Irreführende Werbung von Abmahnschutz-Paketen durch Händlerbund

Landgericht Köln

Urteil v. 17.01.2017 - Az.: 33 O 83/16

Leitsatz

Irreführende Werbung von Abmahnschutz-Paketen durch Händlerbund

Tenor

In dem Rechtsstreit (...) hat die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln aufgrund mündlicher Verhandlung vom 08.11.2016 durch (...) für Recht erkannt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - wobei die Ordnungshaft im Fall des Beklagten an den Mitgliedern des Vorstandes zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf - zu unterlassen, durch eine geschäftliche Handlung zu behaupten

a) Mitglieder des Beklagten erhalten im Rahmen der UNLIMITED-Mitgliedschaft einen unbegrenzten Anspruch auf professionelle Rechtsberatung

und/oder

b) Mitglieder des Beklagten hätten gegenüber diesem einen Anspruch auf Gewährung von Rechtsberatung, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben: (...)

c) Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. 1., insbesondere unter Angabe des Umfangs der Verbreitung und des Abrufs dieser Werbung,

3. an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.764,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2016 zu zahlen.

II.    Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 dargelegten Handlungen bereits entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I.1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu I.2 und II. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu I.3 und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein in Köln ansässiges Unternehmen, das kundenorientierte Dienstleistungen rund um den Bereich E-Commerce anbietet. Zu den Dienstleistungen gehören etwa ein Handbuch für Online-Händler, Kundenbewertungen, die Erstellung eines individuellen Prüfungsprotokolls im Rahmen eines Expertenaudits oder Beratung im Falle von Abmahnungen auf freiwilliger, solidarischer Basis. Bekannt ist die Klägerin insbesondere durch das von ihr verwendete Gütesiegel und den damit verbundenen Käuferschutz (vgl. Abbildung des Gütesiegels gem. auf Seite 4 der Klageschrift, Leistungsverzeichnis der Klägerin gem. Anlage K 5, Bl. 19 ff d.A.).

Für Unternehmen besteht die Möglichkeit, über eine entgeltliche Mitgliedschaft auf das Dienstleistungsangebot der Klägerin zurückzugreifen. Die Klägerin bietet verschiedene Mitgliedschaftsmodelle und zwar die Varianten BASIS, PERFORMANCE und PERFORMANCE PLUS an. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den als Anl. K 6 vorgelegten Auszug des Internetauftritts der Klägerin unter (...) Bezug genommen (vgl. Bl. 25 d.A.). Die Klägerin bewirbt auf ihrer Internetseite u.a. verschiedene Abmahnschutz-Pakete. Dort wird u.a. „Soforthilfe bei Abmahnung" angeboten, wobei diese Werbeaussage mit einem Sternchen-Hinweis gekennzeichnet ist, der im Folgenden wie folgt aufgelöst wird:

"Durch den Erwerb eines Abmahnschutzpaketes werden sie gleichzeitig Mitglied der Interessengemeinschaft gegen Abmahnung. Für alle Mitglieder wird als freiwillige solidarische Unterstützung Rechtsberatung im E-Commerce, Prüfung, Beratung und Vertretung bei Abmahnungen der Rechtstexte oder bei allen Abmahnungen erbracht. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht. Mindestlaufzeit 12 Monate. Es gelten die Bedingungen für den Abmahnschutz und die allgemeinen Mandatsbedingungen. Die Zahlung erfolgt jährlich im Voraus." (vgl. zu den Einzelheiten Anl. B 11, Bl. 381 d.A.).

In den „Nutzungsbedingungen Abmahnschutzpakete" der Klägerin heißt es:
"Sofern nach diesen Nutzungsbedingungen Leistungen für die Rechtsberatung im E-Commerce (Abschnitt G), Vertretung bei Abmahnungen der Rechtstexte (Abschnitt I) und/oder Prüfungen sowie die Beratung und Vertretung bei allen Abmahnungen (Abschnitt J) an die Mitglieder erbracht werden, handelt es sich dabei vielmehr um eine freiwillige solidarische Unterstützung aller Mitglieder für einzelne oder eine Gruppe von Mitgliedern. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht"

(vgl. zu den Einzelheiten Anl. B 12, Bl. 385 d.A.).

Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Verein, dessen Zweck es gemäß § 2 Abs. 1 seiner Satzung ist, die Interessen von Unternehmen, die im weitesten Sinne im E-Commerce tätig sind, wahrzunehmen und zu fördern, wobei er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (vgl. zu den Einzelheiten Satzung vom 22.05.2015 - Anl. B 2, Bl. 90 d.A.). Nach seiner eigenen Aussage handelt es sich um den größten Onlinehandelsverband Europas mit über 50.000 geschützten Onlinepräsenzen (vgl. Anl. B 6, Bl. 341 d.A.). Auch bei dem Beklagten besteht für Unternehmen die Möglichkeit, über den Weg einer ebenfalls entgeltlichen
Mitgliedschaft diverse Dienstleistungen des Beklagten rund um den Bereich E-Commerce in Anspruch zu nehmen (zu den Verbandstätigkeiten im Einzelnen vgl. Vortrag des Beklagten auf S. 3 ff des Schriftsatzes vom 24.10.2016, Bl. 337 d.A. und Anl. B 6-10, Bl. 341 ff d.A.).

Auch der Beklagte bietet u.a. ein Gütesiegel an (vgl. Leistungsordnung des Beklagten gem. Anl. K 18, Bl. 262 ff d.A.). Die Mitgliedschaftsmodelle des Beklagten nennen sich BASIC, PREMIUM und UNLIMITED. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den als Anl. K 7 vorgelegten Auszug des Internetauftritts des Beklagten unter (...) Bezug genommen (vgl. Bl. 25 d.A.).

Der Beklagte erbringt gegenüber seinen Mitgliedern u.a. Rechtsberatungsdienstleistungen. Hierzu heißt es in der Präambel der als Anlage K 8 überreichten "Rechtsschutzordnung des (...)" u.a.:

"Der (...) ist keine Rechtsschutzversicherung und ersetzt eine soiche auch nicht. Die gewährte Hiife ist eine freiwillige solidarische Unterstützung aller Mitglieder für einzelne oder eine Gruppe von Mitgliedern." (bezüglich der Einzelheiten vgl. Anl. K 8, Bl. 29 ff d.A.).

Der Beklagte bietet potentiellen Kunden Hilfestellung beim Anbieterwechsel dergestalt an, dass der Kunde für die Erstellung eines Kündigungsschreibens online ein Muster des Beklagten verwenden kann. Wenn man dort das Feld "Ihr bisheriger Anbieter" anklickt, so erscheint dort u. a. die Klägerin (vgl. Abbildung auf Bl. 230 d.A.).

Die Klägerin musste im Frühjahr 2016 feststellen, dass der Beklagte auf seiner Internetpräsenz eine Mitgliedschaft bei ihm mit einer Vielzahl von Rechtsberatungsdienstleistungen bewarb und dabei hinsichtlich der Premium- Mitgliedschaft u.a. die Formulierungen "Hilfe bei Abmahnung", "Rechtsberatung" verwendete. Hinsichtlich der Unlimited-Mitgliedschaft fand sich u.a. die Formulierung "„unbegrenzter Anspruch auf rechtliche Vertretung im Abmahnfall".

Bezüglich der Einzelheiten wird auf den als Anl. K 9 vorgelegten Auszug des Internetauftritts des Beklagten unter (...) Bezug genommen (vgl. Bl. 31 d.A.). Weiter wurde dort im Hinblick auf die Unlimited-Mitgliedschaft mit der Aussage geworben

"Im Rahmen der Unlimited-Mitgliedschaft erhalten sie unbegrenzten Anspruch auf professionelle Rechtsberatung - egal ob sie telefonisch oder per E-Mail beraten werden möchten - es entstehen keine zusätzlichen Kosten. ... Unsere Rechtsberatung bietet Hilfe bei allen juristischen Angelegenheiten im gewerblichen Bereich."

Bezüglich der Einzelheiten wird auf den als Anl. K 10 vorgelegten Auszug des Internetauftritts des Beklagten unter (...) Bezug genommen (vgl. Bl. 32 d.A.). Auch im Rahmen der Darstellung der Mitgliedschaftsmodelle gem. Anlage K 7, K 11 und K 12 ergab sich u.a. die Bewerbung einer angeblich unbegrenzten Hilfe bei Abmahnungen im Falle der Unlimited-Mitgliedschaft. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die als Anl. K 7, 11 und 12 vorgelegten Auszüge des Internetauftritts des Beklagten unter (...) Bezug genommen (vgl. Bl. 26, 34, 39 d.A.). Die Startseite des Beklagten ist generell so gestaltet, dass prominent und blickfangmäßig die verschiedenen Mitgliedschaftsmodelle und die damit verbundenen Leistungen des Verbandes beworben werden (vgl. Anlage K 21).

