Rechtsmissbrauch durch fliegenden Gerichtstand bei Ed-Hardy-Abmahnungen

Amtsgericht Frankfurt_am_Main

Urteil v. 13.02.2009 - Az.: 32 C 2323/08

Leitsatz

Entgegen der Rechtsauffassung der meisten Gerichte können Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht vor jedem beliebigen Gericht in Deutschland verfolgt werden. Zwischen der Verletzungshandlung und dem angerufenen Gericht muss eine Sachnähe bestehen. Dazu reicht es nicht aus, dass der Anwalt des Klägers seine Kanzlei im Bezirk des angegangenen Gerichts hat.

 

Sachverhalt

Der Nutzungsberechtigte der Markenprodukte "Ed Hardy" in Deutschland mahnte außergerichtlich die von der Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzungen ab. Die Beklagte hatte bei eBay eine angeblich gefälschte Jacke mit dem „Ed-Hardy“-Logo zum Kauf angeboten.

Wie in vielen anderen Fällen zuvor rief der Kläger das Amtsgericht Frankfurt am Main an und begehrte die Zahlung der angefallenen Abmahnkosten. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. wurde gewählt, da der Rechtsanwalt des Klägers im selben Bezirk seinen Kanzleisitz hatte. Der Nutzungsberechtigte selbst wohnte an einem gänzlich anderen Ort.

 

Entscheidungsgründe

Der Amtsrichter wies die Klage als unzulässig ab, da er örtlich nicht zuständig sei.

Er sei sich zwar der herrschenden Rechtsauffassung bewusst, wonach bei Verletzungshandlungen im Internet an jedem deutschen Gericht geklagt werden könne, so der Richter.

Dies werde allgemein als "fliegender Gerichtstand" bezeichnet. Jedoch war er gleichwohl der Ansicht, dass er nicht für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig sei.

Der fliegende Gerichtsstand sei nämlich dann nicht gegeben, wenn es an der Sachnähe zum angerufenen Gericht fehle. Dieser Grundsatz diene der Prozessökonomie, da am Begehungsort die Sachaufklärung und die Beweiserhebung am besten erfolgen könnten.

Der Richter war der Meinung, dass sich der Kläger den Gerichtstand erschlichen habe. So habe er eine Vielzahl von vergleichbaren Angelegenheiten vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. geltend gemacht, sei aber regelmäßig nicht zu den Verhandlungen erschienen. Die Wahl des Gerichts habe alleine dazu gedient, die Kosten seines Rechtsanwalts gering zu halten, da dieser seine Kanzlei im selben Bezirk habe.

Dies sei rechtsmissbräuchlich, weil sich der Kläger das Gericht aus sachfremden Erwägungen ausgesucht habe.