Auch für die BahnCard gilt das 14-tägige Widerrufsrecht

Europaeischer_Gerichtshof

Urteil v. 12.03.2020 - Az.: C‑583/18

Leitsatz

1.  Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ Verträge erfasst, die den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigen.

2.  Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigt, nicht unter den Begriff „Vertrag über die Beförderung von Personen“ fällt und infolgedessen in den Geltungsbereich der Richtlinie einschließlich ihrer Bestimmungen über das Widerrufsrecht fällt.

Tenor

In der Rechtssache C-583/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. September 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 20. September 2018, in dem Verfahren

Verbraucherzentrale Berlin e. V.

gegen

DB Vertrieb GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters D. Šváby in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, der Richterin K. Jürimäe und des Richters N. Piçarra (Berichterstatter),

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Verbraucherzentrale Berlin e. V., vertreten durch die Rechtsanwälte J. Hennig und J. Christ,

–        der DB Vertrieb GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B. Bräutigam,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und S. Šindelková als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und C. Valero als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 6 und Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Verbraucherzentrale Berlin e. V. und der DB Vertrieb GmbH wegen der Anforderungen an den Online-Vertrieb einer Karte, die ihrem Inhaber das Recht verschafft, beim späteren Erwerb von Fahrscheinen für die Personenbeförderung Rabatte in Anspruch zu nehmen.

Entscheidungsgründe

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 6 und Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Verbraucherzentrale Berlin e. V. und der DB Vertrieb GmbH wegen der Anforderungen an den Online-Vertrieb einer Karte, die ihrem Inhaber das Recht verschafft, beim späteren Erwerb von Fahrscheinen für die Personenbeförderung Rabatte in Anspruch zu nehmen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 27 und 49 der Richtlinie 2011/83 heißt es:

„(27)      Beförderungsdienstleistungen schließen die Beförderung von Personen und die Beförderung von Gütern ein. Die Beförderung von Personen sollte vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein, weil sie bereits im Rahmen anderer Unionsvorschriften geregelt wird, beziehungsweise, was den öffentlichen Verkehr und Taxis betrifft, auf nationaler Ebene geregelt ist. Die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers gegen überhöhte Entgelte für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel oder gegen versteckte Kosten sollten jedoch auch auf Personenbeförderungsverträge Anwendung finden. In Bezug auf die Beförderung von Gütern und die Vermietung von Kraftfahrzeugen, sofern diese Dienstleistungen darstellen, sollten Verbraucher mit Ausnahme des Widerrufsrechts durch diese Richtlinie geschützt werden.

(49)      Es sollten sowohl für Fernabsatzverträge als auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge bestimmte Ausnahmen vom Widerrufsrecht gelten. … Die Einräumung eines Widerrufsrechts für den Verbraucher könnte … im Fall bestimmter Dienstleistungen unangebracht sein, bei denen der Vertragsabschluss die Bereitstellung von Kapazitäten mit sich bringt, die der Unternehmer im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen kann. …“

4        Art. 1 der Richtlinie 2011/83 lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.“

5        Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

5.      ‚Kaufvertrag‘ jeden Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben;

6.      ‚Dienstleistungsvertrag‘ jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt;

7.      ‚Fernabsatzvertrag‘ jeden Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden;

…“

6        In Art. 3 der Richtlinie 2011/83 heißt es:

„(1)      Diese Richtlinie gilt unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für jegliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. …

(3)      Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge

k)      über die Beförderung von Personen mit Ausnahme des Artikels 8 Absatz 2 und der Artikel 19 und 22;

…“

7        Art. 6 („Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“) der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

h)      im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel 11 Absatz 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B;

…“

8        Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Sofern nicht eine der Ausnahmen gemäß Artikel 16 Anwendung findet, steht dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen Fernabsatz- oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 vorgesehen widerrufen kann.“

 Deutsches Recht

9        Die §§ 312 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dienen zur Umsetzung der Richtlinie 2011/83 in deutsches Recht.

10      In § 312 BGB heißt es:

„(1)      Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge … anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.

