OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch bei fehlerhaftem Online-Bericht über P2P-Abmahnung

Berichtet eine Webseite fehlerhaft über eine (angebliche) P2P-Abmahnung, so steht der betreffenden Rechteinhaberin ein Unterlassungsanspruch zu (OLG Hamburg, Beschl. v. 05.06.2014 - Az.: 3 W 64/14).

Die Beklagte berichtete über die angeblichen Abmahntätigkeiten der Klägerin online wie folgt:

"Abmahnung durch die Kanzlei ... im Auftrag der ... Ltd.
Worum geht es?

Die Kanzlei ... versendet derzeit Abmahnungen im Auftrag der ... Ltd., mit Sitz in ...

Den Adressaten wir vorgeworfen das Computerspiel M in einer Tauschbörse Dritten ohne Einverständnis der Rechteinhaberin zum Download zur Verfügung gestellt zu haben ...

Was wird gefordert?

Der Abgemahnte wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 1.100€ aufgefordert."

Die Beklagte unterlag bei ihrer Darstellung jedoch einer Verwechslung: Die Rechte an dem Computerspiel M besagt nicht die benannte Ltd., sondern die Klägerin. Die Klägerin selbst war in dem Bericht nicht namentlich erwähnt.

Die Klägerin ging gegen die Berichterstattung vor, da sie durch die objektiv falsche Tatsachendarstellung ihre Rechte verletzt sah.

Das OLG Hamburg teilte diese Ansicht und bejahte einen Rechtsverstoß.

Auch wenn die Klägerin in dem Artikel nicht namentlich genannt werde, würde sich der Bericht auf die Interessen der Klägerin auswirken. Denn beim angesprochenen Verkehr werde der Eindruck erzeugt, dass die Ltd. Inhaber der Rechte sei, nicht die Klägerin.

Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an einem Computerspiel seien der wesentliche wirtschaftliche Wert des Spiels. Der Rechteinhaber müsse daher ganz wesentlich darum bemüht sein, ungenehmigte und damit unberechtigte Vervielfältigungshandlungen zu unterbinden, um den wirtschaftlichen Wert des Produkts zu erhalten.

Für entsprechende Maßnahmen gegen etwaige Rechtsverletzer sei es daher, so das Gericht, von ganz entscheidender Bedeutung, die eigene Rechteinhaberschaft darzulegen und gegebenenfalls zu belegen. Werde die Rechteinhaberschaft in Zweifel gezogen - wie durch die Publikation der Beklagten geschehen - erschwere dies die Rechtsverfolgung und damit den Erhalt des wirtschaftlichen Werts des Spiels ganz beträchtlich.