OLG Hamburg: Wettbewerbsverletzung ausgeschlossen bei behördlicher Erlaubnis

Liegt eine wirksame behördliche Erlaubnis vor, die einen bestimmten Sachverhalt inhaltlich überprüft hat, schließt dies zugleich eine zivilrechtliche Wettbewerbsverletzung aus <link http: www.online-und-recht.de urteile amtliche-verwaltungsakte-fuehren-zum-ausschluss-eines-wettbewerbsverstosses-oberlandesgericht-hamburg-20140408 _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 08.04.2014 - Az.: 3 W 22/14).

Es ging bei der rechtlichen Auseinandersetzung um die Frage, ob der Name eines bestimmten Arzneimittels irreführend und somit wettbewerbswidrig war. 

Dies hat das OLG Hamburg verneint, weil eine entsprechende behördliche Zulassungserlaubnis bestehe. Ein amtlicher Verwaltungsakt der zuständigen Behörde schließe den Vorwurf des Wettbewerbsverstverstoßes aus, es sei denn, der Verwaltungsakt sei nichtig oder aufgehoben worden.

Da beides nicht der Fall sei, so die Robenträger, und die Überprüfung des Namens Teil der behördlichen inhaltlichen Prüfung gewesen sei, könne keine Wettbewerbsverletzung vorliegen. Die Zulassungsbescheinigung habe eine entsprechende Legitimationswirkung.