(2)      Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

5.      Verträge über die Beförderung von Personen“.

11      § 312d BGB bestimmt unter Verweis auf Art. 246a des Einführungsgesetzes zum BGB, dass der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen u. a. verpflichtet wird, den Verbraucher vor Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu informieren und ihm das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12      Die zum Konzern Deutsche Bahn AG gehörende DB Vertrieb vertreibt als Vermittlerin der DB Fernverkehr AG die Karten „BahnCard 25“ und „BahnCard 50“. Diese Karten ermöglichen es ihren Inhabern, Rabatte von 25 % oder von 50 % auf die Zugfahrscheine von DB Fernverkehr in Anspruch zu nehmen. Die „BahnCard 25“ kann online bestellt werden. Die Website von DB Vertrieb enthält keine Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher.

13      Die Verbraucherzentrale Berlin, ein Verein zum Schutz der Verbraucher, erhob Klage mit dem Antrag, DB Vertrieb aufzugeben, es zu unterlassen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Handlungen diese Rabattkarte auf ihrer Website anzubieten, ohne den Verbrauchern vor ihrer Vertragserklärung Informationen über ihr Widerrufsrecht und das entsprechende Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen.

14      Mit Urteil vom 6. Juli 2017 wies das erstinstanzliche Gericht die Klage ab. Es führte aus, der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag sei ein „Vertrag über die Beförderung von Personen“ im Sinne von § 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB, mit dem Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 umgesetzt werde. Nach diesen Bestimmungen sei der Vertrag teilweise vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen; unter diesen Umständen sei der Unternehmer nicht verpflichtet, den Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren. Die Erbringung einer Beförderungsleistung für einen Fahrgast impliziere das Bestehen einer synallagmatischen Beziehung mit dem als Gegenleistung für diese Dienstleistung entrichteten Entgelt, wobei die Rabattkarte ihrem Inhaber einen Anspruch darauf verleihe, die betreffende Dienstleistung zu einem ermäßigten Entgelt zu erhalten.

15      Das im Rahmen der Berufung mit dem Rechtsstreit befasste Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland), das vorlegende Gericht, führt aus, der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag falle in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/83, da er einen „Dienstleistungsvertrag“ im Sinne ihres Art. 2 Nr. 6 darstelle. Unter Bezugnahme auf Art. 57 Abs. 1 AEUV fügt es hinzu, in Anbetracht des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie fielen auch Leistungen in ihren Geltungsbereich, die dem Verbraucher in Form einer Zusage bzw. eines Rechts wie der bzw. dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erbracht würden, die bzw. das es dem Verbraucher ermögliche, später verbilligte Fahrscheine für die Personenbeförderung zu erwerben.

16      Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 nehme Verträge über die Beförderung von Personen teilweise von ihrem Geltungsbereich aus, weil sie, wie es im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie heiße, im Rahmen anderer Unionsvorschriften oder auf nationaler Ebene geregelt seien.

17      Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag falle, auch wenn er nicht unmittelbar eine Personenbeförderungsleistung zum Gegenstand habe, sondern einen „Rahmenvertrag“ darstelle, der dem Verbraucher das Recht verschaffe, beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen einen Rabatt zu erhalten, gleichwohl unter den Begriff „Verträge über die Beförderung von Personen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83. Der Gerichtshof habe nämlich im Urteil vom 10. März 2005, easyCar (C‑336/03, im Folgenden: Urteil easyCar, EU:C:2005:150), den Begriff „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung“ in Art. 3 Abs. 2 der mit der Richtlinie 2011/83 aufgehobenen Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. 1997, L 144, S. 19) weit ausgelegt.

18      Der Geltungsbereich der Richtlinie 2011/83, in der von „Verträgen über die Beförderung von Personen“ die Rede sei, sei zwar enger. Jedoch deute nichts darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber den Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 im Vergleich zum Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil easyCar habe einschränken wollen.

