Gewährleistungsausschluss unter Privatleuten bei eBay wirksam

Oberlandesgericht Celle

Urteil v. 08.04.2009 - Az.: 3 U 251/08

Leitsatz

Werden bei einem Privatkauf über die Internetauktions-Plattform eBay Gewährleistung und Garantie ausgeschlossen, kann aus Angaben darüber, dass der Kaufgegenstand teilweise getestet worden sei, keine Bereitschaft des Verkäufers zur Übernahme einer Garantie geschlossen werden.

Sachverhalt

Der Beklagte bot bei eBay eine gebrauchte Segelyacht an. Das Angebot enthielt u.a. folgende Passagen:

"Der Antrieb ist ein Volvo Penta 700 mit EStart. Er hat 70 PS - die Yacht erreicht dadurch eine gute Geschwindigkeit bei günstigem Verbrauch. Kleine Restarbeiten sind noch erforderlich. Der Motor muss noch elektrisch und an die Schaltung/Lenkung angeschlossen werden. Alle notwendigen Kabel und Bowdenzüge liegen schon bis zum Motor. Ist halt etwas Bastelarbeit, ich schätze ein bis zwei Tage, habe leider selbst keine Zeit und kein Talent dafür. Motor läuft und fördert auch genügend Kühlwasser (in Wassertonne getestet)." "Bei dieser Auktion handelt es sich um einen Privatverkauf. Um Missverständnisse zu vermeiden, bitte ich ausdrücklich um Besichtigung vor Gebotsabgabe. Keine Garantie oder Gewährleistung, keine Rücknahme."

Der Kläger erwarb die Segelyacht ohne sie vorher besichtigt zu haben. Er machte später etliche Mängel geltend, vor allem, dass der Motor nach Anschluss an das Boot nicht lief.

Der Beklagte behauptete, von dem genauen Zustand des Bootes als Laie keine Kenntnis gehabt zu haben. Er habe den Motor gebraucht gekauft und von einem technisch versierten Bekannten in einer Wassertonne testen lassen, wo der Motor gelaufen sei. Aus Kulanz bot er den Austausch des Motors gegen ein baugleiches Modell an.

Der Kläger hielt den Austausch des Motors für nicht ausreichend um die Funktionsfähigkeit des Bootes herzustellen. Er verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Ansprüche des Klägers zurück. Zwischen den Parteien sei wirksam ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden, so dass der Beklagte für etwaige Mängel am Boot nicht hafte. Die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses bei eBay-Verkäufen unter Privatleuten sei zulässig.

Der Beklagte habe auch keine Garantie für die Funktionsfähigkeit des Motors übernommen. Die Artikelbeschreibung ergebe lediglich, dass er den Motor in nicht an das Boot angeschlossenem Zustand in einer Wassertonne getestet habe. Daraus lasse sich keine Garantie dafür entnehmen, dass der Motor auch mit dem Schiff zusammen laufe. Weiteres Indiz gegen eine Garantieübernahme sei, dass er später die Übernahme einer Garantie ausdrücklich ausgeschlossen habe.

Von einer arglistigen Täuschung des Beklagten über die Mängel könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei ihm Glauben zu schenken, dass er als Laie die Mängel nicht gekannt habe. Aus der Artikelbeschreibung gehe auch nicht hervor, dass er im Einzelnen in der Lage gewesen sei, über den technischen Zustand des Bootes abschließende Angaben zu machen. Er habe vielmehr darauf hingewiesen, dass potentielle Bieter das Boot zunächst besichtigen sollten.