"Barcelona" als Marke für Möbel nicht eintragungsfähig

Bundespatentgericht

Beschluss v. 03.08.2009 - Az.: 26 W (pat) 20/08

Leitsatz

Der Begriff "Barcelona" ist als Marke für die Bereiche Möbel mangels Unterscheidungskraft nicht eintragbar. Geografische Herkunftsangaben sind grundsätzlich rein beschreibend und werden zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte die Eintragung der Bezeichnung "Barcelona" für die Bereiche Möbel, insbesondere Tische, Schränke sowie Stühle. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung zurück. Bei dem Begriff handle es sich um eine geografische Angabe, die rein beschreibend und damit für die Allgemeinheit freizuhalten sei.

Gegen diese Einschätzung wandte sich der Kläger.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Klage ab.

Es stellte zur Begründung fest, dass Großstädte, Länder oder wirtschaftlich bedeutende Örtlichkeiten grundsätzlich für die Allgemeinheit zur freien Verwendung benötigt würden. Denn die Begriffe seien rein beschreibend und hätten keinen im Vordergrund stehenden Sinngehalt.

Zudem gäbe es in der Region in und um Barcelona bereits eine Vielzahl von Holzkonstruktionsfirmen und Möbelherstellern, so dass die Ortsangabe "Barcelona" zur Beschreibung der geografischen Herkunft geeignet sei.

Schließlich werde der Begriff eher mit dem Designerstuhl "Barcelona-Chair" in Verbindung gebracht, der anlässlich der Weltausstellung 1929 in Barcelona durch den Bekannten Bauhaus-Architekten Mies van der Rohe angefertigt worden sei.