Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 25. November 2004, Az. 7 O 9549/04, wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 70.000.- abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sachverhalt
vgl. Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen des als wettbewerbswidrig erachteten Inhalts von Internetveröffentlichungen auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.
Die Klägerin ist u.a. mit der Herstellung von Messgeräten für elektrische Antriebe befasst. Zu ihrem Produktspektrum gehört eine Schnittstelle (Interface) für Positionsmessgeräte, die sie unter der Bezeichnung "EnDat" (auch im Inland) in den Verkehr bringt. Sie ist des Weiteren ausschließliche Inhaberin des am 13. Dezember 1997 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 16. Februar 1996 angemeldeten europäischen Patents EP (…) betreffend "eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi eines Messwertaufnehmers", dessen Erteilung mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland am 17. Mai 2000 bekannt gemacht wurde (Anlage K 5).
Der Beklagte zu 1) wurde mit Satzung vom 25. November 2003 errichtet und am 12. Januar 2004 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen. Er wird gesetzlich vertreten durch zwei Mitglieder seines Vorstandes, dessen Vorsitzender der Beklagte zu 2) ist (Anlage K 3, K 8, dort § 7).
Der Beklagte zu 2) ist darüber hinaus Geschäftsführer der Fa. (…) GmbH mit Sitz in (...) (Anlage K 4, K 29). Dieses Unternehmen brachte im April 2002 unter der Bezeichnung "BiSS" (Bidirektionale Sensor Schnittstelle) ebenfalls ein Interface auf den Markt. Die Klägerin, die das Produkt für (mittelbar) patentverletzend hält, hat die Fa. (…) GmbH sowie deren Abnehmer, die Fa. (…) GmbH, im Anschluss an eine Berechtigungsanfrage vom 19. November 2002 (Anlage K 33) und nach vergeblicher Abmahnung vom 26. März 2003 (Anlage K 34) mit Klage vom 25. August 2003 vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 4 b O 326/03) aus ihrem Schutzrecht EP (…) auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch genommen (Anlage K 6).
In ihrer Ausgabe 21/2003 vom 14. Oktober 2003 veröffentlichte die Fachzeitschrift "Elektronik" einen Beitrag (Anlage K 7), der sich unter der Überschrift "Patentstreit um BiSS" mit dem von der Klägerin angestrengten Verletzungsverfahren befasst. Dort heißt es:
Als "frei lizenzierbare, rein digitale Encoder-Schnittstelle" stellte die (…) GmbH das BiSS-Interface im Frühjahr 2002 in der Elektronik vor. Nun werden vom Marktführer Ansprüche aus einem älteren Patent geltend gemacht. Bei der (…) ist der Eindruck entstanden, dass hier das Patentwesen dazu genutzt wird, die Marktposition zu Lasten des technischen Fortschritts zu sichern.
Durchaus Parallelen zum Verhältnis der Linux-Gemeinde zum Monopolisten sieht Dr. (…), Geschäftsführer der (…) GmbH (www.(...).de) in (…), im Bereich der Schnittstellen in der Automatisierungstechnik. Sein Unternehmen hatte im April 2002 eine neue Sensor-Schnittstelle unter dem Namen BiSS präsentiert. (...)
Inzwischen hat der Marktführer (d.i. die Klägerin) seine eigene digitale Schnittstelle vorgestellt. (...) Beide Schnittstellen haben mit den völlig verschiedenen Lizenzmodellen die Chance zum Standard: die eine durch das Monopol des Marktführers, die andere durch die freie Nutzung. Nun aber macht der Marktführer gegen BiSS Ansprüche aus bestehenden Patenten in einer Weise geltend, die aus Sicht von (…)-Geschäftsführer Dr. (…) eine "Instrumentalisierung des Patentwesens" darstellt (siehe Gastkommentar S. 34).
Worum geht es im Patentstreit um BiSS?
Das Streitpatent des Marktführers (s. Kasten) beansprucht die Betriebsarten-Umschaltung zwischen Sensor- und Registermodus auf Grund eines Frequenzvergleichs im Slave für das Mastersignal. Bei BiSS erfolgt die Modus-Umschaltung in der aus den 80er Jahren bekannten Weise. (...) Die Abmahnungen gegen das BiSS-Handshaking bemühen nun das "grundlegende Fachwissen eines jeden Ingenieurs, dass Frequenz und Zeit konjugierte Größen" seien, übersehen aber, dass (...)
Nachdem eine gütliche Einigung gescheitert ist und mittlerweile durch gestreute Abmahnungen an BiSS-Nutzer eine Halb-Öffentlichkeit erzeugt wurde, geht die (…) GmbH nun ihrerseits in die Offensive und an die Öffentlichkeit. BiSS-Nutzer könnten durch ein schwebendes Verfahren, hohe Streitwerte und allein durch das Gewicht des Marktführers verunsichert oder zum Einlenken und Aufgeben bewegt werden. Damit würde das Patentwesen instrumentalisiert werden. In die Diskussion, in der es außer um BiSS auch um die freie Marktwirtschaft geht, sollten daher nicht nur die Patent- und Kartellämter sowie die Marktteilnehmer, sondern auch die Politik mit einbezogen werden.
In dem anschließenden "Gastkommentar" des als Geschäftsführer der (…) GmbH vorgestellten Beklagten zu 2) heißt es unter der Überschrift "Patentpolitik und Mittelstand":
Der Anspruch des Patentwesens, Innovationen zu fördern, wird in der Praxis durch eine Kombination aus Kapital- und Amtsinteressen in das genaue Gegenteil verkehrt. Die Strategien zum Missbrauch des Patentwesens- auch oder gerade von Marktbeherrschern - sind dabei durchsichtig und verständlich zugleich: Sie zielen auf den Erhalt ihrer Position und die Verhinderung von Wettbewerb. Die Patentämter und das Patentwesen werden dabei instrumentalisiert. (...) Im Patenwesen werden - an Stelle des als legitim erachteten Aufkaufs innovativer Konkurrenten - andere Waffen eingesetzt bzw. Schwächen ausgenutzt (…)
Letztlich bietet das Patentwesen damit kapitalstarken Marktteilnehmern sogar die Instrumente, Innovationen zu verhindern. Der Monopolist festigt seine Stellung auf mittlerem Niveau und entledigt sich der täglichen technischen Herausforderung durch seine Rechtsabteilung. Aus dem Industriebereich lassen sieh aktuelle Fälle belegen, in denen Marktführer versuchen, innovative "Multi-Use"-Produkte, die den machbaren Stand der Technik demonstrieren, mit Hinweis auf mittelbare Patentverletzungen in einer speziellen Applikation vom Markt zu stoßen. Damit würde der technische Stand von gestern erhalten und gewartet, bis das heute technisch Machbare aus Asien kommt, oder bis eine Deregulierungs-Behörde überlebte Monopole bricht. (...)
