PKW-EnVKV gilt auch bei Online-Werbung für Autos

Landgericht Karlsruhe

Urteil v. 19.04.2017 - Az.: 14 O 69/16 KfH

Leitsatz

PKW-EnVKV gilt auch bei Online-Werbung für Autos

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an dem jeweils verantwortlichen Geschäftsführer, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, und dabei im Vergleich zum Hauptteil der Werbebotschaft weniger hervorgehobene Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV zu machen, wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift für den „Mitsubishi Space Star“ mit einer Motorleistung von 52 kW/71 PS und den „Ssang Yong Tivoli 1.6“ mit einer Motorleistung von 94 kW/128 PS.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.229,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziff. 1 des Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt

Der Kläger verlangt von der Beklagten es zu unterlassen, Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten und dabei im Vergleich zum Hauptteil der Werbebotschaft weniger hervorgehobene Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu machen sowie Zahlung einer Vertragsstrafe und Erstattung von Abmahnkosten.
    
Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der nach seiner Satzung die aufklärende Verbraucherberatung sowie die Förderung des Umweltschutzes bezweckt. Mit Wirkung zum 11.10.2004 wurde der Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagegesetzes eingetragen.
    
Die Beklagte handelt mit Kraftfahrzeugen. Am 18.03.2015 gab sie gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wonach sie sich verpflichtete, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzenden, angemessenen und durch das zuständige Gericht überprüfbaren Vertragsstrafe zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbeschriften für nach § 5 Pkw-EnVKV kennzeichnungspflichtige neue Personenkraftwagen zu erstellen, erstellen zu lassen, weiterzugeben oder auf andere Weise zu verwenden und nicht sicherzustellen, dass in diesen Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2 Emissionen des/der beworbenen Fahrzeugs/Fahrzeuge nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden.
    
Die Beklagte warb in dem E-Paper der „Brettener Woche“ vom 15.06.2016 unter der Überschrift „Gondelsheim spielt offensiv!“ für verschiedene Neufahrzeuge, unter anderem einen Mitsubishi Space Star und einen SsangYong Tivoli 1.6. In den Mediadaten der Brettener Woche (Stand 10/2015) ist bei den Anzeigepreisen angegeben, dass die Anzeige zusätzlich gratis in der Internet-Ausgabe erscheint. In der Anzeige wird unterhalb der beworbenen Fahrzeuge unter der Anmerkung 2) der Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus mit 6,6 - 4,2 l/100 km sowie die CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus mit 154 - 96 g/km angegeben. Dies erfolgte in Fettdruck in geringfügig kleinerer Schrift wie die Angabe „SsangYong Tivoli 1.6 Sapphire, 94 kW (128 PS). Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausdruck aus dem E-Paper (Anl. K2) sowie die Zeitungsanzeige (Anl. B2) Bezug genommen.
    
Wegen dieser Werbung wurde die Beklagte mit Schreiben vom 01.07.2016 erfolglos aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
    
Für die erfolglose Abmahnung sind bei dem Kläger pauschalierte Abmahnkosten in Höhe von 229,34 EUR angefallen.
    
Der Kläger trägt vor:
Die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 5 Pkw-EnVKV sowie Abschnitt II Nr. 3 S. 1 der Anl. 4 zu § 5 Pkw-EnVKV, da die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen nicht weniger hervorgehoben seien als der Hauptteil der Werbebotschaft. Die Angaben seien nicht in derselben Schriftgröße und demselben Schriftbild erfolgt, vor allem aber nicht im räumlichen Zusammenhang gemacht worden, in dem auch der Hauptteil der Werbebotschaft erscheine. Sie seien außerhalb des Kastens plaziert worden, in dem sich die eigentliche Fahrzeugwerbung befinde. Ob das E-Paper eine in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial sei, sei unerheblich, da sowohl bei Werbeschriften als auch bei in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial die Angaben nicht weniger hervorgehoben sein dürften als der Hauptteil der Werbebotschaft. Ferner habe die Beklagte nur die Spannbreite beim Kraftstoffverbrauch und den Emissionen aller beworbenen Fahrzeuge angegeben, was bei einer Internetwerbung unzulässig sei.
    
Die Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 EUR sei nicht übersetzt, da es hier um Konsumgüter gehe, welche der Verbraucher nur selten im Leben kaufe und eine große Anzahl von Kraftfahrzeugen beworben werden.
    
Der Kläger beantragt:
    
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an dem jeweils verantwortlichen Geschäftsführer, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, und dabei im Vergleich zum Hauptteil der Werbebotschaft weniger hervorgehobene Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV zu machen, wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift für den „Mitsubishi Space Star“ mit einer Motorleistung von 52 kW/71 PS und den „Ssang Yong Tivoli 1.6“ mit einer Motorleistung von 94 kW/128 PS.
    
