Internet-Werbung für Autos muss Infopflichten nach der PKW-EnVKV einhalten

Landgericht Arnsberg

Urteil v. 15.12.2016 - Az.: 8 O 36/16

Leitsatz

Internet-Werbung für Autos muss Infopflichten nach der PKW-EnVKV einhalten

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, Letztere zu voll-strecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorleistung (z. B. PS- oder Hubraum-Angabe) gemacht werden, wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift für die beworbenen Personenkraftwagen der Modelle „Volkswagen up 1.0 move up! KLIMA “, „Volks- wagen up 1.0 move up! Klima, Color“, „Audi A6 Lim. 2.0 TDI ultra S-Line”, „Audi A6 Lim. 2.0 TDI ultra Xenon Plus”, “Audi SQ5 3.0 TDI quattro Xenon Plus” und “Audi Q7 3.0 TDI quattro tiptronic S-Line Navi 7 Sitzer.”

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2016 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Vollstreckung zur Unterlassung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Sachverhalt

Der klagende Verein (im Folgenden: Kläger) macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Zahlungsansprüche geltend.

Der Kläger, bei dem es sich einen nach dem Wettbewerbsrecht klagefähigen Umwelt- und Verbraucherschutzverband handelt, der nach seiner Satzung u.a. den Zweck verfolgt, die aufklärende Verbraucherberatung in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern, macht gegen die Beklagte in deren Eigenschaft als Fahrzeughändlerin Unterlassungsansprüche geltend.

Der Kläger trägt dazu vor, im Rahmen einer durch einen Mitarbeiter durchgeführten Internetrecherche habe dieser Mitarbeiter am 18.02.2016 die in Ausdruck als Anlage K 2 der Klageschrift beigefügten Internet-Werbung festgestellt, die unter der Seite www….de veröffentlicht worden sei. Diese Internet-Werbung sei wettbewerbsrechtlich unlauter und damit unzulässig, weil sie gegen die Regelung gemäß § 5 PKW-EnVKV i. V. m. Anlage 4 zu dieser Regelung verstoße, da die Beklagte in der angeführten Internet-Werbung Angaben zur Motorisierung der beworbenen Fahrzeuge mache, indem sie jeweils deren ungefähren Hubraum in Litern angebe, ohne die von der genannten Vorschrift verlangten spezifischen CO²-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen mitzuteilen.

Der Kläger forderte die Beklagte mit vorprozessualem Schreiben vom 22.02.2016, wegen dessen gesamten Inhalts auf Anlage K 10 zur Klageschrift Bezug genommen wird, erfolglos auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Abmahnkosten, die mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemacht werden, beziffert der Kläger auf einen Betrag von 229,34 € unter Bezugnahme auf die Berechnung gemäß Anlage K 12 zur Klageschrift, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, Letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorleistung (z. B. PS- oder Hubraum-Angabe) gemacht werden, wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift für die beworbenen Personenkraftwagen der Modelle „Volkswagen up 1.0 move up! KLIMA “, „Volkswagen up 1.0 move up! Klima, Color“, „Audi A6 Lim. 2.0 TDI ultra S-Line”, „Audi A6 Lim. 2.0 TDI ultra Xenon Plus”, “Audi SQ5 3.0 TDI quattro Xenon Plus” und “Audi Q7 3.0 TDI quattro tiptronic S-Line Navi 7 Sitzer”,

