Haftung für Verbreitung fremder Facebook-Postings

Oberlandesgericht Dresden

Urteil v. 01.06.2018 - Az.: 4 U 217/18

Leitsatz

Wird ein Facebook-Posting mit einer zustimmenden Anmerkung (hier: "wichtige und richtige Aktion") geteilt, macht sich der Verbreiter die darin getroffenen Äußerungen zu eigen und haftet 

Tenor

In dem Rechtsstreit (...) hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch (...) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2018 für Recht erkannt:

1.    Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten werden die Urteile des Landgerichts Dresden vom 11.1.2018 zu den Aktenzeichen 1a O 2748/17 EV und 1a O 2749/17 EV abgeändert. Die Anträge der Verfügungsklägerin, die Verfügungsbeklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Verfügungskläger als "Schlepper" bzw. "D. Schlepperorganisation" und den Verfügungsbeklagten zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, den Verfügungskläger als "Schlepper-NGO M... " zu bezeichnen, werden abgelehnt.

2.    Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

Entscheidungsgründe

I.
Die Parteien streiten um die Unterlassung von Äußerungen, die in einem Facebook-Post der sog. Identitären Bewegung D. enthalten sind, wie er nachstehend wiedergegeben wird. In der vom Verfügungskläger (Kläger) zu den Gerichtsakten gereichten Fassung fehlt auf der Facebook-Seite des Verfügungsbeklagten zu 2) der letzte Satz. Die Beklagten haben auf ihren jeweiligen Facebook-Seiten diesen Post mit dem Zusatz "wichtige und richtige Aktion" geteilt. Auf beiden Facebook-Seiten ist der Post zwischenzeitlich wieder gelöscht worden. (...)
 
Das Landgericht hat mit den angefochtenen Entscheidungen unter Zurückweisung eines weitergehenden Verfügungsantrages zwei im Wesentlichen gleichlautende einstweilige Verfügungen erlassen, mit denen den Beklagten untersagt wird, den Kläger als "Schlepper", "Schlepperorganisation" und "Schlepper-NGO" zu bezeichnen. Es handele sich bei diesen Äußerungen um Meinungsäußerungen, die allerdings als Schmähkritik zu bewerten seien, weil es ausschließlich um die Diffamierung des Klägers gehe. Mit den hiergegen gerichteten Berufungen vertreten beide Beklagten die Auffassung, die Annahme einer Schmähkritik sei rechtsfehlerhaft und beeinträchtige sie in ihrer Meinungsfreiheit.

Sie beantragen jeweils sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.1.2018 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, soweit nicht bereits das Landgericht den Antrag rechtskräftig abgelehnt hat.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten jeweils zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtenen Urteile, vertritt allerdings die Auffassung, bei verständiger Würdigung seien die angefochtenen Äußerungen bereits als unwahre Tatsachenbehauptungen zu verstehen, an deren Aufrechterhaltung kein geschütztes Interesse bestehe. Zur Auslegung sei nicht nur der zu den Gerichtsakten gereichte Teil, sondern der Gesamtartikel heranzuziehen.

Der Senat hat die beiden Verfahren 4 U 217/18 und 4 U 218/18 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 

II.
Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Landgerichts Dresden vom 11.1.2018 sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten zu 2) (P. Förderverein) war, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, als unzulässig (1.), der gegen den Beklagten zu 1) (S. D.) gerichtete Antrag insofern als unbegründet (2.) zurückzuweisen.

