Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.09.2013 - Az.: 1 U 314/12) hat entschieden, dass bei einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter E-Mail-Werbung sich das Begehren nur auf die konkrete Mail-Adresse bezieht, der Empfänger also keinen allgemeinen Unterlassungsanspruch hat.
Der Kläger machte wegen Spam gerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend und begehrte dabei von der Klägerin ganz allgemein, keine Werbe-Mails mehr zu erhalten.
Die Richter des OLG Frankfurt a.M. sind dieser Ansicht nicht gefolgt.
Anders als im Wettbewerbsrecht könne der einzelne Betroffene, der wegen einer erhaltenen Werbe-Mail Unterlassung geltend machen, keinen unbeschränkten Anspruch begehren, sondern nur einen auf die betreffenden Mail-Adressen bezogen, so die Robenträger.
Das Gericht tenorierte daher wie folgt:
"... es zu unterlassen, die E-Mail-Adressen des Beklagten <link>xy@t-online.de <link>xy@googlemail.com und <link>xz@tonline.de ohne dessen Einwilligung zu nutzen..."
Das Verbot bezieht sich also nur auf die konkreten Mail-Adressen und gilt nicht allgemein und für alle anderen Personen.