2. an ihn 229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe die Internet-Werbung, auf die der Kläger ausweislich des Ausdrucks gemäß Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug nimmt, nicht „ins Netz gestellt“. Es handele sich vielmehr um eine sogenannte „Entwurfsseite“ bei dem System „Word-Press“, die nicht über google oder über ihre – der Beklagten – Homepage frei erreichbar sei. Zu diesem die Angaben des Klägers bestreitenden Vorbringen hat die Beklagte ausweislich des Inhalts des Schriftsatzes vom 10.10.2016 ergänzend ausgeführt, bei der vom Kläger gerügten Anzeige handele es sich um eine Entwurfs- bzw. Testseite unter „Word-Press“. Diese Entwurfsseite sei von einer Agentur eingerichtet worden, welche ein Modul bereitstelle, das automatisch Daten von „mobile.de“ beziehe. Der in der Klage erwähnte Link habe nur aufgerufen werden können, wenn man den Link direkt in den Browser eingegeben habe; er sei für die Allgemeinheit nicht zugänglich und mittlerweile auch nicht mehr im System vorhanden. Darüber hinaus sei die Klage auch deshalb unbegründet - wie die Beklagte meint -, weil es sich bei den auf der in der Abmahnung in Bezug genommenen Internetseite aufgeführten Fahrzeugen nicht um Neuwagen oder vergleichbare Fahrzeuge gehandelt habe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

I. Antrag zu 1.

Der mit diesem Antrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 3 a UWG i. V. m. § 5 PKW-EnVKV i. V. m. Abschnitt I der Anlage 4 zur PKW-EnVKV.

1. Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

2. Eine geschäftliche Handlung der Beklagten liegt vor:

a) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Beklagte der Ansicht ist, sie sei nicht passiv legitimiert, weil sie zum einen eine Agentur damit beauftragt habe, die von dem Kläger zur Stützung des Unterlassungsbegehrens dargestellte Internet-Werbe- seite zu erstellen, und da zum anderen eine bloße Entwurfsseite vorgelegen haben, die rein intern zur Abstimmung zwischen ihr und der von ihr beauftragten Firma vorgesehen gewesen sei, so dass diese Seite – wie die Beklagte vorträgt – auch nicht „für die Allgemeinheit  … zugänglich“ gewesen sei.

b) Das ändert jedoch am Vorliegen einer der Beklagten zuzurechnenden „geschäftlichen Handlung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nichts:

aa) Nach der Legaldefinition dieser Norm ist unter einer geschäftlichen Handlung jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen Unternehmens zu verstehen, das auch vor einem Geschäftsabschluss erfolgen kann und mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren objektiv zusammenhängt. Dass die von der Beklagten angeführte „interne Abstimmung“ mit dem von ihr beauftragten Unternehmen letztlich dem Zweck dienen sollte, ihren Absatz zu fördern, bestreitet die Beklagte nicht.

bb) Auch der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die Erstellung der von ihr so bezeichneten „Entwurfsseite“ durch das von ihr beauftragte Unternehmen erst der Vorbereitung eines Internet-Werbeauftritts dienen sollte, ändert daran nichts. Denn auch eine solche Handlung dient letztlich der Vorbereitung einer Werbung, die wiederum ein Verhalten „vor Geschäftsabschluss“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt und deshalb unter diese Regelung fällt.

cc) Auch der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die Werbung, auf die der Kläger zur Stützung seines Unterlassungsbegehrens Bezug nimmt und wie sie vom Kläger als Anlage K 2 zur Klageschrift dargestellt worden ist, letztlich noch nicht veröffentlicht werden sollte, ändert daran nichts:

(1) Das UWG dient seinem Sinn und Zweck nach der Wahrung des lauteren Wettbewerbs und dem Schutz der Verbraucher. Der Verbraucherschutz ist aber auch dann betroffen, wenn solche Anzeigen erscheinen, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, sofern diese – wie hier (das wird weiter unten noch ausgeführt werden) – nicht den Anforderungen an den lauteren Wettbewerb genügen. Denn der gesetzgeberische Wille ging dahin, schon objektiv eine solche Verbrauchergefährdung zu verhindern. Dies folgt daraus, dass ein Verschuldenserfordernis im Bereich des UWG nicht existiert, woraus sich ergibt, dass rein objektive Verstöße genügen. Ein solcher liegt aber auch dann vor, wenn eine Entwurfsseite zur Veröffentlichung gelangt, die den Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht genügt.

