Einräumung von Administratorenrechten in einem Internet-Forum begründet keine GbR-Gründung

Amtsgericht Geldern

Urteil v. 02.09.2016 - Az.: 17 C 107/16

Leitsatz

Die Einräumung von Administratorenrechten in einem Internet-Forum begründet nicht zwingend die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Geldern auf die mündliche Verhandlung vom 19.07.2016 durch (...) für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Administratorenrechte zu der Internetseite (...) und dem Forum auf (...).

Die Beklagte ist als Domaininhaberin bei der DENIC für die Domain (...) eingetragen. Die Klägerin zahlte die Hälfte der Kosten, die für die Erstellung der Website notwendig waren. Die Beklagte alleine trug weitere Kosten für den Vorhalt des Forums und der Internetseite von 384,62 €. Hierzu wird auf die eingereichten Rechnungen Bl. 53 d A
Bezug genommen.

Unstreitig hatten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte seit Dezember 2011 Administratorenrechte.

Am 18.06.2015 entzog die Beklagte der Klägerin die Administratorenrechte. Die Klägerin forderte die Beklagte zu Wiederherstellung der Administratorenrechte mit Nachrichten vom 19.06.2015 und 21.06.2015 auf. Als sich die Klägerin mit ihrem Anliegen an den Web-Hoster (...) wandte, antwortete dieser, er gehe davon aus, nur die Beklagte sei seine
Vertragspartnerin (Bl. 7 d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2015 wurde die Beklagte erneut zur Wiederherstellung der Administratorenrechte aufgefordert. Die Kostennote über 492,54 € wurde von der Rechtsschutzversicherung, ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000,00 €, in Höhe von 467,54 € ausgeglichen. Den Selbstbehalt in Höhe von 25,00 € zahlte die Klägerin am 04.09.2015.

Die Klägerin behauptet, sie habe in der Rechtsform der GbR mit der Beklagten das oben benannte Internetforum und die Internetseite seit Juni 2010 betrieben. Die Parteien hätten sich zusammengeschlossen mit dem gemeinsamen Zweck, das Forum zu betreiben. Beide Parteien hätten mit (...) einen Hosting-Vertrag unterschrieben.
 
Die Klägerin reicht einen Kostenvoranschlag des (...) über das Hosting eines Forums und einer Domain betreffend die Seiten    (...) zur Akte, auf dem sie am 22.06.2010 unterschrieben hat (Anlage K1/BI. 10 d.A.). Daneben reicht sie einen weiteren Kostenvoranschlag betreffend dieselbe Leistung ein, auf dem am 13./14.12.2011 sowohl sie als auch die Beklagte unterschrieben haben. In der Zeile über der Unterschrift heißt es: „Mit Gegenzeichnung der Kunden wird der Auftrag zur Ausführung der oben genannten Leistungen erteilt."

Die Klägerin behauptet, seit Dezember 2011 hätten die Parteien gemeinsam die Internetseite betrieben und bearbeitet. Die Klägerin habe auch diejenigen Rechnungen, die die Beklagte an sie weitergeleitet habe, bezahlt.

Der Entzug der Administratorenrechte sowie die Anweisung an (...) diese der Klägerin nicht wieder einzuräumen, seien gesellschaftswidrig erfolgt.
 
Die Klägerin beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, ihr die uneingeschränkten Administratorenrechte an der Internetseite (...) und dem Forum auf (...) einzuräumen;
2.  die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2016 zu zahlen.
 
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie alleine habe bereits im Mai 2010 den Hosting-Vertrag mit (...) abgeschlossen.

Als das Forum bereits lief, habe im Juni 2010 ein gemeinsames Gespräch zwischen der Beklagten, der Klägerin und (...) stattgefunden. In diesem Zusammenhang habe (...) den Kostenvoranschlag unterbreitet. Dieser Vertrag sei damals jedoch nicht zustande gekommen.

Auf Wunsch der Klägerin habe sie dann im Dezember 2011 den Kostenvoranschlag unterschrieben. Dies habe aber keinen Einfluss auf den bereits seit 1,5 Jahren
laufenden Vertrag gehabt. Auch die Rechnungen aus dem Hosting-Vertrag seien allein an die Beklagte gegangen.

