Für irreführende organische Suchtreffer, die durch falsche Metadaten verursacht wurden, ist der Webseiten-Betreiber rechtlich voll haftbar (OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.2023 - Az.: 2 W 30/23).
Die Beklagte betrieb eine geschäftliche Webseite und hatte in ihren Metadaten folgende Beschreibung hinterlegt:
“Systemischer Coach + Psychotherapeutin (HeilprG)”
In den organischen Google-Suchtreffern tauchte dann folgender Text auf:
“Systematischer Coach + Psychotherapeutin”
Diese Angabe war jedoch wettbewerbswidrig, da die Angaben nicht stimmten.
Zwischen den Parteien des Gerichtsverfahrens entbrannte dann Streit darüber, ob der Beklagte die Suchergebnisse zuzurechnen waren.
Das OLG Stuttgart bejahte die Verantwortlichkeit:
“Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der bei Goole angezeigte Treffer (…) iSv § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG irreführend war.
Hierfür haftet die Antragsgegnerin.
Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (…).
Die Antragsgegnerin hat den irreführenden Suchmaschineneintrag adäquat-kausal verursacht, indem sie in den Metadaten der Homepage als Titel folgende Angaben gewählt hat: "(…) Systemischer Coach + Psychotherapeutin (HeilprG)“.
Sie musste ohne Weiteres damit rechnen, dass eine Suchmaschine den anzuzeigenden Treffer aus diesen Metadaten generieren und – schon aus Darstellungsgründen – nur in abgekürzter – irreführender – Form wiedergeben könnte."