Mittelständler leisten sich heute teure Patentüberwachungen und verheizen ihre besten Entwickler mit der Lektüre bewusst unverständlich geschriebener Patente. Gefragt sind Eigeninitiative und Selbsthilfe; es gilt, die Kräfte zu bündeln in einer Interessenvertretung, die als Patentverein gegründet wird. Mit dessen Filterfunktion soll das Patentwesen unterstützt werden, seinem Anspruch gerecht zu werden. (...)
Entsprechend der Ankündigung in diesem Gastkommentar errichtete die durch den Beklagten zu 2) vertretene (…) GmbH gemeinsam mit neun anderen Unternehmen, die ausnahmslos Wettbewerber der Klägerin, teils auch Konkurrenten der "BiSS"-Herstellerin sind, teils - wie die vor dem Düsseldorfer Landgericht neben der (…) GmbH wegen Patentverletzung in Anspruch genommene Fa. (…) GmbH - von der (…) GmbH die Sensor-Schnittstelle "BiSS" beziehen oder an deren Entwicklung beteiligt waren, mit Satzung vom 25. November 2003 (Anlage K 8) den Beklagten zu 1), der am 12. Januar 2004 in das Vereinsregister eingetragen wurde (Anlage K 3). Satzungsgemäßer Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung des Erfahrungs- und Informationsaustausches insbesondere auf dem Gebiet der Antriebstechnik, Sensorik, Automation (MSA), die Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber* nationalen und supranationalen Legislativen, Behörden und Institutionen u.a. in Patentverfahren, sowie die Bündelung und Artikulation der Mitgliederinteressen in den Medien und der Öffentlichkeit. Dieser Zweck soll u.a. durch einen "ständigen Informationsaustausch über die Entwicklung von Patenten und anderen Schutzrechten insbesondere auf den genannten Gebieten, einschließlich deren zentralisierter Überwachung und Bewertung" befördert werden (Anlage K 8, § 2 Nr. 1). Die Vollmitgliedschaft ist nach § 3 der Satzung natürlichen oder juristischen Personen vorbehalten, die dem Bereich der Antriebstechnik, Sensorik, Automation (MSA) zuzuordnen sind. Derzeit gehören dem Beklagten zu 1) elf Mitglieder an (Anlage K 22 A, Stand: 05. Juli 2004).
Am 10. Februar 2004 hielt der Beklagte zu 2) anlässlich der Stutenseer Fachpressetage 2004 in Bruchsal einen Vortrag, in dessen Rahmen er den Beklagten zu 1) als "Selbsthilfe-Organisation der mittelständischen Industrie" vorstellte. In dem Redemanuskript (Anlage K 9) ist ausgeführt, dass das Patentwesen zunehmend nicht mehr der Förderung von Innovation und Wettbewerb diene, sondern - durch Auswüchse v.a. in Gestalt von Trivialpatenten - Monopole und, damit einhergehend, eine Blockade des technischen Fortschritts begünstige. Zur Illustration verwies er unter den Stichwörtern Kombinationspatente, verallgemeinerte Patentansprüche, Lastenheftpatente und mangelnde Erfindungshöhe auf verschiedene - nicht näher erläuterte - Druckschriften (auch aus dem Bereich der Automationstechnik, u.a. das Patent DE 199 48 106 der Klägerin), um sodann die Aktivitäten des Beklagten zu 1) hervorzuheben, der auf seiner Homepage "insbesondere Informationen zu Patenten bereitstelle, wobei er Patente beobachte und bewerte und auch selbst Einspruch gegen Trivialpatente einlege". Des Weiteren führte er im Zusammenhang mit "Missständen" im Patentwesen aus:
Die allgemeine Tendenz ist leider als "zunehmend streitbar" zu bezeichnen. Das Patentwesen (...) erzeugt Blindleistung. Es muss daher ein Anliegen des Patentvereins zusammen mit den Medien und den Wächtern des Patentwesens sein, dass Trivialpatente für die Anmelder einen Imageschaden verursachen. Die technischen Vorstände sind mit dem Unsinn zu konfrontieren oder es ist das Trivialpatent des Monats anzuprangern. (...)
patentverein.de: Trivialpatente = Imageschaden
Mit Datum vom 12. Februar 2004 richtete der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der (…) GmbH ein Schreiben an die Klägerin, in welchem er unter der Überschrift Patentklage "BiSS" ausführte (Anlage B 25):
Zwischenzeitlich ist unser Patentstreit um "BiSS" in die weiteren Phasen eingetreten, und sie werden die Klageerwiderung erhalten haben. Da ich Ihr Unternehmen als beispielgebend (...) schätze, möchte ich es nicht versäumen, das Gespräch zu suchen und Sie bitten, die Angelegenheit noch einmal zu überdenken. Ihre Ausführungen zum Frequenzsignal im Gegensatz zur BiSS Handshake Kommunikation erscheinen mir selbst, Gutachtern und neutralen Beobachtern so eindeutig und verständlich vor dem Stand der Technik, dass ein Imageschaden für Ihr Unternehmen aus der öffentlichen Diskussion entstehen kann. Dies schadet dem Innovationsanspruch Ihrer Firma (...)
Ich hatte Ihnen mein persönliches Engagement in Patentfragen bereits angekündigt und Sie sind inzwischen über die Aktivitäten des patentverein.de aktuell unterrichtet. Diese Initiative steht nicht im direkten Zusammenhang mit unserem Patentstreit, sondern wurde bereits vor längerer Zeit erörtert, um Missständen im Patentwesen organisiert entgegen treten zu können. Die Aktivitäten richten sich gegen Trivialpatente und Patentpolitik, auf keinen Fall gegen einzelne Erfinder oder Anmelder und insbesondere nicht gegen Ihr Unternehmen, auch wenn wir mit Einsprüchen u.a. Anmeldungen aus Ihrem Hause treffen. Wir plädieren für mehr Patenthygiene auch in den anmeldenden Firmen, die Mitglieder des Vereins eingeschlossen.
