"TheAuditor" als Marke für Datenverarbeitung und Software nicht eintragungsfähig
Leitsatz
Der Begriff "TheAuditor" ist als Marke für die Bereiche Software, Datenverarbeitung und Implementierung nicht eintragungsfähig, da jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Der Verbraucher versteht darunter, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen einen Bezug zu der Tätigkeit eines Auditors aufweisen oder aus dem Bereich der Auditierungs-Software stammen.
Sachverhalt
Der Kläger beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Anmeldung des Begriffs "TheAuditor" als Marke. Dies wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Bezeichnung für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Dagegen wandte sich der Kläger und ersuchte Hilfe beim Bundespatentgericht.
Entscheidungsgründe
Die Richter wiesen die Anmeldung zurück, da der Begriff nicht unterscheidungskräftig sei.
Keine Unterscheidungskraft komme solchen Bezeichnungen zu, die einen rein beschreibenden Begriffsinhalt aufwiesen. Darin könne der durchschnittliche Verbraucher keinen Herkunftsnachweis sehen. Vor allem ganz gebräuchliche Wörter der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache seien durch die häufige Verwendung in den Medien keine Unterscheidungsmittel.
So liege es auch hier. Das Wort "Auditor" bezeichne nach heutigem Sprachverständnis eine Person, die ein "Audit" durchführe. Das komme insbesondere im Rahmen des allgemeinen Qualitätsmanagements für die Sicherheitsüberprüfung innerhalb von IT-Systemen vor. Der angesprochene Verkehrskreis werde die Bedeutung im Vordergrund sehen, dass die angemeldete Marke für die Tätigkeit eines Auditors geeignet oder bestimmt sei. Die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen könnten daher auch aus dem Bereich der Auditierungs-Software stammen. Insofern liege eine unmittelbar beschreibende und damit freihaltebedürftige Sachangabe vor.

