüber hinaus in eigener Art und Weise, in welcher Weise der Antragsteller diese Umstände offenbarte, welche Reaktionen und Fragen er damit beim Publikum und der Autorin des Artikels auslöste und auslöst. Um diese Schilderungen und Einschätzungen dem Leser nachvollziehbar zu machen und zu untermauern, greift der Artikel auf die einzelnen zitierten Textstellen zurück; diese stellen die Erörterungsgrundlage für die selbständigen Ausführungen der Autorin dar. Die Wiedergabe der Textstellen dient nicht lediglich der Illustration der Berichterstattung, sondern beschreibt und erläutert sie und ermöglicht es dem Leser, die Einordnungen der Autorin nachvollziehbar zu machen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen.

d) Auch der Umfang der streitgegenständlichen Zitate ist von § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG gedeckt.

Diese Vorschrift erlaubt das Zitat von Stellen eines Werks, wobei auch eine Vielzahl von Stellen aus einem Werk übernommen werden darf. Entscheidend hierfür ist das Verhältnis der Länge des Zitats zum Umfang des Werks, aus dem zitiert wird (relativer Maßstab) und die Länge des Zitats selbst (absoluter Maßstab) (Dreier in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage, § 51 Rn. 12). Bei der Ermittlung des sachlichen Umfangs lassen sich keine arithmetischen Maßstäbe anlegen. Aus den Erfordernissen des Zitatzwecks und dem Wesen des zitierten Werks kann sich daher im Einzelfall sogar ergeben, dass auch größere Teile eines Werks, dh. mehr als bloß vereinzelte Stellen, zitiert werden dürfen (BGH, Urteil vom 23.5.1985 - I ZR 28/83 - Geistchristentum). Der vom Zitatzweck gebotene Umfang ist nicht auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Zulässig ist vielmehr das Zitieren in insgesamt vernünftigem und sachgerechtem Umfang. Die Zulässigkeit ist unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe unter Abwägung der ge samten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, also die Besonderheiten und der Umfang des zitierten und zitierenden Werks, die Art der Zugänglichmachung (Dreier, aaO, § 51 Rn. 5) sowie, ob und in welchem Umfang das Zitat die dem Rechteinhaber zustehenden Verwertungsmöglichkeiten beeinträchtigen werden (BGH, aaO - Exklusivinterview).

Auf dieser Grundlage ergibt sich vorliegend, dass die Zitate auch in ihrem Umfang durch § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG gerechtfertigt sind:

Nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin (Bl. 58 d.A.) dauerte die gesamte Vorlesung rund drei Stunden, der hier in Rede stehende Teil deutlich mehr als eine Stunde, während für die streitgegenständlichen Zitate insgesamt eine Sprechzeit von ca. 3 Minuten anzusetzen sind. Damit spricht der relative Maßstab für sämtliche Textteile zusammen und damit auch für jede der neun Textstellen für eine Zulässigkeit des Zitats. Der Umfang der Zitate ist auch nach dem absoluten Maßstab zulässig, da die einzelnen Textstellen sowie die neun streitgegenständlichen Textstellen zusammen eine Länge von mehr als etwa zwei Din-A-4-Seiten ausmachen.