1. Für den gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Verfügungsantrag auf Untersagung, den Kläger als "Schlepper" und "Schlepperorganisation" zu bezeichnen, fehlt infolge des zum Az. 3 O 2564/16 EV am 10.1.2017 vor dem Landgericht geschlossenen Vergleichs das Rechtsschutzbedürfnis. Im Verhältnis zu der dort eingegangenen Verpflichtung, es zu unterlassen, den Kläger als "kriminell agierende, private Schlepperorganisation" zu bezeichnen, handelt es sich bei den noch streitgegenständlichen Äußerungen um kerngleiche Verletzungshandlungen. Der Verbotsbereich eines auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungstitels erstreckt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Abwandlungen der konkreten Verletzungsform, in denen das Charakteristische des titulierten Verbots zum Ausdruck kommt und die bereits Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen sind (vgl. zuletzt BGH GRUR 2017, 208 Urteil vom 29. 09. 2016 - I ZB 34/15 Rn. 35 - juris; so auch Senat, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 U 195/17 -, juris). Dies ist auch hier der Fall. Dass hier der Begriff der "Schlepper" und "Schlepperorganisation" nicht zusätzlich mit dem Attribut "kriminell agierend " versehen wird, ändert hieran schon deswegen nichts, weil bereits die Bezeichnung als Schlepper zumindest nach dem Verständnis des hier angesprochenen - nicht auf Differenzierung bedachten - Leserkreises der Facebook-Seiten der Beklagten einen Strafbarkeitsvorwurf beinhaltet, der durch weitere Zusätze nur unwesentlich verstärkt werden kann.

Wegen dieser Äußerungen stand es dem Kläger nicht frei, anstelle des Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO mit einem Antrag auf Erlass einer weiteren einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten zu 2) vorzugehen. Ein solches Wahlrecht soll nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Meinung dann bestehen, wenn der bereits vorhandene Titel auslegungsbedürftig ist und damit Unsicherheit über die Tragweite des Verbots entstehen kann. Solange die Möglichkeit bestehe, dass der Verletzer in Verkennung des tatsächlichen Verbotsumfangs eine kerngleiche Zuwiderhandlung in Abrede stelle, sei zu befürchten, dass er selbst nach Zustellung eines Vollstreckungsantrages die abgewandelte Verletzungshandlung zunächst fortsetzt. Hiergegen könne und müsse der Verletzte durch Erlass einer weiteren einstweiligen Verfügung geschützt werden, wenn aus seiner Sicht die ernsthafte Befürchtung bestehe, der Verletzer meine, mit der abgewandelten Verletzungshandlung der titulierten Unterlassungsverpflichtung ausreichend Rechnung getragen zu haben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. November 1996 -6 W 145/96 -, juris; Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. vor § 253 Rn 18).

Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung. Schon aufgrund der größtenteils wörtlichen Übereinstimmung der streitgegenständlichen Äußerungen mit dem Gegenstand des Vergleichs vom 10.1.2017 durfte der Beklagte zu 2) nicht ernsthaft annehmen, trotz der seinerzeit übernommenen Unterlassungsverpflichtung den Kläger wiederum als "Schlepperorganisation" bezeichnen zu dürfen. Das nicht lediglich unreflektierte, sondern ausdrücklich mit einer zustimmenden Bemerkung versehene Teilen des Beitrages der sog. Identitären Bewegung D., in der sich die streitgegenständlichen Bezeichnungen wiederfinden, stellt sich bei dieser Sachlage als bewusster und vorsätzlicher Verstoß gegen seine in dem Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung dar, gegen den der Kläger ohne weiteres und mit Aussicht auf Erfolg mit einem Antrag nach § 890 ZPO hätte vorgehen können. Es bleibt ihm unbenommen, einen solchen Antrag noch zu stellen, eine Frist hierfür ist nicht bestimmt (Zöller-Seibel, aaO. § 890 Rn 13 m.w.N.). Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen im wesentlichen gleichlautenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht bei dieser Sachlage indes nicht.

Dem steht auch nicht der Beschluss des Landgerichts vom 28.3.2017 (LG Dresden 1a O 2564/16 EV) entgegen. Das Landgericht hat dort nicht etwa, wie der Verfügungsklägervertreter im Senatstermin vom 18.5.2018 Glauben machen wollte, die Androhung eines Ordnungsgeldes oder von Ordnungshaft nach § 890 ZPO für Verstöße gegen die in dem Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung generell abgelehnt, sondern lediglich bezogen auf einen Facebook-Post vom 23.1.2017 eine kerngleiche Verletzungshandlung verneint und sich dabei maßgeblich darauf gestützt, es sei nicht ersichtlich, dass mit diesem Post tatsächlich der Verfügungskläger gemeint sei. 