19      Der Umstand, dass die Bedingungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rabattkarte Gegenstand des Tarifverzeichnisses seien und als Teil der Allgemeinen Beförderungsbedingungen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes von der zuständigen Aufsichtsbehörde geprüft würden, spreche dafür, den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag gemäß Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 von deren Geltungsbereich auszunehmen. Derartige Verträge unterlägen somit dem nationalen Recht. Nach dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 sei die Personenbeförderung aber von ihrem Geltungsbereich auszunehmen, da sie, was den öffentlichen Verkehr betreffe, bereits auf nationaler Ebene geregelt sei.

20      Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 dahin gehend auszulegen, dass er auch Verträge erfasst, mittels derer der Unternehmer nicht unmittelbar zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet wird, sondern der Verbraucher das Recht erwirbt, bei künftig beauftragten Dienstleistungen einen Rabatt zu erhalten?

Falls Frage 1 bejaht wird:

2.      Ist die Bereichsausnahme für „Verträge über die Beförderung von Personen“ in Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 dahin gehend auszulegen, dass sie auch auf Sachverhalte Anwendung findet, in denen der Verbraucher als Gegenleistung nicht unmittelbar eine Beförderungsleistung erhält, sondern vielmehr das Recht erhält, bei künftig abzuschließenden Beförderungsverträgen einen Rabatt zu erhalten?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

21      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ Verträge erfasst, die den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigen.

22      In Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 wird der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ weit definiert als „jede[r] Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt“. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass dieser Begriff so zu verstehen ist, dass er alle Verträge umfasst, die nicht unter den Begriff „Kaufvertrag“ fallen.

23      Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Erwerb eines Fahrscheins berechtigt, betrifft nicht die Übertragung des Eigentums an Waren im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2011/83. Da er somit kein Kaufvertrag ist, fällt er unter den Begriff „Dienstleistungsvertrag“ im Sinne von Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie.

24      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ Verträge erfasst, die den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigen.

 Zur zweiten Frage

25      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass ein Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigt, unter den Begriff „Vertrag über die Beförderung von Personen“ fällt.

26      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/83 nach ihrem Art. 3 Abs. 3 Buchst. k für Verträge über die Beförderung von Personen nur teilweise gilt, so dass Verbraucher, die Parteien solcher Verträge sind, insbesondere über kein Widerrufsrecht verfügen.

27      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind auslegungsbedürftige Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz oder, spezifischer, von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, eng auszulegen (Urteil easyCar, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Somit ist Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 eng auszulegen, da er Verträge über die Beförderung von Personen teilweise von ihrem Geltungsbereich ausnimmt.

29      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof den Begriff „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung“ in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 weiter ausgelegt hat als den in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten üblicherweise verwendeten Begriff „Beförderungsverträge“. Während der letztgenannte Begriff nur die Beförderung von Passagieren und Waren durch einen Beförderer umfasst, können nämlich unter den Begriff „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung“ alle Verträge über Dienstleistungen im Beförderungsbereich fallen, einschließlich derjenigen, die eine Tätigkeit betreffen, die als solche nicht in der Beförderung des Kunden oder seiner Waren besteht, sondern darauf gerichtet ist, dem Kunden die Durchführung dieser Beförderung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil easyCar, Rn. 23).

30      In diesem Rahmen ist entschieden worden, dass die Leistung, die in Ausführung eines Mietvertrags über ein Kraftfahrzeug erbracht wird, zwar nicht in der Verbringung von Personen von einem Ort zu einem anderen besteht; mit ihr soll jedoch dem Verbraucher eine Art des Transports zur Verfügung gestellt werden. Folglich ermöglicht ein solcher Vertrag die Bereitstellung eines Personenbeförderungsmittels und fällt unter den Begriff „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung“ (vgl. in diesem Sinne Urteil easyCar, Rn. 26 und 27).

31      Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass diese Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 mit deren Ziel im Einklang steht, das darin besteht, einen Schutz der Interessen der Verbraucher, die Fernkommunikationsmittel verwenden, aber auch einen Schutz der Interessen der Anbieter bestimmter Dienstleistungen einzuführen, damit diesen keine unverhältnismäßigen Nachteile durch die kostenlose und ohne Angabe von Gründen erfolgende Stornierung von Bestellungen von Dienstleistungen entstehen, die Folge eines Widerrufs des Verbrauchers kurz vor dem für die Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Zeitpunkt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil easyCar, Rn. 28).