(2) Letzteres ist vorliegend zu bejahen:

(a) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Beklagte der Ansicht ist, diese Fallgruppe liege nicht vor, weil – wie im Schriftsatz vom 10.10.2016 ausgeführt wird – „ein direkter Aufruf der in der Klageschrift in Bezug genommene Angebotsseite nicht möglich“ gewesen sein soll. Denn zur Begründung legt die Beklagte hier dar, die die Seite im System „Word-Press“ als „Entwurfsseite“ angelegt gewesen sei, handele es sich um eine reine Testseite.

(b) Dieser Umstand vermag dem Verteidigungsverbringen der Beklagten jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen: Aus ihren eigenen Ausführungen im Schriftsatz vom 10.10.2016 – dort Absatz 1 – ergibt sich nämlich, dass die Seite sehr wohl aufgerufen werden konnte, nämlich dann, wenn man – wie die Beklagte hier ausführt – „den Link direkt in den Browser“ eingab. Entsprechend konnte die Seite auch aufgerufen werden, wie schon durch den Umstand belegt wird, dass es dem Kläger gelungen ist, diese Seite aufzurufen, wie der als Anlage K 2 zur Klageschrift zur Akte gereichte Ausdruck zeigt. Die Ausführungen der Beklagten lassen erkennen, dass sie der Ansicht ist, auf Grund des ihrer Ansicht nach bloßen Vorhandenseins einer „Testseite“ habe etwas anderes zu gelten. Diese Ansicht liegt auch dem in Ausdruck als Anlage dem Schriftsatz der Beklagten vom 10.10.2016 beigefügten E-Mail-Schreiben der von der Beklagten beauftragten Firma zugrunde. Dort führt diese Firma nämlich aus: „Denn wenn die Seite noch nicht mal bei google auffindbar ist, kann es nur sein, dass sie den direkten Link dazu hatten. Und dies würde keinen Abmahngrund darstellen!“

Diese Ausführungen zeigen, dass die von der Beklagten beauftragte Firma – und daraufhin wohl auch die Beklagte – sich in einem Rechtsirrtum befindet. Abgesehen davon, dass dieser Irrtum auf einem schuldhaften Verhalten, nämlich auf einer nicht erfolgten Klärung der Rechtslage, beruhen dürfte, bleibt es dabei, dass ein Verschulden im Rahmen des UWG nicht erforderlich ist, sondern eine bloß objektiv vorliegende Zuwiderhandlung ausreicht. Diese liegt aber vor, wie bereits mehrfach dargelegt.

(3) Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 8 Abs. 2 UWG dann, wenn Zuwiderhandlungen von einem durch ein Unternehmen Beauftragten begangen werden, der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet ist. Der Umstand, dass ein Fehler des von der Beklagten beauftragten Unternehmens vorliegen mag – klarstellend sei hier dargelegt, dass es der Kammer nicht möglich ist, diese Frage zu beurteilen -, vermag an der Passivlegitimation der Beklagten daher nichts zu ändern.

3. Der Inhalt des als Anlage K 2 zur Klageschrift in Ausdruck zur Akte gereichten Internet-Werbeauftritts der Beklagten ist unlauter – und damit unzulässig (§ 3 Abs. 1 UWG) -, wie sich aus § 3 a UWG ergibt: Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der Werbeauftritt der Beklagten genügt aber den Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 PKW-EnVKV i. V. m. Abschnitt I der Anlage 4 zu § 5 PKW-EnVKV nicht:

a) Nach Abschnitt I Nr. 1 der Anlage 4 zu § 5 PKW-EnVKV ist im Rahmen von Werbeschriften sicherzustellen, dass Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO²-Emmission der betroffenen Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe des Inhalts dieses Abschnitts gemacht werden, wobei aus Abschnitt II folgt, dass dieses Erfordernis auch für Werbematerial gilt, das in elektronischer Form verbreitet wird.

b) Diesen Anforderungen genügt Inhalt des Internet-Werbeauftritts gemäß dem Ausdruck Anlage K 2 zur Klageschrift nicht:

aa) Die Beklagte bestreitet zunächst zu Recht selbst nicht, dass diese Anforderungen grundsätzlich für Werbeanzeigen der Art Gültigkeit haben, wie sie aus Anlage K 2 zur Klageschrift hervorgehen.