Die Klägerin, die in der konkreten Bewerbung der Rechtsschutzdienstleistungen im Rahmen der einzelnen Mitgliedschaftsmodelle eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über wesentliche Elemente der von dem Beklagten angebotenen Rechtsberatungsdienstleistungen gem. § 5 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 UWG sieht, da der Beklagte im Internet durch die wiedergegebenen Passagen zum Ausdruck bringe, seine Mitglieder hätten gegen ihn einen Anspruch auf Rechtsberatung, tatsächlich jedoch vor dem Hintergrund der Regelung in der Rechtsschutzordnung des Beklagten kein verbindlicher Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Rechtsberatung bestehe, ließ den Beklagten mit Schreiben vom 02.05.2016 erfolglos abmahnen (vgl. Anlage K 14, Bl. 43 d.A.).

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG liege nicht vor. Es mangele bereits an einer geschäftlichen Handlung des Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Der BGH habe bereits mehrfach unmissverständlich klargestellt, dass die Mitgliederwerbung eines Idealvereins im Sinne des § 21 BGB - wie sie hier vorliege - keine geschäftliche Handlung mit dem Zweck des Absatzes von Waren und/oder Dienstleistungen darstelle. Denn die reine Mitgliederwerbung eines Idealvereins unterliege mangels eines Handelns zu Zwecken des wirtschaftlichen Wettbewerbs regelmäßig nicht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.

Zudem machten die von ihm angebotenen rechtlichen Unterstützungsleistungen der Mitglieder nur einen völlig untergeordneten Teil seiner gesamten Verbandstätigkeit aus, was sich auch aus dem Internetauftritt ergebe, wo die übrige Verbandtätigkeit in den Vordergrund gerückt werde. Mithin stünden sich die Parteien auch nicht als Wettbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG gegenüber, so dass es der Klägerin an der erforderlichen Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG fehle. Es mangele an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

Ungeachtet dessen liege auch keine Irreführung potentieller Mitglieder des Beklagten vor. Denn der Beklagte richte seine Mitgliederwerbung ausschließlich an im Online-Handel tätige, mit den Gepflogenheiten des Online-Handels vertraute Unternehmer. Sofern - wie hier - mit der Mitgliedschaft auch rechtliche Unterstützungsleistungen verknüpft seien, erwarte der angesprochene Verkehr (also potentielle Mitglieder), dass diese eben und gerade nur insoweit gewährt würden, als dies im Rahmen der Verbandstätigkeit, als solidarische Leistung, möglich und zumutbar sei. Die Gewährung eines uneingeschränkten Rechtsanspruchs auf solche solidarischen Mitgliedschaftsleistungen sei gemeinnützigen Interessenverbänden nicht nur rechtlich verwehrt, vielmehr entspreche die von dem Beklagten vorgenommene Einschränkung in der Rechtschutzordnung dem Standard und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht anders erwartet.

Letztlich sei die hier streitgegenständliche Mitgliederwerbung des Beklagten auch deshalb nicht irreführend, da über die Einschränkungen der rechtlichen Unterstützungsleistungen hinreichend aufgeklärt werde, denn auf jeder Seite des Webauftritts der Beklagten finde sich - wie aus Anlage B 6 ersichtlich - unten deutlich sichtbar der Hinweis „rechtliche Hinweise/AGB", so dass über diese Verlinkung potentielle Mitglieder des Beklagten von jeder einzelnen Seite des Webauftritts aus auf alle für die Mitgliedschaft relevanten vertraglichen Bestimmungen gelangen würden.

Im Übrigen sei das Vorgehen der Klägerin rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG, da die Klägerin ausweislich ihrer Internetpräsenz selbst Rechtsdienstleistungen, nämlich die Rechtsberatung sowie die Vertretung ihrer Mitglieder bei Abmahnungen anbiete, ohne Einschränkung, um dann, fast wortgleich zur beanstandeten Satzungsregelung des Beklagten, diese als freiwillige solidarische Unterstützung auszugestalten, ohne klarzustellen, dass ein Rechtsanspruch ihrer Mitglieder auf die betreffenden Leistungen gar nicht besteht.