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.729,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
    
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
    
Die Beklagte trägt vor:
Sie habe mit der beanstandeten Werbung nicht gegen § 5 EnVKV sowie Abschnitt II Nr. 3 S. 1 der Anl. 4 zu § 5 Pkw-EnVKV verstoßen. Es fehle bereits an der Verbreitung von Werbematerial in elektronischer Form. Sie habe einen Anzeigenauftrag für die Printausgabe der Zeitschrift „Brettener Woche“ am 15.06.2016 erteilt. Der Auftragsbestätigung sei keine Veröffentlichung auf elektronischem Wege zu entnehmen, obgleich heute jede Zeitung und jedes Werbeblatt sein E-Paper ins Internet stelle. Das E-Paper sei lediglich die elektronische Version eines Printmediums und vorliegend ein Internet-Archiv, wonach man gezielt suchen müsse. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass in einem derartigen Archiv nach aktuellen Werbeanzeigen für Kraftfahrzeuge gesucht werde, weshalb für sie diese Werbung keinerlei Effekt habe. Wolle man Werbeanzeigen in Printmedien, die vom Verlag ohne Initiative oder Auftrag des Werbenden als E-Paper im Internet eingestellt werden, mit Internetwerbung gleichsetzen, wäre die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen Printwerbung und Verbreitung von Werbematerial in elektronischer Form überflüssig.
    
Es komme hinzu, dass die beanstandeten Angaben nicht deutlich zurückgesetzter und damit nicht weniger hervorgehoben seien als der Hauptteil der Werbebotschaft. Die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen seien im Verhältnis zum übrigen Informationstext ausreichend hervorgehoben und Bestandteil des Hauptteils der Werbebotschaft, da sie sich unmittelbar unterhalb des Kastens mit den Angaben zu Typ und Ausstattung der beworbenen Fahrzeuge und deutlich oberhalb ihrer eigenen Angaben zur Anschrift, zur Telefonnummer und zur Internetadresse befinden. Der Text sei in Fettdruck gesetzt und stehe gut lesbar in einer eigenen Zeile. Soweit die Pflichtangaben etwas kleiner gedruckt seien, sei dies nicht schädlich, da die Schriftgröße nur ein Indiz sei, ob die Vorgaben der Pkw-EnVKV eingehalten seien.
    
Auch wenn ein Verstoß anzunehmen sei, liege ein Bagatellfall vor, da die Interessen der Verbraucher nicht spürbar beeinträchtigt seien.
    
Mangels Verstoßes sei auch die in der Unterlassungserklärung vom 18.03.2015 versprochene Vertragsstrafe nicht verwirkt. Zudem sei eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 EUR im vorliegenden Fall übersetzt und allenfalls eine Vertragsstrafe in der Größenordnung von 2.500,00 EUR - 5.000,00 EUR gerechtfertigt.
    
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbingens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
    
Die Klage wurde der Beklagten am 15.11.2016 zugestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

1. Dem Kläger steht als qualifizierte Einrichtung i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3a UWG, 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 zu § 5 Pkw-EnVKV wegen der Werbung im E-Paper des „Brettener Botens“ am 15.06.2016 zu.

2. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

a. Hier hat die Beklagte mit der beanstandeten Werbung gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 zu § 5 Pkw-EnVKV verstoßen.
    
Die den Herstellern und Händlern in § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I oder II der Anlage 4 enthalten, ist eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 3a UWG (vgl. BGH GRUR 2010, 852 zu § 4 Nr. 11 UWG a.F.).

b. Die Beklagte unterliegt im vorliegenden Fall der Regelung über Werbung in § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV. Sie hat als Händlerin für neue Personenkraftwagen geworben. Hierzu hat sie auch eine Werbeschrift erstellen lassen. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe nur einen Anzeigenauftrag für die Printausgabe der Zeitschrift „Brettener Woche“ vom 15.06.2016 erteilt, trifft dies nicht zu. Eine entsprechende Beschränkung ist dem – unstreitig gleichlautenden – Anzeigenauftrag für die Werbung in der „Brettener Woche“ vom 06.07.2016 nicht zu entnehmen. Zudem trägt die Beklagte selbst vor, dass heute jede Zeitung und jedes Werbeblatt sein E-Paper ins Internet einstellt und es wurde in den Mediadaten der Brettener Woche unter der Überschrift „Internet“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anzeige zusätzlich gratis in der Internet-Ausgabe erscheint. Auch der weitere Einwand der Beklagten, dass die Werbung im E-Paper für sie keinen Effekt habe, spielt für den Unterlassungsantrag keine Rolle, da ein fehlender Werbenutzen den Verstoß nicht beseitigt.

