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"Air Force One" als Marke für Online-Film-Übertragung und Internet-Musik-Programme eintragbar
Bundespatentgericht , Beschluss v. 26.01.2010 - Az.: 33 W (pat) 100/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Bezeichnung "Air Force One" ist als Marke für die Bereiche Übertragung digitaler Filme im Internet und Produktion von Online-Musikprogrammen als Marke eintragbar. Die erforderliche Unterscheidungskraft ist gegeben.



Sachverhalt:

Der Kläger begehrte die Eintragung der Bezeichnung "Air Force One" für die Bereiche Produktion von Internet-Musik-Programmen und die Übertragung digitaler Filme im Online-Bereich. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurück.

Gegen diese Einschätzung wandte sich der Kläger.


Entscheidung:

Die Richter des Bundespatentgerichts gaben dem Kläger Recht.

Für die angemeldeten Bereiche weise die Bezeichnung "Air Force One" als Marke die erforderliche Unterscheidungskraft auf.

Auch wenn ein Großteil der Verbraucher den Begriff zunächst das Flugzeug des amerikanischen Präsidenten assoziieren, weise die angemeldete Marke für die streitgegenständlichen Bereiche keinen im Vordergrund stehenden, merkmalsbeschreibenden Charakter auf.

Der durchschnittliche Verbraucher werde darin entweder eine phantasievolle Übertragung eines bereits bekannten Begriffs sehen oder gar einen Hinweis auf eine bestimmtes Produkt aus der Filmindustrie.




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