Unzulässige identifizierende Berichterstattung auf einer Homepage über ein Unternehmen

Landgericht Berlin

Urteil v. 21.11.2014 - Az.: 27 O 423/13

Leitsatz

1. Ein Unternehmer muss grundsätzlich auch kritische, ihn persönlich identifizierende Berichterstattung auf einer Webseite hinnehmen.

2. Die Grenze ist jedoch dort erreicht, wo es sich um Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen handelt.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...) hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin - Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2013 (...) für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, in Bezug auf die Kläger zu behaupten und / oder behaupten zu lassen und / oder verbreiten und / oder verbreiten zu lassen:

a. “Schummelt die ... Bau und Immobilien GmbH?

(...)

Beim B... Bauunternehmer M... K... (44) ist der Name wohl Programm.”,

b. “Nach ihren Erzählungen und Recherchen habe K... nicht ein einziges Haus oder eine einzige Villa zu Ende gebaut, sondern habe die Bauherren regelmäßig im Regen stehen lassen, nachdem die ersten großen Zahlungsabschläge kassiert waren.”,

c. “Ein typisches Beispiel für eine von K... betreute Baustelle würden die Bilder (...) eines Bauvorhabens in D... im Land B... zeigen. Man sieht darauf eine verwaiste Baustelle, einen in Folie notdürftig verhangenden Rohbau eines Hauses. In diesem Zustand stand das geplante Haus mindestens ein Jahr.”,

d. “Ein vollendeter K... hingegen lässt sich weit und breit nicht ausmachen.”,

e. “Wegen Streitigkeiten an den Bauvorhaben M...str. ... in B...-Z... lässt sich der prominente Bauherr, ein Ex-Fußballstar, dort nicht vertrösten.”,

f. “Schnell werden Verträge gegengezeichnet, die man später bereut. Die Gegenleistung entspricht zu keinem Zeitpunkt den Anzahlungen.”

in Bezug auf den Kläger zu 2) zu behaupten und / oder behaupten zu lassen und / oder verbreiten und / oder verbreiten zu lassen:

g. “Möglicherweise erhofft sich K... eine Finanzspritze. Denn A... Bruder V... soll angeblich 5 Millionen Euro besitzen.”,

h. das nachfolgende Bild zu veröffentlichen und / oder veröffentlichen zu lassen und / oder zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen, soweit es mit der Bildunterschrift “M... K...” versehen wird,

wie jeweils geschehen in dem über www.....net verbreiteten Artikel vom 11.02.2013 mit der Überschrift “Schummelt die ... Bau und Immobilien GmbH?”

2.    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 549,18 Euro an die Klägerin zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 27.08.2013 zu zahlen.

3.    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 653,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 27.08.2013 an den Kläger zu 2) zu zahlen.

4.    Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
 
5. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000 € und im Übrigen in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.


Sachverhalt

Der Rechtsstreit hat die Hauptklage zum vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 27.O.164/13 zum Gegenstand.

Die Klägerin zu 1) ist ein B(...) Bauunternehmen; der Kläger zu 2) ist deren Geschäftsführer.

Auf der von der Beklagten zu 2) betriebenen Internetseite “(...).net” erschien am 11. Febr. 2013 der nachfolgend in Kopie wiedergegebene Beitrag, der sich mit den Klägern befasst:

(...)

In der aus der Anlage K 3 ersichtlichen Kurzfassung dieses Artikels ist ein Foto abgebildet, das den Kläger zeigen soll, jedoch nicht von ihm stammt.

Die Kläger, die sich durch die aus den Klageanträgen zu 1. a. bis g. ersichtlichen falschen Tatsachenbehauptungen und das unter 1. h. veröffentlichte Bildnis in ihrem Persönlichkeitsrecht sehen, nehmen die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten, hinsichtlich deren Berechnung auf die Seiten 20 f. der Klageschrift Bezug genommen wird, in Anspruch.

Auch die Beklagte zu 1) betreibe neben der Internetseite “(...).de”, auf der sich keine eigenen Inhalte befinden, die streitgegenständliche Webseite nach einem “Schutzgeld-Geschäftsmodell”.

