BGH: Wann die Übernahme fremder Interviews erlaubt urheberrechtlich erlaubt ist

Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile unzulaessige-uebernahme-von-interviewausschnitten-exklusivinterview--bundesgerichtshof-20151217 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.12.2015 - Az.: I ZR 69/14) hat grundlegende Ausführungen dazu gemacht, wann fremde Interview-Ausschnitte übernommen werden dürfen und wann nicht.

Zwei Fernsehsender stritten sich. SAT.1 klagte gegen VOX.

Dabei ging es um Szenen aus einem Exklusivinterview, das im Auftrag von SAT.1 einer Prominenten geführt wurde in SAT.1-Magazin "STARS & stories" ausgestrahlt worden war.

VOX sendete in seinem Reihe "Prominent!" verschiedene Szenen aus dem Interview. VOX hatte sich jeweils vor Ausstrahlung der Sendung bei der Klägerin vergeblich um eine Zustimmung zur Verwendung von Bildmaterial aus den Interviews bemüht. Während der Wiedergabe der Ausschnitte aus den Interviews blendete die Beklagte die Angabe "Quelle: SAT 1" ein.

SAT.1 stufte dies als urheberrechtswidrig ein. Das Ganze sei nicht vom Zitatrecht gedeckt, da hier die wesentlichen Inhalte des Interviews übernommen worden seien. Es handle sich überwiegend um solche Ausschnitte, die inhaltlich den Kern und die Schlüsselszenen des Interviews beinhaltet würden. Ein solches Handeln sei nicht mehr vom Recht auf Zitat gedeckt.

Der BGH gab dieser Argumentation Recht. Entscheidend sei nicht die quantitative Bewertung, sondern eine qualitiative, wertende Betrachtung. 

Im vorliegenden Fall seien solche Ausschnitte übernommen, die inhaltlich den Kern und die Schlüsselszenen der jeweiligen Interviews beinhaltet würden. Dies gelte namentlich für den Gefühlsausbruch und für die wechselseitigen Statements der Interviewten,. Die übernommenen Zitate hätten von ihrer Aussagekraft ein besonderes Gewicht und eine erhebliche Bedeutung, weil es sich dabei um die maßgeblichen Szenen der Interviews handle.