Unter Berücksichtigung der Erörterungen der Zitate in dem streitgegenständlichen Artikel halten sich die einzelnen Zitate auch in ihrer Gesamtheit in insgesamt vernünftigem und sachgerechtem Umfang. Der Artikel stellt den Versuch dar, sich dem Antragsteller anzunähern, ihn und sein Leben, insbesondere sein literarisches Schaffen, gerade im Hinblick auf die in der Vorlesung wiedergegebenen Geschehnisse zu verstehen und zu überdenken. Hierbei sind die Zitate eingebettet und in Bezug gesetzt zu den Darstellungen und Erläuterungen der Autorin, die auf verschiedenen Ebenen - durch Schilderung der äußeren Gegebenheiten und inneren Gefühle - und aus verschiedenen Perspektiven - der des Antragstellers selbst, seiner Leser, seiner Zuhörer und der Autorin selbst - versucht, die offenbarten Geschehnisse in Bezug zum Antragsteller selbst und zu seinem Werkschaffen zu stellen. Insoweit reiht der Artikel nicht lediglich die Zitate aneinander, er folgt vielmehr einer eigenen Dramaturgie: Der Subtitle und der Vorspann des Artikels beschreiben zunächst die bisherige Adaption und Außendarstellung des Antragstellers. An das erste Zitat schließt sich die Schilderung und Bewertung der äußeren Umstände der Vorlesung an. Es folgt das zweite Zitat, dem die Schilderung der Gefühle des Antragstellers bei der Vorlesung folgt, wie er diese zu Beginn des Vortrags geäußert hat. Im Anschluss an das dritte Zitat beschreibt die Autorin die Wirkung des Vortrags auf die Zuhörer und deren Reaktionen. Im Anschluss an das weitere Zitat setzt sich die Autorin damit auseinander, wie sich die Situation selbst und die Reaktion der Zuhörer auf den Antragsteller selbst auswirken. Nach dem weiteren Zitat schildert der Artikel weitere Geschehnisse, die zum Offenbarten in einem äußeren Bezug stehen. An das nächste Zitat schließt sich eine Erörterung an, in der die Autorin den Wahrheitsgehalt der offenbarten Geschehnisse hinterfragt und versucht, diese zu seinen Werken und seiner eigenen Außendarstellung in Bezug zu setzen, was sie anhand der nachfolgenden Zitate veranschaulicht und belegt. Der Umfang der Zitierung stellt sich damit auch in seinem Gesamtumfang als sachgerecht dar, um die Darstellungen, Fragestellungen und Bewertungen dem Leser nachvollziehbar zu machen und zu belegen.

Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die dem Antragsteller zustehende Verwertungsmöglichkeit des Werks sei unzumutbar beeinträchtigt, da in dem Artikel die für den Leser interessantesten Passagen der Rede wiedergegeben worden seien. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich die wesentlichen Teile der Rede nicht auf die Schilderung des Missbrauchs selbst beschränken, sondern gerade die Auswirkungen dieser Geschehnisse auf den Antragsteller und sein künstlerisches Schaffen beinhalten. Damit sind die Zitate in dem Artikel notwendig, um sich mit diesen Auswirkungen auseinanderzusetzen. Daneben ergibt sich auch aus dem Umfang der Zitate nicht, dass der Verwertung des Werks durch den Antragsteller selbst erhebliche Hürden entgegenstehen.

Dem vom Antragsteller geltend gemachten Interesse des Urhebers, selbst entscheiden zu wollen, dass das Werk lediglich als Sprachwerk öffentlich verbreitet wird, kommt im Rahmen der Gesamtabwägung keine entscheidende Bedeutung zu. Dieser Aspekt ist in § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG ebenso wie in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d) der Richtlinie 2001/29 EG bereits insofern berücksichtigt, als das Zitat (lediglich) eine im Zitierzeitpunkt bereits erfolgte rechtmäßige Veröffentlichung voraussetzt, ohne an die Veröffentlichung weitere besondere Anforderungen zu stellen.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller schließlich geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die wiedergegebenen Passagen seine Intimsphäre betreffen und diese durch eine im Internet abrufbare, wörtliche, schriftliche Wiedergabe wesentlich stärker und nachhaltiger betroffen ist als durch die Verbreitung in der Rede. Auch diesem Aspekt ist dadurch im Rahmen von § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG Rechnung getragen ist, dass eine rechtmäßige Veröffentlichung des Werks Voraussetzung der Zitierung ist. Hat der Urheber sich entschlossen, Sprachwerke, die seine Intimsphäre betreffen, der Öffentlichkeit kundzutun, ergibt sich aus der bereits im Gesetz vorgenommenen Interessenabwägung nicht, dass eine Vervielfältigung dieser Texte zu Zitatzwecken unzulässig wäre.

III.

Der Antragsteller hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zutragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).