Hinsichtlich der Indizien, die auf eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für die Inhalte auf der streitgegenständlichen Internetseite hinwiesen, wird auf das Vorbringen auf den Seiten 8 bis 16 der Klageschrift (Bl. 10-18 d.A.) verwiesen.

Die Kläger beantragen, wie im Urteilstenor erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) bestreitet ihre Passivlegitimation; allein die Beklagte zu 2) betreibe die streitgegenständliche Webseite, und zwar mit dem Ziel, durch aktive Aufklärung und permanente Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen. Die Beklagte zu 1) sei als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2) seinerzeit für zusätzliche Geschäftsfelder gegründet worden; mitnichten handele es sich bei der Beklagten zu 2) um eine Tarnfirma.

Die Tochter hafte nicht für die Mutter. Der Journalist M(...) habe ausschließlich für die Beklagte zu 2) recherchiert, geschrieben und veröffentlicht. Die Verdachtsberichterstattung der Beklagten zu 2) über das zweifelhafte Geschäftsmodell der Kläger sei angesichts der recherchierten Fakten und ausreichenden Indizien zulässig. Kunden des Klägers zu 2) hätten übereinstimmend über bewusstes und methodisches Nichterbringen von Leistungen berichtet. Hinsichtlich des Inhalts des Geschäftsmodells wird auf das Vorbringen auf den Seiten 5 bis 12 der Klageerwiderung (Bl. 36-43 d.A.) verwiesen.

Insoweit berufen sich die Beklagten auf das Zeugnis von Rechtsanwalt R(...) H(...). Exemplarisch für die Masche der Kläger sei der Fall der Familie B(...), auf deren Zeugnis sie sich berufen.

Hinsichtlich des behaupteten Vorgehens der Kläger gegenüber den Eheleuten im Einzelnen wird auf die Seiten 3 f. des Schriftsatzes vom 20. November 2013 (Bl. 83 f. d.A.) verwiesen. Wegen der systematischen Schädigung von Bauherren und Nachunternehmen durch den Kläger ermittle die Staatsanwaltschaft B(...) in vier und die Staatsanwaltschaft P(...) in einem Ermittlungsverfahren. Angesichts der im Beitrag aufgeführten schwerwiegenden Verdachtsmomente habe sie zu 1.a. die berechtigte Frage aufwerfen dürfen, ob es bei dem Geschäftsmodell der Kläger mit rechten Dingen zugehe.

Die Äußerungen zu 1. b., d. und f. seien zur Beschreibung des Geschäftsgebarens der Kläger zulässig. Bis heute hätten die Kläger trotz Stellungnahmemöglichkeit vor der Veröffentlichung keinerlei Referenzen zu Bauvollendungen benannt. Auch das Projekt “Stadtvilla in P(...)” sei nicht von den Klägern fertig gestellt worden. Die unter c. dargestellte Bausituation entspreche den Tatsachen, was Bauherren und Nachbarn belegen könnten; sie habe zudem wertenden Charakter. Das unter e. aufgeführte Bauvorhaben sei bis heute streitbefangen und nicht fertig gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1.

Nicht nur die Beklagte zu 2. als offizielle Betreiberin der Internetseite “(...).net”, sondern auch die Beklagte zu 1. ist bezüglich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs der Kläger aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, 22 f. KUG passiv legitimiert.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 1. darauf, für die angegriffenen Beiträge auf der Streitbefangenen Internetseite nicht verantwortlich zu sein.

Die Störerhaftung der Beklagten zu 1. ist hier zu bejahen. Als Störer i.S. von § 1004 BGB ist – ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft – jeder anzusehen, der die Störung
herbeigeführt hat. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt.

Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (BGH AfP 2009, 494, 495 m.w.N).

Der Beklagte zu 1. räumt ein, dass die Redakteure der Beklagten zu 2. in ihren Geschäftsräumen in Berlin die auf “(...).net” veröffentlichten Artikel verfassen, und zwar in deutscher Sprache, gerichtet an deutsche Verkehrskreise. Ein Tätigkeitsfeld in den Staaten ist auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht ersichtlich; Geschäftsräume werden dort unwidersprochen nicht unterhalten.