c. Bei in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial müssen die Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nach Abschnitt II Nr. 3 S. 1 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen, da jedenfalls die letzte Voraussetzung nicht erfüllt ist.

aa. Dem Vorbringen der Beklagten, bei dem E-Paper der „Brettener Woche“ handele es sich um kein in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, kann nicht gefolgt werden. Das E-Paper ist nur über das Internet aufrufbar und wird daher in elektronischer Form verbreitet. Im Übrigen ist der Einwand auch deshalb unerheblich, weil es sich bei unterstellter Richtigkeit der Auffassung der Beklagten um eine Werbeschrift nach Abschnitt I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV handeln würde und dort unter Nr. 2 die gleichen Anforderungen an die Werbeangaben gestellt werden wie in Abschnitt II Nr. 3 S. 1 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV.

bb. Die Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sind bei der streitgegenständlichen Werbung entgegen Abschnitt II Nr. 3 S. 1 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft.

(1) Die Richtlinie 1999/94/EG, welche Umsetzungsvorgabe für § 5 Pkw-EnVKV ist, verfolgt den Zweck, sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen erhalten, damit sie ihre Kaufentscheidung in voller Sachkenntnis und möglichst zu Gunsten sparsamer, CO2-reduzierter Fahrzeuge treffen können und damit gleichzeitig die Automobilhersteller einen Anreiz zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs der von ihnen hergestellten Fahrzeuge erhalten (vgl. Art. 1 der Richtlinie in Verbindung mit Erwägung 5 zur Richtlinie 1999/94/EG). Der Verbraucher muss deshalb eindeutig klar und gleichrangig mit den anderen wichtigen Details der Werbung über den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs und dessen Emissionen informiert werden, damit er dies in seine Kaufentscheidung von Anfang an mit einbeziehen kann. Es darf nicht dem Zufall überlassen bleiben, ob er die Informationen zu Kraftstoffverbrauch und Emissionen zur Kenntnis nimmt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2011 – 4 U 151/10; OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2008 – 4 U 159/07; OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2016 – 4 U 86/14).

(2) Die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und den Emissionen sind bei der streitgegenständlichen Werbung unter Berücksichtigung der gesamten Gestaltung der Werbeanzeige weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft.
    
Hauptteile der Werbebotschaft sind nach der Werbeanzeige der Fahrzeugtyp, die Motorisierung, der Fahrzeugpreis und die prozentuale Ersparnis (ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2011 - 4 U 151/10). Diese Werbeaussagen erfolgen in großer Schrift und sind farblich und drucktechnisch hervorgehoben. Im Vergleich hierzu sind die unterhalb des eingerahmten Kastens mit den verschiedenen Fahrzeugen erfolgten Hinweise zu den Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV eindeutig weniger hervorgehoben, auch wenn sie nicht in einem Fließtext erfolgen und in Fettdruck gedruckt sind und sich dadurch von dem darüber stehenden Finanzierungsangebot klar unterscheiden. Das Schriftbild der Pflichtangaben zur Pkw-EnVKV ist kleiner als bei den Hauptteilen der Werbebotschaft. Zudem fällt der Teil der Anzeige, in dem für die neuen Personenkraftwagen geworben wird, durch die Verwendung mehrerer Schriftgrößen und Farben sowie die optisch abwechslungsreiche grafische Gestaltung wesentlich mehr ins Auge, so dass es dem Zufall überlassen bleibt, ob der Leser die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den Emissionen überhaupt zur Kenntnis nimmt. Hieran ändert auch der im Hauptteil der Werbebotschaft jeweils hinter dem Fahrzeugtyp enthaltene Hinweis mit der Ziffer „2“ nichts, der im unteren Teil der Anzeige abgedruckt ist. Zum einen weist die angehobene „2“ nicht in gleicher Weise wie ein deutliches Sternchen auf weitere Informationen hin, sondern geht eher wegen der anschließenden Zahlen zur Motorisierung der jeweiligen Fahrzeuge im Zahlengewirr unter. Zum anderen fällt der Zahlenhinweis wegen der geringen Schriftgröße nicht in gleicher Weise ins Auge wie der Fahrzeugtyp, der Fahrzeugpreis und die prozentuale Ersparnis, so dass auch deshalb nicht sichergestellt wird, dass der Verbraucher vor seiner Kaufentscheidung den Kraftstoffverbrauch und die Emissionen des Fahrzeugs zur Kenntnis nimmt.