Der Patentverein steht Ihnen offen und könnte für Sie als Marktführer und Innovator ein erhebliches Einsparpotential eröffnen (...)
Die "VDI Nachrichten" druckten am 05. März 2004 (Anlage K 10) ein Interview mit dem (als Vorsitzenden des Beklagten zu 1) sowie als Geschäftsführer der (…) GmbH vorgestellten) Beklagten zu 2), in welchem dieser eine zunehmend großzügige Erteilungspraxis der Patentämter behauptet, wodurch die Zahl von Trivialpatenten wachse. Dies berge die Gefahr, dass Unternehmen sich ein Portfolio aus reinen Zähl- und Abwehrschutzrechten ("Blindleistungen") zulegten, mit welchen sie das Innovationspotential mittelständischer Betriebe blockierten. Denn deren Kräfte würden durch kosten- und zeitaufwendige Patentbeobachtung absorbiert. Überdies hätten sie, aus solchen Pseudo-Schutzrechten in Anspruch genommen, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren anzustrengen, in welchen sie auch noch beweis- und kostenpflichtig seien. Um hier Abhilfe zu schaffen, beobachte der Beklagte zu 2) seinen angestammten Technikbereich und lege ggf. auch Einsprüche ein. Noch wichtiger sei indes die Meinungsbildung bei Patentämtern wie auch Unternehmen. Vor allem bei letzteren sei man sich vielfach nicht bewusst, welch ein Imageschaden aus der Anmeldung von "Unsinn" entstehen könne. Die schlimmsten Anmeldungen könnten künftig mit dem "Trivialpatent des Monats" geehrt werden.
Am selben Tag (05. März 2004) veröffentlichte der Beklagte zu 1), der nach seinen Angaben seit dem 19. Januar 2004 einen Internetauftritt unterhält, auf seiner Homepage die aus Anlage K 11 ersichtliche, im Tenor des erstinstanzlichen Urteils unter Ziff. 1.1 auszugsweise wiedergegebene Aufstellung von "Trivial-Patenten", wo er unter der Rubrik "Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik" in der Untergruppe "Technik" - ohne Differenzierung zwischen Schutzrecht und bloßer Anmeldung - (neben einem (…)-Patent) ausschließlich Anmeldungen (Nr. DE 102 28 688 A1 - Zener-Stabilisierung; Nr. DE 100 243 36 A 1 - Dam+Fill) bzw. Patente (DE 199 48 106 C2 - Lösbare Schnittstelleneinheit; EP 114 16 62 B1 - Dreidimensionales Messmodul) der Klägerin, jeweils unter Angabe der Nummer der Druckschrift, des Inhabers sowie des Gegenstandes, aufführte. Am 15. März 2004 erweiterte er die Darstellung (vgl. Anlage K 12, Tenor des Ersturteils Ziff. I.2.), indem er, nunmehr unmittelbar unter der Rubrik "Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik", nur noch die vier genannten Anmeldungen/Schutzrechte der Klägerin anführte, ergänzt um deren DE 100 64 734 C2 betreffend ein verschraubtes Längenmesssystem, und jeweils Kurzkommentare ("Elektronik auf Einsteiger-Niveau"; "Doppelter Deich, aus gleichem Material mit in mm ablesbarer Erfindungshöhe"; "Verallgemeinerung des Bajonettverschlusses bis zur Trivialität und Kollision mit bekannten Schraub- und Steckverbindungen"; "Verallgemeinerter Anspruch, der jeden optischen Abtaster mit eigener Lichtquelle berühren kann"; "Patentierung aus der skizzenhaften alltäglichen Konstrukteurswelt") anbrachte.
Unter Bezugnahme auf ein Interview mit dem (wiederum als "Geschäftsführer des Chip-Herstellers (…) und Vorsitzender der mittelständischen Selbsthilfeorganisation Patentverein e.V." vorgestellten) Beklagten zu 2) berichtete die Fachzeitschrift "Markt und Technik" am 26. März 2004 (Anlage K 15), F... zufolge seien Klein- und Kleinstfirmen, obwohl Leidtragende einer Patentierungswut der Großen, in Bezug auf Triviatpatente nach wie vor nicht hinreichend sensibilisiert. Weiter ist ausgeführt:
Um zu dokumentieren, was man unter Trivial-Patenten verstünde, veröffentlicht der Verein sukzessive Beispiele auf seiner Homepage www.patentverein.de. Als Spitzenreiter erscheint derzeit der Automatisierungs-Profi (…) aus (…) mit fünf "Trivialpatenten". Eines davon ist das "Dam+FilP"-Patent, (...) "Mangelnde Erfindungshöhe" ist noch das freundlichste, was (...) (...) dazu einfällt. Selbige sei hier "direkt in Millimetern abzulesen". (...) Doch auch (…) bekommt sein Fett ab: (...) "Das System ist verkorkst" (so (…)). Würden mehr solcher Schein-Patente publik, müsste so mancher um sein Image als "High-Tec-Schmiede" bangen. Denn so "High" sei die Technik bei weitem nicht immer. (...)
Mit der Begründung, durch die Internetveröffentlichungen nach Anlagen K 11, K 12 werde dem Publikum - im wirtschaftlichen Interesse der (…) GmbH - suggeriert, dass (nahezu) ausschließlich die Klägerin im Bereich der Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik sog. Trivial-Patente halte, ließ die Klägerin die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 26. März 2004 (Anlage K 13) unter dem Gesichtspunkt der wettbewerblich unlauteren Herabwürdigung des Konkurrenten (§ 1 UWG alt) und der Kreditgefährdung (§§ 824 Abs. 1; 1004 BGB) abmahnen.
