OLG Nürnberg: Zur Auslegung von elektronischen Handelsregister-Anmeldungen mit XML-Verknüpfungen

Für elektronische Handelsregister-Anmeldungen gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze wie sie auch bei papierschriftlichen oder mündlichen Erklärungen angewendet werden <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.11.2014 - Az.: 12 W 2217/14).

Die Beschwerdeführer hatten Änderungen zum Handelsregister elektronisch angemeldet. In der Willenserklärung selbst hatte sich ein Fehler eingeschlichen, während in der damit verknüpften XML-Datei der Inhalt richtig war.

Das OLG Nürnberg hat nun entschieden, dass elektronisch übermittelte Dokumente in gleicher Weise wie schriftliche Erklärungen auszulegen seien. Maßgeblich sei wie ein menschlicher Adressat die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen dürfe.

Da im vorliegenden Fall die fehlerhafte Erklärung durchaus so verstanden habe werden können, sei die (dadurch bedingte falsche) Eintragung zu Recht erfolgt. Es handle sich somit um einen Fehler des Anmelders.