Soweit es daneben auch die Auffassung vertreten hat, die in diesem Post enthaltene Äußerung, es gebe "ernste Bedenken gegenüber den privaten Schlepperorganisationen, die als "Seenotrettung" getarnt, ihr schändliches Schleusergeschäft jeden Tag absolvieren..." sei "nicht identisch mit den Regelungen des Vergleichs", handelt es sich zum einen um ein bloßes obiter dictum, das das Landgericht überdies mit dem Hinweis verbunden hat, es könne bei einem Verstoß in der Zukunft "natürlich ein Ordnungsgeld angedroht und festgesetzt" werden. Unabhängig hiervon bedarf es für die Androhung eines Ordnungsgeldes auch keiner identischen, sondern lediglich einer kerngleichen Verletzungshandlung. Die in der Verfügung vom 16.2.2017 vertretene Auffassung des Landgerichts, die Parteien hätten sich „ausdrücklich so verglichen, dass keine Ordnungsmittelandrohung eingeschlossen ist", steht einer Androhung nach § 890 ZPO wegen des hier streitgegenständlichen Verstoßes gleichfalls nicht entgegen. Das Landgericht hat übersehen, dass eine solche Ordnungsmittelandrohung in einem gerichtlich geschlossenen Vergleich ohnehin nicht hätte wirksam erfolgen können, so dass die Parteien eine solche Androhung auch nicht durch Vergleich ausschließen können (BGH, Beschl. v. 2. 2. 2012, GRUR 2012, S. 957 ff. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 U 195/17 -, Rn. 7, juris).

2. Der gegen den Beklagten zu 1) (S. D.) gerichtete Antrag ist zulässig, dieser war an dem Vergleich vom 10.1.2017 nicht beteiligt. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Einen Verfügungsanspruch hat der Kläger weder nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, 185, 186 StGB glaubhaft gemacht. Die angegriffenen Äußerungen sind nach einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen noch vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst.

a. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann sich allerdings auch der Kläger auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen, dessen Anwendbarkeit auf juristische Personen des Privatrechts in den Grenzen der ihr zugewiesenen Funktionen seit langem allgemein anerkannt ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 9. 5. 2017 - 4 U 102/17 -, Rn 29, juris).

b.    Mit dem Landgericht ist auch davon auszugehen, dass sich der Beklagte die in dem Post der sog. Identitären Bewegung enthaltenen Äußerungen zu eigen gemacht hat. 

Dies setzt voraus, dass die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass sie insgesamt als eigene erscheint (BGH AfP 2010, 72; WRP 2009, 1262). Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich in diesem Sinne zu Eigen gemacht hat (BGH AfP 2010, 72; BGHZ 132, 13ff.). 

Um die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit nicht über Gebühr zu beeinträchtigen, ist bei der Annahme einer solchen Zueignung jedoch Zurückhaltung geboten. Abzulehnen ist sie etwa beim Abdruck einer Presseschau (vgl. BVerfG WM 2009, 1706) oder bei der Veröffentlichung eines klassisch in Frage und Antwort gegliederten Interviews (vgl. BGHZ 132, 13ff; LG Düsseldorf, AfP 1999, 518). Für ein Zu-Eigenmachen reicht auch das reine "Teilen" eines Beitrags bei Facebook nicht aus, weil es sich hierbei lediglich um eine auf der Plattform bestehende Möglichkeit handelt, auf private
Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen, ohne dass hiermit zugleich eine Bewertung verbunden wird. Regelmäßig wird diese Funktion von den Nutzern dazu verwendet, Inhalte schnell "viral" weiterzuverbreiten. 

