Keine Haftung des Buchhändlers für urheberrechtswidrige Bücher
Leitsatz
1. Ein Buchhändler haftet erst ab Kenntnis für urheberrechtswidrige Bücher, die er vertreibt.
2. Vor Kenntnis treffen einen Buchhändler grundsätzlich keine Überwachungs- und Prüfpflichten, da dies
bei dem stetig anwachsenden Buchsortiment nicht zumutbar wäre.
Sachverhalt
Ein Buchhändler vertrieb über sein Sortiment das Buch eines Dritten, das die Urheberrechte der Klägerin verletzte. Sofort nach Kenntnis der Rechtsverletzung nahm der Buchhändler den Band aus seinem Sortiment.
Gleichwohl nahm die Klägerin auch weiterhin den Buchhändler auf Unterlassung in Anspruch
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Berlin hat die Haftung des Buchhändlers verneint. Der Buchhändler sei weder als Mittäter noch als Mitstörer zu qualifizieren.
Für eine Einstufung als Mittäter an der Urheberrechtsverletzung fehle ihm bereits die notwendige Tatherrschaft. Als Buchhändler sei er lediglich ein Werkzeug des eigenverantwortlich handelnden Verlages. Dies zeige sich insbesondere daran, dass der Händler keinerlei Einfluss auf den Inhalt eines Buches nehme.
Das Gericht zieht dabei Parallelen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach Presseverlage grundsätzlich nicht für rechtswidrige Anzeigeninhalte haften. In den Fällen des Buchhandels liege eine ähnliche Interessenskonstellation vor.
Auch eine Haftung als Mitstörer verneint das Gericht, da der Buchhändler keine Prüfungspflichten verletzt habe. Ohne einen konkreten Hinweis sei es einem Buchhändler unmöglich, das stetig anwachsende Buchsortiment auf Rechtsverletzungen zu überprüfen.
Da er sofort nach Kenntnis der Rechtsverletzung reagiert und das Buch aus dem Sortiment genommen habe, sei der Buchhändler all seinen Pflichten umfassend nachgekommen.