Die Beklagte zu 1. tritt unwidersprochen als Ansprechpartnerin für “(...).net” auf. Inhalte für die Internetseite “(...).de” stellt sie nicht zur Verfügung. Der CEO der Beklagten zu 2. K(...) M(...) arbeitet in den Räumen der Beklagten zu 1. Der Autor des hiesigen Beitrags M(...), alias S(...) S(...), tritt an anderer Stelle als Redakteur der Beklagten zu 1. (vgl. Anlage K 17) auf.

Welche Geschäftsbeziehung im Einzelnen zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. bestehen soll, legen die Beklagten mit keinem Wort dar. Welche – vermeintlich anderen - Geschäftsfelder der Beklagten zu 1. als Tochter der Beklagten zu 2. zugewiesen sein sollen, vermag die Kammer mangels jeglichen konkreten Sachvortrags der Beklagten nicht zu erkennen. Auf die konkret benannten Indizien der Kläger, dass die Beklagte zu 1. die Beklagte zu 2. lediglich als Tarnfirma benutzt, hätte es der Beklagten zu 1. oblegen, konkret zur ihrem vermeintlich gesonderten Geschäftsfeld vorzutragen.

Hieran fehlt es. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1. auf die Gestaltung der Webseite, die Einstellung von Beiträgen und deren Entfernung Einfluss nimmt und auch Einfluss genommen hat.

Das pauschale Bestreiten jeglicher Verantwortung für die Webseite durch die Beklagte zu 1. ist unerheblich. Von der Möglichkeit, zu ihrer eigenen Geschäftstätigkeit nachvollziehbar vorzutragen, hat sie keinen Gebrauch gemacht. Auf das substantiierte Vorbringen der Kläger zu ihren Ermittlungen um die Tätigkeit der Beklagten zu 1. hat diese nicht einmal konkret bestritten, dass der Autor des streitgegenständlichen Artikels als ihr Mitarbeiter und mitnichten als solcher der Beklagten zu 2. auftritt. Nach allem ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1. an der Erstellung des Beitrags zumindest mitgewirkt hat und auf dessen redaktionelle Gestaltung hat Einfluss nehmen können. Dass sie keinerlei Möglichkeit zur Verhinderung der Einstellung geschäftsschädigender Beiträge über die Kläger hatte, hat sie nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt.

Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Wortberichterstattung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, weil sämtliche beanstandeten Äußerungen die Kläger rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen.
 
Ein Unterlassungsanspruch setzt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger durch die angegriffenen Äußerungen voraus. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Kläger auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzw. bezüglich der Klägerin zu 1. aus Art. 2 Abs. 1 GG mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH v. 20.4.2010, VI ZR 245/08, juris Rn. 12 m.w.N.). Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen (BGH v. 5.12.2006, VI ZR 45/05, juris Rn. 14 m.w.N.).

Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar oder enthält einen Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen. In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird (BVerfG v. 24.5.2006, 1 BvR 2031/00, juris Rn. 64). Dabei kann auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes auch ins Gewicht fallen, ob von Form oder Inhalt der Meinungsäußerung eine Prangerwirkung ausgeht. Die Personalisierung eines Sachanliegens in anklagender Weise ist aber in solch unterschiedlicher Form und Intensität möglich, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Meinungsfreiheit hier - wie bei Angriffen auf die Menschenwürde, Formalbeleidigungen oder Schmähungen - stets zurücktreten zu lassen. Auch insoweit ist vielmehr eine Abwägung erforderlich, bei der es eine Rolle spielt, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken mit weit reichenden gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von der Äußerung ausgehen können (BVerfG v. 8.4.1999, 1 BvR 2126/93, juris Rn. 32 m.w.N.). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung in erster Linie vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH v. 11.3.2008, VI ZR 7/07, juris Rn. 9 ff. m.w.N.).Bei personenbezogenen Wortberichten bietet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch nicht ohne weiteres schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (BVerfG v. 14.9.2010, 1 BvR 6/09 juris Rn. 52 ff.).

Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt aber, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (KG v. 5.11.2004, 9 U 162/04, juris Rn. 19).