Anders als bei der Funktion "gefällt mir" (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf X., NZA 2013, 67, 71) ist dem "Teilen" für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2015 - 16 U 64/15 -, juris). Anders ist dies aber dann, wenn die Weiterverbreitung mit einer positiven Bewertung verbunden wird (Senat, Urteil vom 07. Februar 2017 - 4 U 1419/16 -, juris). Eine solche positive Bewertung, die auf eine vollständige inhaltliche Übernahme der in dem Post enthaltenen Positionen hinausläuft, enthält der mit einem Ausrufezeichen unterstrichene Zusatz "wichtige und richtige Aktion", mit dem der Beklagte den Post kommentiert hat.

c.    Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen handelt. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 199, 200 m.w.N.). 

Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH VersR 1999, 1162; NJW-RR 1999, 1251 m.w.N.; BVerfG NJW 1992, 1439, 1440). Bei der Einordnung einer Äußerung als Tatsache oder Werturteil kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auf den Inhalt der Aussage nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Adressaten an (BGH AfP 1994, 300; BVerfG NJW 2006, 207 m.w.N). 

Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Dabei dürfen allerdings aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden -Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (st. Rspr. vgl. nur BGH VersR 2009, 1545; VersR 2009, 365). 

Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich dabei auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH VersR 2009, 1545; VersR 2008, 695; VersR 2008, 971; NJW 2006, 601; VersR 2004, 343). Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 2002, 445; VersR 1996, 597; VersR 1998, 125; Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, Rn. 3, juris).

Der kontextbezogenen Abgrenzung war vorliegend nur der als Anlage K 2 vorgelegte Teil des Posts vom 9.11.2017 zugrunde zu legen, nicht hingegen der Gesamtartikel. Während der Inhalt der Anlage K 2 unstreitig ist, hat der Beklagte bestritten, dass der nicht zu den Gerichtsakten gereichte Teil den von dem Kläger behaupteten Inhalt hat. Eidesstattlich versichert hat der Kläger seine hierauf bezogene Behauptung nicht. Für das Verfügungsverfahren ist er damit beweisfällig geblieben. Im Kontext des Restbeitrages, der aus drei Fotographien und einem mit der Überschrift "Schlepper demaskieren" eingeleiteten insgesamt achtzeiligen Text besteht, kann den dort für den Kläger verwandten Bezeichnungen als "Schlepper", "D. Schlepperorganisation M..." und "Schlepper-NGO" kein für eine Beweiserhebung hinreichender Tatsachenkern entnommen werden. 

Wie auch das Landgericht hervorhebt, handelt es sich bei dem "Schlepper" nicht um einen Rechtsbegriff, in § 96 AufenthG wird allein das Einschleusen von Ausländern unter Strafe gestellt, § 96 Abs. 2 AufenthG enthält eine Qualifikation für das "gewerbsmäßige Einschleusen". Zutreffend ist, dass nach dem Verständnis des maßgeblichen Durchschnittslesers eine Schlepperorganisation dadurch geprägt ist, dass sie Verstöße gegen Einwanderungsgesetze und Einreisebestimmungen des Ziellandes bewusst in Kauf nimmt. Ein Großteil des angesprochenen Leserkreises wird auch davon ausgehen, dass eine Schlepperorganisation gewerblich und mit der Absicht der Gewinnerzielung handelt. Ein konkreter, zur Beweiserhebung geeigneter Vorwurf in dieser Hinsicht kann dem Post indes selbst dann nicht entnommen werden, wenn man nicht nur den in das Berufungsverfahren gelangten Teil, sondern auch den vom Kläger behaupteten Rest in die Betrachtung einbezieht. 