Im Ergebnis beanstande die Klägerin damit ein vermeintlich wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten, obgleich sie in nahezu identischer Weise in Bezug auf ein nahezu identisches Rechtsberatungsangebot agiere. Mithin sei davon auszugehen, dass es der Klägerin mit der hiesigen Klage nicht um die Reinhaltung und Lauterkeit des Wettbewerbs gehe, sondern offenkundig um andere, sachfremde Ziele (zu den weiteren Einzelheiten vgl. den Vortrag des Beklagten auf S. 3 ff des Schriftsatzes vom 01.08.2016, Bl. 82 ff d.A. sowie S. 2 ff des Schriftsatz vom 24.10.2016, bl. 336 d.A.).

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
Die Klage ist begründet.

1. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 5 Abs. 1, S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.

Gemäß § 5 Abs. S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die diese andernfalls nicht getroffen hätten. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung.

Vorliegend sind die beanstandeten Werbeaussagen des Beklagten, trotz der Tatsache, dass es sich bei dem Beklagten unstreitig um einen nicht wirtschaftlichen Verein im Sinne von § 21 BGB handelt, als geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu qualifizieren.

Von einer geschäftlichen Handlung ist auszugehen, wenn das Verhalten zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens erfolgt, also Unternehmensbezug aufweist (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 2 Rn. 17 m.w.N.). Der Begriff des Unternehmens bzw. Unternehmers ist im Lauterkeitsrecht zum Schutze der wirtschaftlichen Interessen der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, weit auszulegen. Geboten ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die nicht auf die Rechtsform, sondern auf die tatsächliche Stellung im Wettbewerb abhebt. Davon sind weder Einrichtungen, die eine im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentliche Einrichtungen ausgenommen. Erforderlich ist lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 2 Rn. 21 m.w.N.).

Vorliegend ist das Vorliegen einer selbstständigen und auf Dauer angelegten planmäßigen Tätigkeit auf Seiten des Beklagten unproblematisch.

Nach Auffassung der Kammer ist in der vorliegenden Konstellation aber auch von einem Vertrieb gegen Entgelt auszugehen. Entgeltlich ist eine Tätigkeit, wenn sie auf Erzielung einer Gegenleistung gerichtet ist. Die rechtliche Gestaltung ist unerheblich, so dass das Entgelt auch in der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen bestehen kann. Dementsprechend sind auch Idealvereine im Sinne des § 21 BGB als Unternehmen anzusehen, soweit diese gegenüber ihren Mitgliedern für sich gesehen unentgeltliche aber durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckte Leistungen erbringen, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. Für Lohnsteuerhilfevereine ist es unstreitig, da sie mit ihren Beratungsleistungen in Wettbewerb zu Steuerberatern treten. Ob die angebotenen Tätigkeiten vom Vereinszweck (einschließlich des so genannten Nebenzweckprivilegs) gedeckt sind, der Verein also in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben handelt, ist für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung unerheblich. Bei Gewerkschaften ist die Unternehmenseigenschaft zu verneinen, soweit sich ihre Tätigkeit im Rahmen des Satzungszwecks bewegt, wozu auch die Gewährung von Rechtsschutz für die Mitglieder gehört (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 2 Rn. 24 m.w.N.).

Vorliegend geht es darum, dass der beklagte Verein seinen Mitgliedern unter anderem Rechtsberatungsleistungen anbietet. Aus der gesamten Internetpräsenz des Beklagten ergibt sich, dass das Angebot von Rechtsberatungsdienstleistungen einen wesentlichen Teil seines Leistungsangebotes darstellt. So wird an diversen und auch prominenten Stellen hervorgehoben, dass es insbesondere darum geht, den potentiellen Mitgliedern zur Rechtssicherheit hinsichtlich ihrer Internetpräsenz zu verhelfen (vgl. Anlagen K 21, 22). Auch aus § 2 der Satzung des Beklagten ergibt sich, dass Fragen der Rechtssicherheit im Bereich E-Commerce ein wesentlicher Bestandteil der Zielsetzung des beklagten Vereins sind.