32      Da die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 als äquivalent zu denen von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 eingestuft werden können, gilt die Auslegung Letzterer durch den Gerichtshof auch für Erstere (vgl. entsprechend Urteile vom 9. März 2017, Pula Parking, C‑551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31, und vom 19. Dezember 2019, Darie, C‑592/18, EU:C:2019:1140, Rn. 29).

33      Daher ist festzustellen, dass ein Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigt, nicht unter den Begriff „Vertrag über die Beförderung von Personen“ in Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 fällt.

34      Erstens zielt nämlich ein Vertrag, der den Verbraucher lediglich zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Fahrscheinen berechtigt, im Gegensatz zu dem Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug, um den es in der Rechtssache, in der das Urteil easyCar ergangen ist, ging, als solcher nicht unmittelbar darauf ab, die Durchführung einer Personenbeförderung zu ermöglichen.

 

35      Zweitens stellen, wie von allen Beteiligten, die im Rahmen des Verfahrens Erklärungen abgegeben haben, ausgeführt worden ist, ein Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigt, und ein Vertrag über den Erwerb eines Fahrscheins für die Personenbeförderung zwei rechtlich voneinander getrennte Verträge dar, so dass Ersterer nicht als ein mit Letzterem untrennbar verbundener Vertrag angesehen werden kann. Der Erwerb einer Karte, die es ihrem Inhaber ermöglicht, beim Erwerb von Fahrscheinen Rabatte in Anspruch zu nehmen, impliziert nämlich nicht zwangsläufig den späteren Abschluss eines Vertrags, der die Personenbeförderung als solche zum Gegenstand hat.

36      Drittens sind, wie die Europäische Kommission ausgeführt hat, mit der Existenz eines Widerrufsrechts nach Art. 9 der Richtlinie 2011/83 im Anschluss an den Erwerb einer Karte, die es ermöglicht, beim späteren Erwerb von Fahrscheinen für die Personenbeförderung einen Rabatt in Anspruch zu nehmen, für das Unternehmen, das die Personenbeförderung durchführt, keine unverhältnismäßigen Nachteile verbunden, die mit denen vergleichbar wären, die nach den Feststellungen im Urteil easyCar bei der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen eines Mietvertrags über ein Kraftfahrzeug auftreten.

37      Wurde kein Fahrschein zu einem ermäßigten Entgelt erworben, erhält der Verbraucher nämlich im Fall des Widerrufs den als Preis für die Karte entrichteten Betrag zurück und verliert den Anspruch auf einen Rabatt beim späteren Kauf von Fahrscheinen für die Personenbeförderung. Wurde hingegen während der Widerrufsfrist ein solcher Fahrschein erworben, wäre es nach den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen möglich, den Verbraucher zur Zahlung der Differenz zwischen dem ermäßigten Fahrscheinpreis infolge der Benutzung der Rabattkarte und dem normalen Fahrscheinpreis heranzuziehen.

38      Folglich fällt ein Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigt, nicht unter die im 49. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 erwähnte Ausnahme vom Widerrufsrecht für den Fall „bestimmter Dienstleistungen …, bei denen der Vertragsabschluss die Bereitstellung von Kapazitäten mit sich bringt, die der Unternehmer im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen kann“.

39      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass ein Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigt, nicht unter den Begriff „Vertrag über die Beförderung von Personen“ fällt und infolgedessen in den Geltungsbereich der Richtlinie einschließlich ihrer Bestimmungen über das Widerrufsrecht fällt.

 Kosten

40      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ Verträge erfasst, die den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigen.

2.      Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigt, nicht unter den Begriff „Vertrag über die Beförderung von Personen“ fällt und infolgedessen in den Geltungsbereich der Richtlinie einschließlich ihrer Bestimmungen über das Widerrufsrecht fällt.