Die Kläger müssen es grundsätzlich hinnehmen, dass die Beklagten über ihre Geschäftstätigkeit berichten.

Ein Gewerbetreibender muss sich - gerade außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen wie hier - in der Regel einer Kritik an seiner Leistung und seinem Geschäftsgebaren stellen (BGH NJW 1962, 32,33 - Waffenhändler; NJW 1966, 2010, 2011 – Teppichkehrmaschine 1). Dabei ist eine solche Kritik nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie ungünstig und für den Betroffenen nachteilig ist (BGH GRUR 1967, 113 - Leberwurst).

Betrifft ein Beitrag zur Meinungsbildung eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, dürfen bei der Auslegung der die Äußerungsfreiheit beschränkenden Gesetze an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BVerfG NJW 1982, 2655). Die Vermutung streitet dann für die Zulässigkeit der freien Rede und damit auch für die Zulässigkeit der Kritik an Waren und Leistungen (BGH NJW 1976, 620, 621 – Warentest). Um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelt es sich jedenfalls dann, wenn sich der Äußernde wie hier mit vermeintlich fragwürdigen Geschäftsmethoden von Baufirmen befasst.

Ein großer Teil der Bevölkerung hat zwecks effektiven Verbraucherschutzes ein Interesse an der transparenten Darstellung der Geschäftstätigkeit einer Baufirma und der Integrität der verantwortlich Handelnden. Die Grenze der Rechtswidrigkeit ist dann überschritten, wenn die Darstellung als so genannte Schmähkritik zu bezeichnen ist, der Äußernde also den Betroffenen ohne sachlichen Grund bewusst und willkürlich herabsetzen will (BGH NJW 1966, 1617, 619 – Höllenfeuer; NJW 1976, 620, 622 - Warentest). Die Schranken der wertenden Kritik an gewerblicher Leistung sind allerdings enger als im öffentlichen geistigen Meinungskampf gezogen, wo selbst ein Gebrauch der Meinungsfreiheit in Kauf genommen werden muss, der zur sachgemäßen Meinungsbildung nicht beitragen kann, um die Kraft und die Vielfalt der öffentlichen Diskussion zu erhalten (BVerfG NJW 1980, 2069, 2070 – Kunstkritik).

Hinsichtlich der Vorbereitung seiner Kritik ist je nach dem angesprochenen und erreichten Empfängerkreis, der unter Umständen auf die Objektivität der Darstellung vertraut, derjenige, der sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung aus Artikel 5 Abs. 1 GG beruft, zur sorgfältigen Prüfung gehalten, ob er mit seiner Äußerung den Boden   sachlich gerechtfertigter Kritik nicht verlässt (BH GRUR 1969, 624, 628 - Hormoncreme; NJW 1976, 620, 622 – Warentest). Ohne sachlichen Bezug darf auch zum Zwecke der Aufklärung der Öffentlichkeit ein Unternehmen nicht zur Zielscheibe einer Kritik gemacht werden, die es in der Öffentlichkeit diffamiert (BGH NJW 1984, 1956, 1957 – Mordoro).
 
Werturteile, für die es keinen sachlichen Anlass gibt, laufen vielmehr dem Sinn solcher Aufklärungen zuwider (OLG Düsseldorf BB 1982, 62, 63 - Sicherheitsrisiko).

Unwahre Tatsachenbehauptungen über ihr Unternehmen müssen die Kläger indes nicht hinnehmen.

Hinsichtlich der einzelnen angegriffenen Äußerungen gilt Folgendes:

1.b), d) und f)
Nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB trifft die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der angegriffenen Äußerungen zur ihnen vorgeworfenen bewussten und methodischen Nichterbringung bzw. Nichtfertigstellung von Bauleistungen, weil diese geeignet ist, die Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und sich die Beklagten nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen können.

