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Geldbuße wegen Anbringen von Werbekärtchen auf parkenden Autos rechtmäßig
Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 01.07.2010 - Az.: IV-4 RBs 25/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Das Anbringen von Werbezetteln auf geparkten Fahrzeugen ist unzulässig und kann zur Verhängung einer Geldbuße von 200,- EUR führen.



Sachverhalt:

Der Kläger war Inhaber eines Gebrauchtwagenhandels und verteilte auf parkenden Fahrzeugen Werbezettel. Die zuständige Behörde sah darin einen Verstoß gegen das Straßen- und Wegegesetz und verhing eine Geldbuße von 200,- EUR.

Dies hielt der Kläger für rechtswidrig und legte Rechtsmittel ein.


Entscheidung:

Die Richter wiesen das Rechtsmittel zurück. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Anbringung von Werbezetteln unzulässig sei.

Das Befestigen der Werbezettel diene nicht dem zum Gemeingebrauch gehörenden Zweck der Fortbewegung und der Kontaktaufnahme, sondern lediglich eigenen gewerblichen Zwecken. Dies stelle jedoch eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, die einer behördlichen Erlaubnis bedürfe.

Darüber hinaus führe das Anbringen der Werbekärtchen zur Verunreinigung der genutzten Parkplätze und damit zu Beeinträchtigungen wegen des höheren Reinigungsaufwandes. Insofern sei die Festsetzung der Geldbuße auf 200,- EUR nicht rechtsfehlerhaft.




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