(3) Soweit sich die Beklagte auf eine Entscheidung des Landgerichts Itzehoe (5 HKO 75/14) und die dort zu beurteilende Werbung für neue Personenkraftwagen (Anl. B3) beruft, teilt das Gericht die wiedergegebene Auffassung in diesem Urteil nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Sachverhalte vergleichbar sind, da die Werbung junge gebrauchte Fahrzeuge betrifft, so dass nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in dem Rechtsstreit beim Landgericht Itzehoe keine Anwendung gefunden haben dürfte. Jedenfalls sind in der vorgelegten Werbung die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen deutlich weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft.

3.
Da die Werbeanzeige der Beklagten gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 zu § 5 Pkw-EnVKV verstößt, bedarf es keiner Entscheidung, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, in einem E-Paper einer Zeitung nur die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den offiziellen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben (vgl. Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 zu § 5 Pkw-EnVKV).

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR gemäß § 339 S. 2 BGB.

1.
In der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 18.03.2015 hat sich die Beklagte wegen eines Verstoßes im Jahr 2013 bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden, angemessenen und durch das zuständige Gericht überprüfbaren Vertragsstrafe verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbeschriften für nach § 5 Pkw-EnVKV kennzeichnungspflichtige neue Personenkraftwagen zu erstellen, erstellen zu lassen, weiterzugeben oder auf andere Weise zu verwenden und nicht sicherzustellen, dass in diesen Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des /der beworbenen Fahrzeugs/Fahrzeuge nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden.
    
Hiergegen hat die Beklagte verstoßen (s.o. I), wobei sie zumindest fahrlässig gehandelt und damit die Vertragsstrafe verwirkt hat.

2.
Die von dem Kläger nach § 315 Abs. 1 BGB festgesetzte Vertragsstrafe ist allerdings überhöht und entspricht nicht billigem Ermessen. Auf die von der Beklagten zu Recht erhobene entsprechende Einrede ist die Vertragsstrafe auf den angemessenen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR gemäß § 315 Abs. 3 BGB zu reduzieren.
    
Die Angemessenheit der Vertragsstrafe hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Ausmaß der Wiederholungsgefahr ab (vgl. BGH GRUR 1985, 937). Ferner sind Art und Größe des Unternehmens, der Umsatz und mögliche Gewinn, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung sowie das Verschulden des Verletzers zu berücksichtigen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 1.192). Nach diesen Kriterien ist die Vertragsstrafe nur in Höhe von 5.000,00 EUR angemessen. Hierbei fand Beachtung, dass es bei den beworbenen Fahrzeugen um höherwertige Güter geht und der mögliche Gewinn der Beklagte entsprechend hoch sein dürfte. Andererseits ist die Verbreitung des „Brettener Botens“ eher gering und vor allem dürfte der Kreis der Personen, welche das E-Paper dieser wöchentlichen kostenlosen Zeitung nutzt sehr überschaubar sein. Auch ist das Verschulden der Beklagten als gering einzustufen, da sie zutreffende Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen der beworbenen Neufahrzeuge gemacht hat und durch den Fettdruck zu erkennen gegeben hat, dass ihr bewusst war, dass der Gesetzgeber diesen Angaben besondere Bedeutung beimisst. Zugleich liegt damit keine schwere Zuwiderhandlung gegen die Pkw-EnVKV vor und die Wiederholungsgefahr schätzt das Gericht als gering ein. Soweit der Kläger vorbringt, die Beklagte habe bereits 2011 und 2012 gegen die Kennzeichnungspflicht verstoßen, ist das Vorbringen unsubstantiiert und zudem hat der Kläger zu dem bestrittenen Vorbringen keine weiteren Ausführungen gemacht und Beweis angeboten.
    
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

III.
    
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung pauschalierter Abmahnkosten in Höhe von 229,34 EUR gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
    
Die Abmahnung der Beklagten durch den Kläger war berechtigt (s.o. I.) Bei Vereinen und Verbänden ist anerkannt, dass für die erstattungsfähigen Abmahnkosten nur ein anteiliger Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht kommt (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.127). Hierzu hat die Beklagte unwidersprochen und im Einzelnen aufgeschlüsselt dargelegt, dass ihr für Abmahnungen Personal- und Sachkosten in Höhe von 229,34 EUR entstehen.
    
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

IV.
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 12.04.2017 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nochmals gemäß §§ 296a S. 2, 156 ZPO zu eröffnen. Das Vorbringen ist unerheblich, da die Beklagte selbst vorträgt, dass heute jede Zeitung sein E-Paper ins Internet stellt. Zudem ist das Bestreiten, dass die vorgelegten Mediadaten Vertragsbestandteil geworden sind auch verspätet, denn in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017, in welcher die Unterlagen übergeben wurden, hat sich die Beklagte hierzu nicht erklärt, so dass das Vorbringen des Klägers als unstreitig zugrunde zu legen ist (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO).

V.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers ist verhältnismäßig geringfügig und hat nur geringfügig höhere Kosten veranlasst.
    
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.