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Zeitdauer für Rabattaktion darf nicht überschritten werden
Bundesgerichtshof , Urteil v. 07.07.2011 - Az.: I ZR 173/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine ursprünglich zeitlich befristete Rabattaktion darf grundsätzlich nicht verlängert werden. Eine solche Verlängerung ist nur dann zulässig, wenn nach dem Erscheinen Umstände eintreten, die für das Unternehmen nicht voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristete Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung nicht berücksichtigt werden konnten. Allein der wirtschaftliche Erfolg rechtfertigt noch keine Verlängerung.



Sachverhalt:

Die Beklagte hatte anlässlich ihres 180-jährigen Bestehens in Postwurfsendungen mit Dauertiefpreisen und einem 10%-igen Rabatt auf alle ihre Waren geworben. Die Rabattaktion war ausweislich der Werbung zeitlich begrenzt.

In einer weiteren Postwurfsendung erfolgte eine gleichlautende Werbung, die für weitere fünf Tage gelten sollte.

Hiergegen ging die Klägerin vor. Sie hielt die Werbung der Beklagten mit Dauertiefpreisen und die Verlängerung des Geburtstagsrabattes für wettbewerbswidrig.


Entscheidung:

Dieser Auffassung folgte der Bundesgerichtshof.

An die feste zeitliche Begrenzung für die Rabattaktion anlässlich des Firmenjubiläums müsse die Beklagte sich halten. Die zeitliche Überschreitung einer solchen Aktion sei grundsätzlich wettbewerbswidrig.

Etwas anderes gelte nur dann, wenn nach dem Erscheinen der Werbung Umstände eingetreten wären, die für die Beklagte nicht voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung nicht berücksichtigt werden konnten.

Solche Umstände vermochte der Bundesgerichtshof nicht zu erkennen. Insbesondere könne allein der wirtschaftliche Erfolg der Rabattaktion einen solchen Umstand nicht begründen.




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