So lautet es dort unter Ziffer 2, dass sich der Verband für einen sicheren E-Commerce einsetzen möchte und Grundlage die Einhaltung und korrekte Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz sei. Unter Ziffer 4 wird hervorgehoben, dass der Verband auch allgemein über aktuell interessierende Rechtsfragen insbesondere aus dem Bereich eBusiness informiert.

Das Entgelt für diese Leistungen liegt hier in der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, die jeweils nach dem Umfang der gewünschten Leistungen differieren. Dadurch wird besonders deutlich, dass jedem einzelnen Leistungspaket eine ganz bestimmte Gegenleistung gegenübersteht, nämlich ein unterschiedlicher Mitgliedsbeitrag je nach Umfang des Pakets (vgl. Anl. K 1, Bl. 9 d.A.). Derartige Leistungen wie bspw. in Anlage K 1 aufgeführt, also z.B. die Erstellung einer rechtlich abgesicherten Internetpräsenz, Hilfe bei Abmahnungen, Rechtsberatung, Vertretung im Abmahnfall, Bereitstellung internationaler Rechtstexte, rechtliche Überprüfung des Internetshops, werden auf dem Markt auch gegen Entgelt angeboten, nämlich von Rechtsanwälten. Mit seinem Dienstleistungsangebot setzt sich der Beklagte also nicht nur in Konkurrenz zu Unternehmen wie der Klägerin, sondern auch in Konkurrenz zu Rechtsanwälten.

Hinzu kommt, dass hier - anders als beispielsweise bei einer Gewerkschaft, bei der, wie oben bereits dargelegt, die Unternehmenseigenschaft zu verneinen ist, soweit sich deren Tätigkeit im Rahmen des Satzungszwecks bewegt, wozu auch die Gewährung von Rechtsschutz für die Mitglieder gehört - die potentiellen Mitglieder und diejenigen, die der Beklagte berät, keine Verbraucher/Arbeitnehmer sind, sondern Unternehmer.

Hier fördert der Beklagte also durch seine Leistungen zumindest den Wettbewerb seiner Mitglieder, die unstreitig Unternehmer sind. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Ansicht, dass die beanstandete Werbung des Beklagten im konkreten Fall als eine geschäftliche Handlung einzustufen ist. Die von dem Beklagten angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen BAG GRUR 2006, 244 - Mitgliederwerbung von Gewerkschaften und BGH GRUR 1997, 907
- Emil-Grünbär-Club, sprechen - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht gegen eine Einordnung des streitgegenständlichen Werbeverhaltens als geschäftliche Handlung.

Bezüglich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich dies bereits dadurch, dass, wie oben bereits dargelegt, die Situation bei Gewerkschaften schon deshalb nicht vergleichbar ist, weil Mitglieder der Gewerkschaften kein Unternehmer, sondern Arbeitnehmer und mithin Verbraucher sind. In dem vom BGH entschiedenen Fall wurden Ansprüche nach dem UWG gegenüber dem dortigen Verein nur deshalb abgelehnt, weil es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen der dortigen Klägerin und dem Verein als gefördertem Dritten mangelte, so dass auch diese Entscheidung die Rechtsauffassung des Beklagten nicht zu stützen vermag.

Auch kann hier - entgegen der Ansicht des Beklagten - ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht in Abrede gestellt werden, denn sowohl die Klägerin als auch der Beklagte stellen den Internethändlern jeweils ein Gütesiegel zur Verfügung und bieten Hilfeleistung bei Abmahnungen an, so dass sich ihr Leistungsangebot in einem wesentlichen Teil überschneidet. Dass das Angebot der Parteien nicht vollständig übereinstimmt, steht der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses nicht entgegen. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte sich selbst als Alternative zur Klägerin ansieht, was sich aus dem zur Verfügung gestellten Kündigungsformular für einen Anbieterwechsel ergibt (vgl. Bl. 230 d.A.).