bb) Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, vorliegend griffen die genannten Anforderungen aber deshalb nicht ein, weil diese nur für Modelle neuer Personenkraftwagen Geltung hätten, während sich ihre Anzeige auf Gebrauchtwagen beziehe, vermag sich die Kammer dieser Ansicht nach Überprüfung nicht anzuschließen:

(1) Allerdings hatte die Kammer zunächst Zweifel, ob die Anforderungen gemäß Abschnitt I Nr. 1 der Anlage 4 zu § 5 PKW-EnVKV vorliegend zu beachten waren, da es im Abmahnschreiben des Klägers vom 20.02.2016, wie es als Anlage K 10 zur Klageschrift zur Akte gereicht worden ist, heißt, dass sich die Anlage K 2 auf die Rubrik „Gebrauchtwagen“ beziehe.

(2) Nach Überprüfung schließt die Kammer sich aber der klägerischen Auffassung an, dass nach dem Inhalt der Werbeanzeige davon auszugehen ist, dass es sich um Neuwagen handelt, jedenfalls soweit diejenigen Modelle von Kraftwagen betroffen sind, die im Klageantrag zu 1. genannt werden. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des OLG Köln (WRP 2007, 680 ff.) an, das zu Recht darlegt, aus dem Gesetzeszweck ergebe sich, dass auch sog. „Tageszulassungen“ dem Begriff des „Neuwagens“ im Sinne der PKW-EnVKV unterfielen. Die zu den Modellen von Personenkraftwagen, die der Kläger im Klageantrag zu 1. aufgeführt hat, angegebenen Kilometerstände sprechen aber für das Vorliegen einer sog. „Tageszulassung“, weil diese zum Teil mit 10 km, zum Teil mit 500 km angegeben sind, was für eine Tageszulassung und damit für eine Neuwageneigenschaft spricht. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ausweislich der Ausdrucke dieser Seite, die vom Kläger als Anlage K 13 zum Schriftsatz vom 17.11.2016 mit Farbbildern versehen erneut zur Akte gereicht worden sind, zum Zustand dieser Modelle jeweils das Wort „Neufahrzeug“ angegeben worden ist, woraus sich Überzeugung der Kammer ergibt, dass auch die Beklagte der Auffassung war, es handele sich bei diesen, im Klageantrag zu 1. Näher aufgeführten Fahrzeugen um „Neuwagen“ im Sinne der Regelung des § 5 PKW-EnVKV.

c) Bei den Regelungen gemäß § 5 Abs. 1 PKW-EnVKV i. V. m. Abschnitt I der Anlage 4 zu § 5 PKW-EnVKV handelt es sich um gesetzliche Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass die Beklagte insoweit unlauter handelt, wie aus § 3a UWG folgt.

4. Anerkanntermaßen ist ein Verstoß gegen § 5 PKW-EnVKV auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen im Sinne des § 3 a Hs. 2 UWG.

5. Rechtsfolge ist – wie sich aus § 8 Abs. 1 UWG ergibt –, dass der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimierte Kläger die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, wobei die erforderliche Widerholungsgefahr durch den vorliegenden Verstoß indiziert wird.

II. Antrag zu 2.

Auch insoweit ist die Klage berechtigt, wobei sich der Anspruch zu Gunsten des Klägers aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ergibt:

1. Nach dieser Norm kann derjenige, der zu Recht eine Abmahnung ausspricht, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt. Die vorprozessuale Abmahnung des Klägers, wie sie als Anlage K 10 zur Klageschrift zur Akte gereicht worden ist, war aber berechtigt, wie sich aus oben stehenden Ausführungen ergibt.

2. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach berechtigt. Der Kläger hat ausweislich des Inhalts von Anlage K 12 die „erforderlichen Aufwendungen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG substantiiert dargelegt. Substantiiert erwidernder Vortrag der Beklagten fehlt.

3. Der Zinsanspruch zu Gunsten des Klägers ergibt sich insoweit aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.

III. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.