Über diese Abmahnung, die die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 02. April 2004 (Anlage K 14) zurückweisen ließen, berichteten sie in ihrem Internet-Auftritt vom 19. April 2004 und riefen, "in Sorge um unseren Industriestandort" Besucher der Website zur "Patenthygiene" auf, indem diese sich über "Offenlegungen und erteilte Patente, die uns aus Zuschriften und aus einer detaillierten Patentüberwachung erreichen", "selbst ein Bild machen und online ein Votum abgeben". Gleichzeitig gestaltete der Beklagte zu 1) am 19. April 2004 seine Homepage in der aus Anlage K 17, Seiten 4-7 (= erstinstanzlicher Unterlassungstenor Ziff. I.3) ersichtlichen Weise dahingehend um, dass er unter der Überschrift "Triviales?" für den Bereich "Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik" (neben einer Anmeldung von (…)) nunmehr sieben Patente/Anmeldungen der Klägerin, wiederum versehen mit Kurzkommentaren, auflistete. Wie bereits auf der (vorliegend nicht angegriffenen) Website vom 29. März 2004 (Anlage K 16, dort unter der Überschrift "Bemerkenswertes") wurde auch das Verfahrensstadium (Offenlegung: DE 102 28 688 A1, DE 100 24 336 A1; Erteilung: DE 100 64 734 C2; Einspruch anhängig: EP 116 60 47 B1, DE 19948 106 C2, EP 114 16 62 B1) erwähnt. Allein für die EP 118 59 10 B1 der Klägerin ist zudem angemerkt "Einspruchsfrist endet am 06.05.2004". Durch einen Maus-Click auf den neben jeder EP-/DE-Nummer (auch denjenigen sonstiger Anmelder/Inhaber, die unter den weiteren Rubriken "Technik", "Software" und "Allgemeines" aufgeführt sind) vorgesehenen Button kann der Besucher der Website seine Einschätzung als trivial dokumentieren, wobei sich das Publikumsranking in der Reihenfolge der Nennung in der jeweiligen Rubrik widerspiegeln soll. Eine darob ausgesprochene neuerliche Abmahnung vom 19. April 2004 (Anlage K 18) blieb ebenfalls erfolglos.
Die Klägerin hält das Vorgehen der Beklagten für wettbewerbswidrig und kreditgefährdend. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, es handele sich um gezielt gegen sie gerichtete Maßnahmen, mit welchen sich die Beklagten zugunsten der (…) GmbH - einem Unternehmen, das im Hinblick auf die Produkte "EnDat" und "BiSS" nach seiner eigenen Selbstdarstellung (Anlage K 24) mit ihr unmittelbar konkurriere - in den Wettbewerb mit der Klägerin eingeschaltet hätten. Dies werde schon durch die Vorgeschichte, insbesondere die in zeitlichem Zusammenhang mit dem Patentverletzungsverfahren erfolgte Gründung des Beklagten zu 1) - mit einem exakt auf das Tätigkeitsfeld der Klägerin, nämlich Antriebe, Sensorik und Automationstechnik, zugeschnittenen Vereinszweck - durch den Beklagten zu 2) sowie durch dessen öffentliche Äußerungen belegt. Unter dem Mantel neutraler Vereinstätigkeit versuche der Beklagte zu 2) in seiner Doppelfunktion als Vorstandsvorsitzender des Beklagten zu 1) und Geschäftsführer der (…) GmbH, der Klägerin als angeblicher Inhaberin von "Trivial-Patenten" erklärtermaßen einen Imageschaden zuzufügen. Zu diesem Zweck werde in den drei Streitgegenstand liehen Internet-Veröffentlichungen der unzutreffende Eindruck erweckt, dass in dem (wiederum auf das Geschäftsfeld der Klägerin zugeschnittenen) Bereich der Antriebe, Sensorik, Automation ausschließlich diese, kaum ein Dritter, Trivial-Patente halte.
Soweit in den übrigen, nicht nach Branchen spezifizierten Bereichen "Technik", "Software" und "Allgemeines" auch einige Schutzrechte Dritter angeführt seien, diene dies lediglich der Verschleierung der eigentlichen Zielsetzung der Beklagten, nämlich die Klägerin bzw. deren geistiges Eigentum an den Pranger zu stellen - zumal in den streitgegenständlichen Darstellungen nicht etwa eine Diskussion oder sachliche Erörterung der jeweiligen Erfindungen stattfinde, sondern man sich auf die Wiedergabe polemischer Kurzbeschreibungen der einzelnen Schutzrechte beschränke. Absichtsvoll irreführend sei es, wenn in den Listen nicht zwischen Anmeldungen einerseits und erteilten Patenten andererseits differenziert werde, zumal dem angesprochenen Publikum nicht ohne Weiteres geläufig sei, dass die in einer Anmeldung als schutzfähig beanspruchte Erfindung vielfach erst aufgrund von Recherchen im Rahmen des Erteilungsverfahrens und die anschließende Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik ihre verbindliche Fassung erhalte. Auch sei die Auswahl der als trivial abqualifizierten Schutzrechte das Ergebnis einer gezielten Namensrecherche und nicht etwa, wie die Beklagten den Besuchern der Website vortäuschten, zufällige Folge der Bewertungen Dritter. Durch diese öffentliche Kampagne versuche der Beklagte zu 2) nicht nur, der Klägerin Schaden zuzufügen, sondern wolle ausweislich seines "Winks mit dem Zaunpfahl" gemäß Anlage B 25 überdies Druck auf sie ausüben, das Patentverletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die Fa. (…) GmbH nicht weiter zu betreiben. Gegen die behauptete rein "idealistische" Zielsetzung spreche im Übrigen auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2) seine Verlautbarungen über die (gegen die Klägerin gerichteten) Vereinsaktivitäten nicht etwa in Medien veröffentlicht habe, die sich mit dem Patentwesen befassen, sondern ausschließlich in Fachzeitschriften, die bevorzugt von (aktuellen oder potentiellen) Kunden der Klägerin gelesen würden (Anlage K 35-38).
