Unterscheidungskraft von "Link economy"

Bundesgerichtshof

Urteil v. 21.12.2011 - Az.: I ZB 56/09

Leitsatz

1."Link economy" besitzt die nötige Unterscheidungskraft zur Eintragung ins Markenregister und hat nicht nur einen beschreibenden Inhalt.

2. Ein lediglich beschreibender Inhalt einer Wortfolge besteht insbesondere dann nicht, wenn sich dieser Inhalt erst in mehreren gedanklichen Schritten ergibt.

Sachverhalt

Die Klägerin beantragte die Eintragung der Wortzusammensetzung "Link economy" beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die Beklagte lehnte die Eintragung der Wortmarke ab. Laut DPMA musste diese Wortfolge freigehalten werden, unter anderem in den Klassen für Zeitschriften, Bücher, Werbeflächen im Internet, Webadvertising und Onlinepublikationen.

Nach Ansicht des DPMA fehlte es "Link economy" an der nötigen Unterscheidungskraft. Die Beschwerde der Klägerin beim Bundespatentgericht blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof musste nun über die Angelegenheit entscheiden.

Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Beklagten. Sinn und Zweck einer Marke sei es, über die ursprüngliche Identität einer Ware Aufklärung geben zu können. Einer Marke müsse ausreichende Unterscheidungskraft zukommen. In diesem Fall habe sowohl das DPMA als auch das Bundespatentgericht zu hohe Maßstäbe an die Unterscheidungskraft der Marke angelegt.

Unterscheidungskraft fehle vor allem Wortfolgen, die lediglich beschreiben, anpreisen und Werbeaussagen allgemeiner Art tätigen. Anhaltspunkte für Markennamen, die von anderen Anbietern zu unterscheiden seien, können dagegen Kürze und Originalität aber auch die Mehrdeutigkeit einer bestimmten Wortfolge sein.

Der BGH entnehme dem englischen Wort "Link" die Bedeutung "Verknüpfung". "Economy" bedeute "Wirtschaft". So sei damit in Kombination der Wörter die Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet gemeint.

Nach Ansicht des Gerichts jedoch weise "Link economy" keinen beschreibenden Inhalt auf. Das Bundespatentgericht kam zu einem anderen Ergebnis, da es in mehreren Gedankenschritten den beschreibenden Inhalt ermittelt hatte. Eine solche gedankliche Abfolge sei allerdings für die Unterscheidungskraft einer Marke unzulässig. Die Wortzusammensetzung enthalte keine beschreibende Bedeutung die ohne weiteres ersichtlich wäre.

Sowohl das Wort "Link" als auch das Wort "economy" haben eine für sich eigenständige Bedeutung. Der Sinn der Wortfolge ergäbe sich allerdings erst bei Interpretation der beiden Wörter. Ein Markenschutz darf "Link economy" daher nicht verwehrt werden.