An keiner Stelle wird dort nämlich der konkrete Vorwurf erhoben, der Kläger habe bei der dort in Bezug genommenen Rettungsaktion "im September dieses Jahres" vorsätzlich Flüchtlinge unter Verstoß gegen § 96 AufenthG in das Bundesgebiet gebracht. Ausdrücklich wird vielmehr darauf hingewiesen, der Kläger selbst sei "steif und fest von der Rechtmäßigkeit seines Handelns" ausgegangen. Der weitere Vorwurf, die "NGOs [stehen] in regem Kontakt mit den Schleusern vor Ort und [verabreden] sich zu Treffpunkten wenige Meilen vor der Küste zur Übergabe der heißen Ware" ist nicht auf den Kläger beschränkt, sondern umfasst alle Seenotrettungsorganisationen im Bereich der Flüchtlingshilfe. Er ist insgesamt inhaltsleer und substanzarm und für eine Beweisaufnahme nicht geeignet. Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen sich damit in dem für ihre Auslegung maßgebenden Gesamtkontext als Schlussfolgerungen und Bewertungen des Verhaltens des Klägers und damit als Meinungsäußerungen dar. Nichts anderes folgt daraus, dass in dem Begriff des Schleppers der pauschale Vorwurf strafbaren Verhaltens anklingt. Auch die Wertung eines Geschehens und dessen laienhafte Einordnung als strafbares Handeln steht einem Verständnis als Meinungsäußerung nicht entgegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I-16 W 63/16 -, Rn. 46, juris; Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, juris; Beschluss vom 24. August 2017 - 4 W 737/17 -, juris).

d. Durch die Einstufung der streitgegenständlichen Äußerungen als Schmähkritik hat das Landgericht indes die verfassungsrechtlichen Maßstäbe verkannt und die gebotene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beklagten und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers unterlassen. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon bei einer polemischen Zuspitzung erreicht ist, die in sachlicher Hinsicht nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 13; BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfGE 85, 1, 16) und dass eine Schmähkritik auch nicht bereits deswegen angenommen werden kann, weil - wie hier - eine Äußerung überzogen, geschmacklos oder ausfällig ist. Hinzutreten muss vielmehr eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 -, Rn. 37, juris). 

Dies kann vorliegend schon deswegen nicht angenommen werden, weil sich die Äußerungen nicht persönlich gegen Mitarbeiter des Klägers richten, sondern diesen als juristische Person angreifen, was am deutlichsten in der Bezeichnung als "Schlepper-NGO" zum Ausdruck kommt. Auf juristische Personen des Privatrechts können die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Schmähkritik, die dazu führen, dass eine Äußerung ohne Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen zu untersagen ist, nicht übertragen werden (so für eine Landtagsfraktion Senat, Urteil vom 09. Mai 2017 - 4 U 102/17 -, Rn. 31, juris; offen gelassen von VerfGH Berlin, Beschluss vom 26.5.2009 - 85/07-, Rn 23, juris). Der juristischen Personen zugebilligte Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann, insofern anders als bei natürlichen Personen, nicht auf die Menschenwürde zurückgeführt werden, auf die sich juristische Personen nicht berufen können. Im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Sphärentheorie können sie auch nicht in ihrer Intim- oder Privatsphäre verletzt werden. Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht juristischer Personen des Privatrechts bleiben vielmehr auf deren Sozialsphäre beschränkt, eine Prangerwirkung, die nicht lediglich ihre wirtschaftliche, sondern auch ihre soziale Existenz gefährdet, haben sie nicht zu befürchten. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund, Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer juristischen Person in bestimmten Fällen als so schwerwiegend anzusehen, dass die Meinungsäußerungsfreiheit ausnahmslos zurückzutreten hätte.

Unabhängig hiervon könnte sich aber auch eine natürliche Person gegenüber den streitgegenständlichen Äußerungen nicht auf die Grundsätze für die Annahme einer Schmähkritik berufen. Der als Anlage K 2 vorgelegte Artikel, in dem sich diese Äußerungen befinden, enthält mit der Fotographie am oberen Bildrand und dem dort abgebildeten Transparent "Schlepper demaskieren" fraglos eine Bewertung, die darauf abzielt, den Kläger, der als gemeinnütziger Verein auf Spenden angewiesen ist, in der Augen einer breiteren Öffentlichkeit zu diffamieren. Wie ausgeführt, beinhaltet dieser Begriff nämlich nach allgemeinem Verständnis die Unterstellung, der Kläger bewege sich bei seinen Aktionen außerhalb des geltenden Rechts und verfolge überdies nicht gemein,- sondern im Wesentlichen eigennützige (Gewinn-)zwecke. Diese Bewertung, die sich auch in den im Textteil enthaltenen Zuspitzungen als "D. Schlepperorganisation" und "Schlepper-NGO" wiederfindet, wird jedoch in den Gesamtzusammenhang zur Seenotrettung von Flüchtlingen im Mittelmeer gestellt, deren grundsätzliche Ausrichtung der Beklagte unter Bezug auf den Post der sog. Identitären Bewegung ablehnt. Im Gesamtzusammenhang der Anlage K 2 steht die persönliche Herabsetzung des Klägers aber nicht im Vordergrund. Der Senat verkennt dabei nicht, dass das in der ersten Fotografie abgebildete Transparent unter der Überschrift "M... - M... Borderline" steht. 