Es ist auch von einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über den Umfang der angebotenen Dienstleistungen auszugehen. Denn auch wenn die angesprochenen Verkehrskreise (potenzielle) Online-Händler sind, so hält die Kammer den erheblichen Widerspruch zwischen den von dem Beklagten getätigten uneingeschränkten Werbeaussagen („Hilfe bei Abmahnungen, Rechtsberatung", „unbegrenzter Anspruch auf rechtliche Vertretung im AbmahnfaH") und der Rechtsschutzordnung, aus der sich ergibt, dass ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen gerade nicht besteht und auf die im Kontext der Werbeanzeige darüber hinaus auch an keiner Stelle ausdrücklich hingewiesen wird, für geeignet, auch Online-Händler in die Irre zu führen, zumal nicht jeder potentielle Online-Händler, der sich für die Dienstleistungen des Beklagten interessiert, bereits über umfassende geschäftliche Erfahrungen in diesem Bereich verfügen wird.

Vielmehr ist zu erwarten, dass sich auch ein großer Anteil von Startup-Unternehmen an den Beklagten wenden wird, um von Anfang an im Internet rechtlich abgesichert zu agieren. Diese Personen verfügen nicht unbedingt über größere Erfahrungen im Internet, als die Normalverbraucher, die heutzutage zum überwiegenden Teil das Internet für Einkäufe, Recherche und Kommunikation umfassend benutzen, aber keine Erfahrungen dahingehend besitzen, ob und inwieweit Berufsverbände aus welchen rechtlichen Gründen auch immer Rechtsberatungsdienstleistungen lediglich als freiwillige solidarische Unterstützung aller Mitglieder für einzelne oder eine Gruppe von Mitgliedern anbieten dürfen oder nicht.

Die Tatsache, dass sich auf jeder Seite des Werbeauftritts am unteren Seitenrand ein Link auf die Satzung/AGBs des Beklagten befindet, wirkt einer Irreführung auch nicht entgegen. Denn selbst wenn - wie nicht - die entscheidende Passage der Rechtsschutzordnung des Beklagten am Blickfang der Werbeanzeige teilhaben würde, so wäre dem potentiellen Mitglied immer noch nicht klar, was nun gilt, ob es also einen Anspruch auf die Rechtsberatungsdienstleistungen hat oder aber nicht. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Verlinkung nicht sofort zu dem Dokument führt, das die entscheidende Einschränkung des beworbenen Rechtschutzangebotes enthält, nämlich die Rechtsschutzordnung, sondern zu einer Übersicht der verschiedenen AGBs (Leistungsordnung, Rechtschutzordnung, Tarifübersicht, Allgemeine Geschäftsbedingungen (...)) und der Satzung.

Das potentielle Mitglied müsste also zunächst die einzelnen dort aufgeführten AGB anklicken, um den genauen Inhalt zu studieren. Zudem sind die verschiedenen AGB in sich auch nicht widerspruchsfrei, da auch in der Leistungsordnung Formulierungen vorhanden sind, die suggerieren, die Mitglieder hätten in der Mitgliedschaft „Unlimited" einen Anspruch auf Rechtsberatung. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den zutreffenden Vortrag der Klägerin auf S. 11 des Schriftsatzes vom 29.08.2016, Bl. 234 Bezug genommen.

Der Einwand des Beklagten, dass die Klägerin ihre Abmahnschutz-Pakete irreführend bewerbe, ist unbeachtlich, denn dieser sog. Einwand der „unclean hands" greift nicht. Die Rechtsprechung lässt den Einwand nämlich von vornherein nicht zu, wenn - wie hier - durch den Verstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt werden (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage 2016, § 11 Rn. 2.39 m.w.N.).

Abgesehen davon stellt sich die Werbung der Klägerin insofern auch völlig anders dar, als die Klägerin ausweislich der von dem Beklagten vorgelegten Anlage B 11 mit einem Sternchen-Hinweis arbeitet, durch welchen darüber aufgeklärt wird, dass die Rechtsberatung eine freiwillige solidarische Unterstützung im Rahmen der Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft gegen Abmahnungen darstellt. Auch spricht die Klägerin in ihrer Werbung nicht davon, dass die potentiellen Kunden einen „Anspruch" hätten, wie dies der Beklagte in der beanstandeten Werbung tut.

2. Der Auskunftsanspruch folgt aus § 9 UWG i.V.m. § 242 BGB, der Anspruch auf Schadenersatzfeststellung aus § 9 UWG.

3. Die Abmahnkosten sind gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu erstatten, da die Abmahnung vom 02.05.2016 berechtigt war. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 50.00,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale begegnet keinen Bedenken. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.