Die Beklagten haben zur Wahrheit des beanstandeten Vorwurfs nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen. Mangels Darlegung jeglichen konkreten Sachverhalts zu den angesprochenen unfertigen Bauvorhaben ist von dessen Unwahrheit auszugehen. Die pauschale Beschreibung des vermeintlichen Geschäftsgebarens der Kläger auf den Seiten 5 bis 13 der Klageerwiderung wird durch keinerlei konkrete Tatsachen untermauert. Etwaig betroffene Bauvorhaben werden nicht konkret benannt, ebenso wenig wie die vermeintlich geschädigten Kunden. Die Vernehmung des Geschädigtenanwalts R(...) H(...) liefe insoweit auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Die Kläger haben immerhin eine Stadtvilla in P(...), ein Einfamilienhaus in B(...)-L(...) und ein Doppelhaus in B(...)-L(...) als Beispiele für erfolgreiche Fertigstellungen zu benennen vermocht, ohne dass sich die Beklagten hiermit konkret auseinandergesetzt hätten. Ihr pauschales Bestreiten der Fertigstellung der Villa in P(...) ist unerheblich, da sie insoweit darlegungs- und beweisfällig (Zeugnis: n.n.) geblieben sind.

Soweit die Beklagten erstmals im Schriftsatz vom 20. November 2013 den Fall der Familie B(...) konkret geschildert haben, lässt auch dieser keine Rückschlüsse auf eine “Masche” der Kläger zu. Die dort geschilderten Streitigkeiten der Parteien eines Werkvertrags betreffen einen einzelnen Fall. Für sich allein stellt er sich als “normale” Baustreitigkeit dar. Eine Aussage über das Verhalten der Kläger gegenüber Kunden im Generellen lässt sich danach nicht treffen.

c)
Den Beklagten ist es nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, dass die Baustelle in D(...) im Rohbauzustand mindestens ein Jahr verwaist stand.

e)
Dass die Kläger mit dem Ex-Fußballstar T(...) bezüglich des Bauvorhabens M(...)straße in B(...)-Z(...) im Streit lägen, haben die Beklagten nicht ansatzweise nachvollziehbar dargetan. Das Beweißangebot “richterlicher Augenschein” geht insoweit ins Leere.
 
g)
Zur Wahrheit der insoweit beanstandeten Äußerung haben die Beklagten mit keinem Wort vorgetragen.

a)
Die hier beanstandete Über- und Unterüberschrift ist als Meinungsäußerung nicht zulässig, da es nach dem oben Gesagten an hinreichenden Anknüpfungspunkten für die Bewertung der Geschäftstätigkeit der Kläger fehlt.

h)
Der Kläger hat gegen die Beklagten weiter Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des in der Kurzfassung des Beitrags veröffentlichten Bildnisses aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, Art. 1, 2 Abs. 1 GG, weil die Verbreitung der Bildaufnahme unter Hinweis auf seine Person rechtswidrig sein allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. sein Recht am eigenen Bild verletzt. Unwidersprochen stammt die Aufnahme nämlich nicht von seiner Person.

Die Wiederholungsgefahr wird vermutet und wurde auch nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt.

2. und 3.
Die Klage ist, soweit die Kläger Ersatz von Rechtsanwaltskosten begehren, im erkannten Umfang aus §§ 823 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG begründet.

Die Anwaltskosten sind als Folgeschaden zu erstatten, da aufgrund der unzulässigen Berichterstattung die Rechtsverfolgung erforderlich wurde. Der Höhe nach sind die berechneten Kosten nicht zu beanstanden.

Dass die Beklagten die Zahlung des Honorars durch die Kläger an ihre Prozessbevollmächtigten bestreiten, ist vorliegend unerheblich. Wenn der Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit
besteht, geht der Ersatzanspruch nach § 249 S. 1 BGB zwar grundsätzlich nicht auf Zahlung, sondern auf Befreiung von der Verbindlichkeit. Nach § 250 S.2 BGB geht der Freistellungsanspruch jedoch in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.

Ebenso wie beim Verzug sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung entbehrlich, wenn der Schuldner die Herstellung oder überhaupt jede Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. In diesem Fall wandelt sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der
 
Berechtigte Geldersatz fordert (vgl. BGH NJW-RR 1987, 42, 43; LG Hamburg AfP 1990. 332, 333). Die Beklagten haben im Rechtsstreit die Auffassung vertreten, zur Erstattung von Anwaltskosten nicht verpflichtet zu sein.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 291, 288 BGB, 91 Abs. 1, 709 S.1 und 2 ZPO.