Die Klägerin hat daher erstinstanzlich folgende Anträge gestellt:
I. Die Beklagten werden - unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel - verurteilt, es zu unterlassen, in der Öffentlichkeit, insbesondere allgemein zugänglich im Internet, Patente und/oder Patentanmeldungen der Klägerin wie folgt aufzuführen:
1. (vgl. Anlage K 11)
Trivial-Patente
- Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik Technik
- DE (…) A1, (…) - Zener-Stabilisierung
- DE (…) A1, (…) - Dam+Fill
- DE (…) C2, (…) - Lösbare Schnittstelleneinheit
- DE (…) B3, (…) - Diodenschaltungsanordnung
- EP (…) B1, (…) - Dreidimensionales Messmodul
und/oder
2. (vgl. Anlage K 12)
Trivial-Patente
- Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik
- DE (…) A1
- "Zener-Stabilisierung", (…)
- Elektronik auf Einsteiger-Niveau
- DE (…) A1
- "Dam+Fill", (…)
- Doppelter Deich, aus gleichem Material mit in mm ablesbarer Erfindungshöhe
- DE (…) C2
- "Lösbare Schnittstelleneinheit", (…)
- Verallgemeinerung des Bajonettverschlusses bis zur Trivialität und Kollision mit bekannten Schraub- und Steckverbindungen
- EP (…) B1
- "Dreidimensionales Messmodul", (…)
- Verallgemeinerter Anspruch, der jeden optischen Abtaster mit eigener Lichtquelle berühren kann
- DE (…) C2
- "Längenmesssystem, verschraubt", (…)
- Patentierung aus der skizzenhaften alltäglichen Konstrukteurswelt
und/oder
3. (vgl. Anlage K 17)
Triviales?
- Wir stellen "bemerkenswerte" Patente vor, die uns aus Zuschriften oder Überwachungen erreichen. Die Beurteilung "trivial" können Sie jeweils per Maus-Click vergeben. Die meistgenannten Anmeldungen/Patente stehen dann ganz oben in der jeweiligen Rubrik.
- Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik
- EP (…) B1 TRIVIAL ?
- "Sin/Cos-Regler", (…) - Einspruch eingelegt
- Grundlagen der Regelungstechnik mit verschiedenen Stellgrößen
- EP (…) B1 TRIVIAL ?
- "Maschinen-Anlauf" (…) - Einspruchsfrist endet am 06.05.2004
- Verallgemeinerter synchronisierter Hochlauf einer Maschine
- DE (…) A1 TRIVIAL ?
- "Zener-Stabilisierung", (…) - offengelegt
- Elektronik für Einsteiger
- DE (…) AI TRIVIAL ?
- "Dam+Fill", (...) - offengelegt
- Doppelter Deich, aus gleichem Material als Erfindung
- DE (…) C2 TRIVIAL ?
- "Lösbare Schnittstelleneinheit", (...) - Einspruch eingelegt
- Verallgemeinerung des Bajonettverschlusses führt zu Kollision mit bekannten Schraub- und Steckverbindungen
- EP (…) B1 TRIVIAL ?
- "Dreidimensionales Messmodul", (…) - Einspruch eingelegt
- Verallgemeinerter Anspruch, der jeden optischen Abtaster mit eigener Lichtquelle berühren kann
- DE (…) C2 TRIVIAL ?
- "Längenmesssystem, verschraubt", (...) - erteilt
- Patentierung aus der skizzenhaften alltäglichen Konstrukteurswelt
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist oder noch entstehen wird.
III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. schriftlich und geordnet seit dem 5.3.2004 Auskunft zu erteilen.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, auf ihrer Seite fehle es bereits an einem Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs. Als Idealverein, der im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Scheininnovationen und Trivialpatenten ausweislich Anlagen B 2, B 3 ein gesuchter Gesprächspartner von Patentämtern wie auch des Bundesministeriums der Justiz sei, greife beim Beklagten zu 1) keine Vermutung eines Handelns zu Wettbewerbszwecken ein. Er schalte sich auch nicht etwa zugunsten der Fa. (…) GmbH in deren Wettbewerb mit der Klägerin ein, zumal er zu keinem Zeitpunkt auf dieses Unternehmen Bezug genommen habe. Ohnehin handele es sich bei der (…) GmbH, welche ausschließlich mit der Herstellung integrierter Schaltkreise (iCs) befasst sei und die Schnittstelle "BiSS" der Öffentlichkeit frei, d.h. nicht gewerblich, zur Verfügung stelle, nicht um einen Konkurrenten, sondern um einen Lieferanten der Klägerin, die als (weltweit wohl größter) Produzent von Drehgebern bekannt sei. Auch die von der Klägerin verwendete Schnittstelle EnDat werde in den Veröffentlichungen der Beklagten nicht erwähnt. Schließlich werde der Beklagte zu 1) auch nicht etwa von der (…) GmbH beherrscht, zumal auch andere IC-Hersteller - auch solche, die weder an der Entwicklung des Interfaces "BiSS" beteiligt gewesen noch Abnehmer des Produkts seien - zu seinen Mitgliedern zählten. Die klägerischen Mutmaßungen, wonach schon die Vereinsgründung im zeitlichen Kontext des Patentverletzungsverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf der Diskreditierung der Klägerin gedient habe, treffe nicht zu, datierten doch erste Anregungen, an der öffentlichen Diskussion über Trivialpatente teilzunehmen, bereits vom November 2002. Zielsetzung des Beklagten zu 1) sei es, gegen Missstände im deutschen und europäischen Patentwesen vorzugehen.
Allein vor diesem Hintergrund - und nicht etwa als Handlanger der (…) GmbH - habe er auf die Problematik von Scheininnovationen und Trivialpatenten hingewiesen. Diese Bezeichnungen würden vom allgemeinen Publikum wie auch dem von den beanstandeten Internetauftritten angesprochenen Verkehr wertungsfrei als neutrale geläufige Fachbegriffe für Schutzrechte verstanden, denen lediglich ein erfinderischer Schritt auf niedrigster Ebene zugrunde liege. Negative Assoziationen, die auf Seiten der Betroffenen einen Imageschaden bewirkten, seien damit nicht verbunden. Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus Anlagen K 9, K 15 herleiten: Nicht die öffentliche Diskussion um Trivialpatente begründe einen Imageschaden für deren Inhaber; nach der Kernaussage des Beklagten zu 2) seien es vielmehr die Inhaber selbst, die ihren Ruf durch die Anmeldung nicht schutzwürdiger "Erfindungen" beeinträchtigten. Den angegriffenen Internetseiten lasse sich nichts anderes entnehmen. Eine Auseinandersetzung mit der Person der Klägerin finde dort gerade nicht statt; vielmehr handele es sich um eine sachliche Diskussion über die "Schöpfungshöhe" von Schutzrechten - u.a. auch solche der Klägerin unter der Rubrik "Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik", einer Kategorie, die keineswegs spezifisch auf sie zugeschnitten sei.
