Der BGH hat entschieden, wann in einer Werbung mit der Fachaussage eines Arztes - und voller Namensnennung - auch ohne Einwilligung erlaubt sein kann (BGH, Urt. v. 28.06.2022 - Az.: I ZR 171/21).
Der amtliche Leitsatz lautet:
"Ein Arzt, der sich mit Fachaussagen selbst in die Öffentlichkeit begeben hat, muss eine Bezugnahme auf diese Fachaussagen in einer Werbeanzeige im Regelfall hinnehmen, soweit er mit den ihm zugeschriebenen Fachaussagen zutreffend zitiert wird und ihn der Durchschnittsleser nicht in einen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt bringt, indem dieser etwa von "bezahlten" Äußerungen oder sonstigen geschäftlichen Verbindungen ausginge."