Die Beklagte trage auch im Außenverhältnis sämtliche Kosten der Web-Seite. Die Klägerin habe lediglich einen Teilbetrag an die Beklagte erstattet, was die Beklagte
als Unterstützungsleistung für das Hundeforum ansieht.

Die Beklagte habe der Klägerin Administratorenrechte eingeräumt, damit diese sie bei den administrativen Aufgaben unterstützen konnte. Dies mache sie aber ebenso
wenig zur Gesellschafterin wie das Verfassen mehrerer Forumsbeiträge.

Die Klägerin sei aufgrund verbaler Entgleisungen von dem Forum ausgeschlossen worden. Außerdem sei die Klägerin nunmehr Vorstandsmitglied beim (...), was sich mit ihrer Tätigkeit im Forum aufgrund von Interessenkollisionen nicht vereinbaren lasse.

Vorsorglich kündigt die Beklagte eine möglicherweise bestehende GbR.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Einräumung von Administratorenrechten an der Internetseite (...) und dem Forum auf (...) aus einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zu.

Dass die Parteien eine GbR gem. § 705 BGB bilden würden, ist nicht ersichtlich, da keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen wurden, um von dem Vorliegen
eines Gesellschaftsvertrags auszugehen.

Das Vorliegen des Gesellschaftsvertrages erfordert seinerseits als erstes den rechtsgeschäftlich relevanten Willen der Parteien, wechselseitige Leistungspflichten zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zu begründen.

Von der Klägerin ist nicht dargetan, dass es einen dahingehenden rechtsverbindlichen Willen der Parteien gab.

Zwar ist es grundsätzlich möglich, auch konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu begründen, erforderlich zur ausreichenden Darlegung der konkludenten Gründung einer GbR ist jedoch, da die Beklagte einen Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Zweck bestreitet, zumindest die Angabe der gemeinsamen Abreden. Die gemeinsamen Abreden im Vorfeld zur Gründung der Internetseite wurden von der Klägerseite nicht dargelegt, weshalb dem Gericht nicht erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des § 705 BGB erfüllt wären.

Die Klägerin verweist zwar darauf, man habe sich zu dem gemeinsamen Zweck zusammengetan, das besagte Forum zu betreiben, dies stellt jedoch lediglich eine rechtliche Wertung dar.
Konkreter Vortrag dazu, was die Parteien besprochen haben sollen, wurde trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgebracht.

Auch aus den vorgetragenen weiteren Umständen lässt sich nicht zwingend schließen, dass die Parteien in der Form einer GbR handelten. Zur Annahme eines Gesellschaftsvertrags reicht es nicht aus, dass auch die Klägerin im Jahr 2011 einen Kostenvoranschlag des Web-Hosters unterschrieb, da sich hieraus kein zwingender Rückschluss ergibt, in welchem Verhältnis die Parteien zueinander stehen sollten.

Hinzu kommt, dass die Beklagte alleinige Domaininhaberin ist.

Die Klägerin erklärt außerdem nicht, wie es dazu kam, dass sie bereits im Jahr 2010 einen dementsprechenden Kostenvoranschlag unterschrieb, dieser Vertrag jedoch augenscheinlich nicht zustande kam.

Auch die Tatsache, dass der Klägerin zeitweise Administratorenrechte eingeräumt waren, reicht nicht aus, um eine konkludente Geseilschaftsabrede zu schlussfolgern.

Der Betreiber eines Internetforums kann verschiedene Gründe haben, einer oder mehreren Personen Administratorenrecht einzuräumen. Auch die Beklagte scheint die Abrede der Parteien aus dem Jahr 2010 oder 2011 jedenfalls nicht dahingehend verstanden zu haben, dass die Klägerin und sie gleichberechtigte Partner bei der Betreibung des Internetauftritts seien sollten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie die weiteren Rechnungen, die ausschließlich an sie adressiert waren, vollständig selbst zahlte, ohne von der Klägerin einen Hälftigen Ausgleich zu verlangen.
 
Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.