Mit derartigen Beiträgen zur Information und Meinungsbildung machten die Beklagten lediglich von ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht zur freien Meinungsäußerung Gebrauch. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei auch die Auswahl der auf der Homepage diskutierten, an Hand der jeweiligen Nummern eindeutig identifizierbaren Patente/Anmeldungen nicht nach unsachlichen oder gar gezielt gegen sie gerichteten Kriterien erfolgt. Neben den Zuschriften Dritter berücksichtige der Beklagte zu 1) vielmehr bei seinen eigenen (auch namentlichen, gleichwohl mit der gebotenen Neutralität und unter Einbeziehung seiner Mitglieder durchgeführten, vgl. Anlage B 24) Recherchen primär aktuell anhängige Anmeldungen sowie Schutzrechte, die noch im Einspruchsverfahren angegriffen werden können. Soweit unter der Rubrik "Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik" besonders viele (…)- Patente genannt würden, habe dies seinen Grund allein darin, dass die Klägerin eine Vielzahl derartiger Anmeldungen mit niedriger Schutzhöhe tätige. Wenn der Beklagte zu 1) schließlich gegen zwei klägerische Patente Einspruch eingelegt habe, belege dies lediglich, dass er seiner idealistischen Zielsetzung, nämlich die Patenthygiene zu befördern, tatsächlich nachkomme. Bei dieser Sachlage seien die angegriffenen Internetauftritte lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch Ansprüche wegen Kreditgefährdung kämen nicht in Betracht, zumal die Beklagten lediglich in Wahrnehmung berechtigten Interessen ihre - der Klägerin nicht genehme - Meinung kundgetan, nicht hingegen falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet hätten.
Das Landgericht hat der Klage mit Endurteil vom 25. November 2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, in vollem Umfang stattgegeben. Es hat offen gelassen, ob die angegriffenen Internetauftritte den Tatbestand der Kreditgefährdung nach § 824 BGB bzw. des Behinderungswettbewerbs nach § 4 Nr. 10 UWG erfüllten, da sie jedenfalls als unlauter i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 7 UWG zu qualifizieren seien: Die unter der Überschrift "Trivial-Patente" oder "Triviales?" vorgenommene Auflistung von klägerischen Schutzrechten bzw. Anmeldungen auf der Website des Beklagten zu 1) stelle objektiv eine Förderung fremden Wettbewerbs gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, die auch von einer (im Streitfall nicht zu vermutenden, sondern positiv festzustellenden) Absicht, das wirtschaftliche Fortkommen der (…) GmbH zu Lasten der - hinsichtlich der Schnittstelle "BiSS" mit ihr unmittelbar konkurrierenden - Klägerin zu befördern, (mit)getragen gewesen sei. Dieses subjektive Moment auf Seiten des Beklagten zu 1), dem das Handeln seines Vorstandsvorsitzenden nach § 31 BGB zuzurechnen sei, stehe nach den Gesamtumständen, insbesondere der Chronologie der Ereignisse in Verbindung mit den öffentlichen Verlautbarungen des Beklagten zu 2), zur Überzeugung der Kammer fest: So habe die (…) GmbH in Person ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 2), die von der Klägerin angestrengte Verletzungsklage wegen der Schnittstelle "BiSS" am 14. Oktober 2003 (Anlage K 7) damit beantwortet, dass sie die Gründung einer Interessenvertretung gegen derartige als "Instrumentalisierung des Patentwesens" apostrophierte Maßnahmen zunächst öffentlich avisiert und mit Satzung vom 25. November 2003 auch in die Tat umgesetzt habe.
Unmittelbar nach Eintragung in das Vereinsregister am 12. Januar 2004 habe der Beklagte zu 1) entsprechend der Ankündigung seines nunmehrigen Vorstandsvorsitzenden die Öffentlichkeitsarbeit aufgenommen: Habe der Beklagte zu 2) anlässlich der Tagung vom 10. Februar 2004 (Anlage K 9) die Klägerin noch ohne Namensnennung, gleichwohl für alle erkennbar als Negativbeispiel in Bezug genommen, habe er sie unter Hinweis auf den (hier angegriffenen) Internetauftritt des Vereins in der Fachzeitschrift "Markt und Technik" vom 26. März 2004 (K 15) sogar als "Spitzenreiter" im Bereich von Trivialpatenten verspottet. Dabei sei der agierende Beklagte zu 2) wiederholt in seiner Doppelfunktion als Repräsentant des Vereins und gleichzeitig Geschäftsführer der (…) GmbH aufgetreten. Die gegen die Klägerin zielende Stoßrichtung der Vereinstätigkeit schlage sich auch in den beanstandeten Internet-Auflistungen nieder, wo sie selektiv als Inhaberin von Trivialpatenten in den Vordergrund gerückt werde - ein Vorgehen, das nur aus der Entstehungsgeschichte des Vereins im Kontext der patentrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der (…) GmbH und der Klägerin zu erklären sei, zumal ein sachlicher Grund für diesen Fokus auf deren Schutzrechte (bzw. - ohne dies kenntlich zu machen - bloße Anmeldungen) weder dargetan oder sonst ersichtlich sei.
Die beanstandete Veröffentlichung der Listen gemäß Anlagen K 11, K 12 und K 17 auf der Homepage des Beklagten zu 1) sei auch als unlauteres Gebaren i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 7 UWG anzusehen. Die Klägerin als Mitbewerberin der (…) GmbH werde durch diese Verlautbarungen verunglimpft; denn nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs seien die Listen dazu angetan, die Leistungen der Klägerin wie auch sie selbst in der Wertschätzung des Publikums sinken zu lassen. Bei der Würdigung des angegriffenen Verhaltens seien zwar nicht nur sämtliche Umstände des Einzelfalls, insbesondere Inhalt und Form der Äußerung sowie ihr Anlass und Sachzusammenhang einschließlich der Verständnismöglichkeiten der Adressaten zu berücksichtigen, vielmehr sei auch die Freiheit der Meinungsäußerung als grundrechtlich geschütztes Gut in die Abwägung einzubeziehen. Gleichwohl werde die Klägerin im Streitfall - auch eingedenk der derzeit virulenten Diskussion um sog. "Trivial-Patente" - in allen drei Internetauftritten ohne sachlichen Grund als negatives Beispiel eines branchenbekannten Unternehmens öffentlich an den Pranger gestellt. Denn der angesprochene Verkehr, u.a. durch die Presseverlautbarungen der Beklagten auf deren Internetinhalte aufmerksam gemacht, werde sich nicht an lexikalischen Definitionen des Begriffs "Trivial-Patent" orientieren, sondern auf das durch die öffentliche Erörterung - nicht zuletzt die Beiträge der Beklagten - entscheidend mitgeprägte Verständnis abstellen, wonach derartige Patente ein erfinderisches Nullum unter Schutz stellten und nicht der technischen Innovation, sondern deren Blockierung dienten, zumal wenn sie als Mittel des Konkurrenzkampfs missbraucht würden.
