Beschaffenheitsangabe in eBay-Angebot nicht bloß werbender Hinweis
Leitsatz
Wird in einem eBay-Angebot auf eine bestimmte Beschaffenheit des Artikels hingewiesen, so handelt es sich dabei nicht lediglich um einen werbenden Hinweis. Vielmehr wird die Beschaffenheit Grundlage des Vertrages, so dass sich der Beklagte bei mangelhafter Leistung nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann.
Sachverhalt
Der Kläger ersteigerte bei den Beklagten über dessen eBay-Shop ein Kraftfahrzeug. Im eBay-Angebot war angegeben, dass das Auto scheckheftgepflegt war. Dies vereinbarten die Parteien auch vertraglich als Beschaffenheit. Nachdem der Kläger den Wagen erhalten hatte, stellte er fest, dass das Auto gravierende Mängel hatte und nicht scheckheftgepflegt war.
Er erklärte gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Beklagte war der Ansicht, dass er sich auf den Gewährleistungsausschluss berufen könne und das Angebot mit dem Hinweis "scheckheftgepflegt" lediglich werbend sei.
Entscheidungsgründe
Das Gericht gab der Klage statt.
Es führte in seiner Begründung aus, dass die Angebotsbeschreibungen in eBay-Angeboten nicht lediglich werbenden Charakter hätten, sondern ernsthaft und vollständig auf den Abschluss eines Vertrages hinwiesen. Die angegebene Beschaffenheitsangabe werde Bestandteil und Grundlage des Vertrages.
Vorliegend sei die Beschaffenheit "scheckheftgepflegt" Bestandteil des Vertrages geworden, so dass der Beklagte sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen könne.