Die vom Landgericht zugrunde gelegte Auslegung, hiermit solle den Mitarbeitern des Klägers eine ernstzunehmende psychische Krankheit unterstellt werden (Urteil vom 11.1.2018, S. 9), liegt jedoch fern. Bei einer empfängerbezogenen Auslegung stellt sich diese Überschrift vielmehr als der Versuch einer satirischen Einkleidung des Anliegens dar, die Ziele des Klägers kritisch zu beleuchten. Das Wort "borderline" greift dabei zwar einerseits das in der Medizin bekannte Krankheitsbild der emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörungen nach der ICD- Nomenklatur auf, zu denen die Borderline-Störung zählt. Das Wort borderline lässt sich indes hierauf nicht verengen, weil es im Englischen zugleich für eine Grenzlinie und als Adjektiv für "grenzwertig" steht. Es knüpft bei diesem Verständnis und abseits von der satirischen Einkleidung an den Grenzübertritt von Flüchtlingen an, der damit zugleich als grenzüberschreitend, d.h. nicht mehr hinnehmbar bewertet wird. Auch in diesem Sinne ist ein Sachbezug nicht völlig von der Hand zu weisen. Das schließlich auf dem Transparent hinter einer Karnevalsmaske zu sehende Konterfei des Philanthropen und Milliardärs G. S. mag - wie der Kläger nachvollziehbar dargelegt hat - auf ein zentrales Narrativ der europäischen Rechten verweisen und eine für Anhänger dieser Bewegungen leicht zu entschlüsselnde Chiffre dafür enthalten, dass Flüchtlingshilfeorganisationen als Teil einer von außen gesteuerten Bewegung anzusehen seien. Die Verwendung derartiger nur für "Eingeweihte" verständlicher Codes, lässt jedoch lediglich Rückschlüsse auf ein von teils wahnhaften Vorstellungen geprägtes Weltbild der sog. Identitären Bewegung zu, das sich der Beklagte hier zu Eigen gemacht hat. Niemand wird indes bei Betrachtung des Posts annehmen, dass auch der Kläger dieses Weltbild teilt. Dass er hierdurch in einen nicht näher substantiierten Kontext zur Open Society Foundation von G.
S. gebracht wird, diffamiert den Kläger indes nicht, für eine unwahre Tatsachenbehauptung, die der Beklagte zu unterlassen hätte, fehlt es auch insofern an einer hinreichenden Substanz.

Im Streitfall waren deshalb die Schutzinteressen des Klägers mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12-juris; Senat Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, Rn. 7, juris). Danach fällt bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Anders liegt es aber, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wie aufgezeigt ist dies vorliegend der Fall. In die Abwägung war überdies miteinzubeziehen, dass der Kläger durch die streitgegenständlichen Äußerungen allein in seiner Sozialsphäre betroffen ist und die Facebookseite des Beklagten in weit überwiegenden Ausmaß von Personen zur Kenntnis genommen wird, die dessen Weltbild und dessen Einstellungen zu Organisationen wie dem Kläger ohnehin teilen. Eine Prangerwirkung durch die beanstandeten Äußerungen über diesen Kreis hinaus hat der Kläger demgegenüber nicht zu befürchten. Dagegen ist die Meinungsfreiheit des Beklagten im Kern betroffen, würde ihm die Äußerung seiner Meinung gerichtlich untersagt. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden.

III.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3 ZPO, 48 Abs. 2 GKG.