Solch negative Bewertung schlage auch auf das Unternehmen selbst durch, gerade wenn es - wie hier in allen drei Listen - als einziger Vielfach-Inhaber von Trivialpatenten dargestellt werde. Für dieses Vorgehen könnten sich die Beklagten nicht auf die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Zwar sei das Grundrecht bereits im Rahmen der Auslegung des § 4 Nr. 7 UWG zu berücksichtigen. Herabsetzende Werturteile - hier die Hervorhebung der Klägerin als Inhaberin schutzunwürdiger Ausschließlichkeitsrechte - seien jedoch dann als unlauter zu qualifizieren, wenn sie, wie im Streitfall, vorrangig der Desavouierung des Wettbewerbers dienten, einen Beitrag zu einer objektiven Diskussion öffentlicher Belange hingegen vermissen ließen. Da die (angesichts vorangegangener Verletzungshandlungen) zu vermutende Wiederholungsgefahr trotz Abmahnung nicht durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung ausgeräumt worden sei, seien die Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 7 UWG, § 31 BGB antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen. Die Feststellung der Schadenersatzpflicht finde bis zum Inkrafttreten der UWG-Novelle am 08. Juli 2004 ihre Grundlage in der Vorschrift des § 1 UWG a.F., danach in § 9 Satz 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 7 UWG - Normen, deren materiell-rechtliche Voraussetzungen in Form der Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 1 BGB, sowie einer gewissen Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt vorlägen. Als Hilfsanspruch zur Bezifferung ihres Ersatzanspruchs könne die Klägerin schließlich auch die begehrte Auskunft verlangen, § 242 BGB.
Gegen dieses Urteil, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 04. Dezember 2004, richten sich die am 21. Dezember 2004 eingelegten und nach Fristverlängerung am 04. März 2005 begründeten Berufungen der Beklagten. Unter wiederholender Zusammenfassung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sowie unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte machen sie im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe den unterbreiteten Sachverhalt teils unvollständig, teils unzutreffend gewürdigt und materielles Recht falsch angewendet. Insbesondere habe es sowohl ein Handeln der Beklagten in Wettbewerbsabsicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) als auch Unlauterkeit i.S.d. § 4 Nr. 7 UWG zu Unrecht bejaht. Überdies habe es bei seiner Beurteilung der angegriffenen Veröffentlichungen als herabwürdigend - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (GRUR 1984, 357), wonach sogar Boykottaufrufe gegen Konkurrenten zulässig sein können - der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit, von der der Beklagte zu 1) als wettbewerbsneutraler Idealverein bei der Wahrnehmung allgemeinpolitischer und meinungsbildender Aufgaben Gebrauch mache, nicht hinreichend Rechnung getragen.
Die Beklagten beantragen daher, das Urteil des Landgerichts München I vom 25. November 2004, Az. 7 O 9549/04, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.
Unter vertiefter Erörterung einzelner Aspekte, welche das gezielt gegen die Klägerin gerichtete Vorgehen belegten, insbesondere unter Verweis auf einen neuerlichen - nach ihrer Ansicht von den Beklagten lancierten - Artikel in der Ausgabe 22/2004 der Zeitschrift "Elektronik" (Anlage K 43), sowie unter Vorlage zweier Entscheidungen des EPA, mit welchen Einsprüche des Beklagten zu 1) gegen klägerische Patente zurückgewiesen worden sind bzw. die Zurückweisung avisiert worden ist (Anlagen K 69, K 73), verteidigt sie das angegriffene Urteil im Wesentlichen als zutreffend.
Mit Beschluss vom 21. April 2005 (Bl. 197 ff. d.A.) hat der Senat im Interesse einer näheren Aufklärung des Umfelds der angegriffenen Veröffentlichungen um Darlegungen zum Verfahrensstand der sonstigen in Anlagen K 11, 12 und 17 aufgeführten Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen gebeten. Die Parteien haben hierzu mit Schriftsätzen vom 27. Mai 2005 (Bl. 204 ff. d.A.) und vom 01. Juni 2005 (Bl. 216 ff. d.A.), auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, Stellung genommen.
Wegen des übrigen Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09. März 2006 Bezug genommen.
II.
Die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten (§§ 517, 519 Abs. 1 ZPO) und begründeten (§ 520 Abs. 2 ZPO) Berufungen der Beklagten haben in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die mit Klageanträgen zu Ziff. 1.1 - I.3. angegriffenen Internetauftritte gemäß Anlagen K 10, K 11 und K 17 als Wettbewerbshandlungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 DWG (bzw. als Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs i.S.d. § 1 UWG a.F.) zugunsten eines Konkurrenten der Klägerin angesehen und dieses Verhalten als unlauter qualifiziert, §§ 3, 4 Nr. 7 UWG (§ 1 UWG a.F.). Dem auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht gerichteten Klagebegehren war daher gemäß §§ 8 Abs. 1; 9 UWG, § 242 BGB (bzw. §§ 1; 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F.) in vollem Umfang zu entsprechen.
1.
Unterlassung (Klageantrag zu Ziff. 1.1. -1.3.)
a. Die in die Zukunft gerichteten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche (erstinstanzlich ausschließlich aus der vorangegangenen Veröffentlichung der mit Klageantrag zu Ziff. I.1.-3. angegriffenen Listen hergeleitet) hat der Senat nach Inkrafttreten der UWG-Novellen zum 08. Juli 2004 (§ 22 UWG) nach §§ 3; 4 Nr. 7, Nr. 10; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu beurteilen. Zwar setzt ein Erfolg dieses Unterlassungsverlangens voraus, dass das beanstandete Verhalten nicht nur nach den genannten Vorschriften, sondern auch nach dem zum Begehungszeitpunkt der angegriffenen (teils noch vor der Rechtsänderung - nämlich im März/April 2004 - beendeten, vgl. die in den Anträgen zu Ziff. I.1. und I.2. wiedergegebenen Listen) Handlungen geltenden Recht (hier: § 1 UWG a.F.) als Herabsetzung oder Verunglimpfung der geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers bzw. als gezielte Behinderung zu qualifizieren ist (vgl. BGH GRUR 2005, 166, 167 [BGH 28.10.2004 - I ZR 326/01] - Puppenausstattungen). Insofern indes die Norm des § 4 Nr. 7, 10 UWG keine relevante sachliche Änderung gegenüber der vormals unter dem Gesichtspunkt der individuellen Behinderung von § 1 UWG a.F. erfassten Fallgruppe der Rufschädigung bzw. Geschäftsehrverletzung enthält (vgl. Begründung des Referentenentwurfs, BT Drucks. 15/1487, S. 18 = GRUR 2003, 298, 306; Omsels in: Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 7 Rdnr. 1; Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl., § 1 Rdnr. 321, 327) und im Übrigen sich auch die Beklagten nicht auf eine mit der Novellierung einhergehende Zäsur berufen, ist eine Differenzierung vorliegend nicht veranlasst.
Dementsprechend begegnet es auch keinen Bedenken, wenn das Landgericht (von der Berufung unbeanstandet) bei der Prüfung des Unterlassungsanspruchs im Anschluss an die Entscheidung BGH GRUR 2004, 1037, 1038 [BGH 22.07.2004 - I ZR 288/01] - Johanniskraut primär die neue Rechtslage in den Blick genommen hat. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Verbotsbegehren unter dem (durch Einreichung von Anlage K 43 im Berufungsverfahren klägerseits auch - konkludent - geltend gemachten) Gesichtspunkt der Begehungsgefahr ausschließlich an der novellierten Fassung des UWG zu messen wäre. Denn die Beklagten selbst nehmen (nicht lediglich zur Rechtsverteidigung im Verfahren, sondern unter ausführlicher Darlegung ihres Standpunkts) dezidiert und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit eine rechtliche Befugnis zu der beanstandeten Vorgehensweise für sich in Anspruch, wenn der Vorstand des Beklagten zu 1) in Person des Beklagten zu 2) in der Ausgabe 22/2004 der Zeitschrift "Elektronik" (Anlage K 43) im Rahmen einer "Übersicht über den aktuellen Stand der Dinge" auf das vorliegende Verfahren rekurriert und ausführt, die hier angegriffene Bezeichnung klägerischer Patente als "trivial" sei durch das Recht der Meinungsfreiheit gedeckt. Im Übrigen wäre dem aktuellen Internet-Auftritt des Beklagten zu 1) auch zu entnehmen, dass er "die Bewertung von Trivialpatenten" im Hinblick auf das landgerichtliche Verbot lediglich "ausgesetzt" hat.
b. Die Aktivlegitimation der Klägerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG begegnet keinen Bedenken. Insofern die beanstandeten Internet-Veröffentlichungen Verlautbarungen betreffen, welche unter der (das klägerische Geschäftsfeld beschreibenden) Rubrik "Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik" ausschließlich (vgl. Anlage K 12) bzw. überwiegend (Anlagen K 11, K 17) für die Klägerin erteilte Patente oder von ihr nachgesuchte Anmeldungen als trivial etikettieren, ist die Klägerin in ihrer unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der von ihr verfolgten Strategie in Bezug auf technische Ausschließlichkeitsrechte, vom Handeln der Beklagten unmittelbar betroffen (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, 24. Aufl., § 8 Rdnr. 3.26). Zu Recht hat das Landgericht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Fa. (…) GmbH und der Klägerin, d.h. deren Stellung als Mitbewerber i.S.d. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1; 2 Abs.1 Nr. 3 UWG, bejaht. Denn mit den digitalen Schnittstellen "BiSS" bzw. "EnDat" bieten beide Unternehmen "gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises" (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 878 [BGH 24.06.2004 - I ZR 26/02] - Werbeblocker), d.h. konkurrierende Erzeugnisse auf dem identischen Markt an: Wie sich nicht zuletzt aus dem als Anlage K 24 vorgelegten Produktvergleich ergibt, wird das von der (…) GmbH entwickelte Interface "BiSS" der Fachöffentlichkeit ausdrücklich als (leistungsstärkere, vgl. K 24, S. 2 unten: "Mit dem hohen Anteil von Nutzdaten an den übertragenen Daten erlaubt das BiSS-Protokoll im Vergleich zu anderen Schnittstellen bei gleichem Informationsgehalt eine geringere Taktfrequenz und damit eine höhere Übertragungssicherheit (...)") Alternative zu herkömmlichen Schnittstellen wie dem (explizit angeführten, vgl. die tabellarische Gegenüberstellung in Anlage K 24, S. 2) klägerischen Produkt "EnDat" vorgestellt.
Soweit die Beklagten die Position der Klägerin als Mitbewerberin mit der Erwägung in Abrede stellen, die Fa. (…) GmbH stehe mit der Klägerin in Lieferbeziehungen und biete überdies nicht ihr Interface "BiSS" gewerblich an, sondern lediglich andere Produkte, welche auf dieser - für jedermann frei nutzbaren - Schnittstelle beruhten, bleibt dies unbehelflich: Wie der Beklagte zu 2) in einem Interview mit der Zeitschrift "Elektronik", Ausgabe 07/2002 (Anlage K 24, S. 5 unten) selbst darlegt, setzt die (…) GmbH die freie Zugänglichkeit ihrer Neuentwicklung "BiSS", zu der sie sich mangels Zugriffsmöglichkeit auf die Schnittstellen anderer Anbieter veranlasst gesehen hat (vgl. Anlage K 24, S. 5 Mitte), gezielt als Mittel zur Absatzförderung ihres sonstigen Produktspektrums, mithin gewerblich ein. Dass vertragliche Lieferbeziehungen zwischen den beiden Unternehmen ein Wettbewerbsve

