LG Stade: Unrichtige Corona-Impfunfähigkeitsbescheinigung ist Wettbewerbsverstoß

Bietet ein Unternehmen eine Impfunfähigkeit-Bescheinigung an, die ein Arzt  ohne persönlichen Kontakt zum Patienten erstellt, handelt es sich um eine Straftat, die zugleich auch eine Wettbewerbsverletzung darstellt (LG Stade, Urt. v. 06.10.2022 - Az.: (8 O 31/22).

Die verklagte Firma warb für ihre Dienstleistungen online wie folgt:

"Bist du überhaupt impffähig?“

und

"(...) ermöglicht es dir, dich umfassend über die potentiellen Folgen einer Corona-Impfung zu informieren.

Du kannst über uns im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme von unserem Arzt online klären lassen, ob du impffähig bist. Sollten mögliche Allergien gegen einzelne Inhaltsstoffe dagegensprechen, bekommst du über (...) eine vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung. 

Diese Bescheinigung kannst du z.B. bei deinem Arbeitgeber vorlegen. Sie nimmt dir den Druck dich voreilig impfen zu lassen Für die gutachterliche Stellungnahme berechnen wir einmalig 17,49 Euro."

Die Bescheinigung stellte eine Ärztin aus, ohne dass diese einen persönlichen Kontakt zum Patienten hatte. Der User hatte vorher mehrere standardisierte Fragen zu beantworten. 

Das LG Stade bejahte eine Wettbewerbsverletzung. Denn die so erstellte Bescheinigung sei ein unrichtiges Gesundheitszeugnis und somit strafbar:

"Zum einen handelt es sich bei der Bescheinigung um ein unrichtiges Gesundheitszeugnis im Sinne des § 278 Abs. 1 StGB, das zur Täuschung im Rechtsverkehr, nämlich etwa zur Vorlage beim Arbeitgeber, von einem Arzt ausgestellt wurde. (...)

Unrichtig ist das Gesundheitszeugnis, wenn eine in ihm enthaltene Aussage über Befundtatsachen oder sachverständige Schlussfolgerungen in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entspricht (...). Hiervon erfasst ist auch die unrichtige Wiedergabe einer prognostischen Einschätzung des Arztes als Angabe einer unwahren inneren Tatsache (...).

Darüber hinaus ist das Gesundheitszeugnis selbst im Falle eines (zufällig) richtigen Ergebnisses unrichtig, soweit der Befund ohne Vornahme einer einschlägigen Untersuchung quasi „ins Blaue hinein“ bescheinigt wird, weil ein Attest nach der Verkehrsanschauung das Vertrauen begründet und insofern konkludent mit erklärt wird, dass die fachlichen Ausführungen auf einer tragfähigen Grundlage beruhen (...).

Letzteres ist hier der Fall. Die Diagnose einer „vorläufigen“ Impfunfähigkeit aufgrund der konkreten Gefahr näher bezeichneter schwerer Erkrankungen beruht nicht auf einer tragfähigen Grundlage, da zwischen dem Nutzer der streitgegenständlichen Website und der Ärztin, die die Bescheinigung ausgestellt hat, nicht nur niemals ein persönlicher Kontakt, sondern vielmehr gar kein Kontakt erfolgte. Durch die Möglichkeit des sofortigen Downloads ist ausgeschlossen, dass die Ärztin die Antworten des Nutzers überhaupt zur Kenntnis genommen hat, sodass die Ausgabe der Bescheinigung nicht auf von ihr erhobenen Befunden beruht."

In dem Gesetzesverstoß liege zugleich eine Wettbewerbsverletzung, so die Richter:

"Die Beklagten haften als Gehilfen des durch die unterzeichnende Ärztin (...) begangenen Wettbewerbsverstoßes.

Die unterzeichnende Ärztin verstößt dadurch, dass sie von ihr unterschriebene ärztliche Bescheinigungen in Umlauf bringen lässt, ohne dass sie einen irgendwie gearteten Kontakt zu der in der Bescheinigung genannten Person hatte, gegen ärztliches Standesrecht. Aus diesem Grund entsprechen ihre geschäftlichen Handlungen nicht der unternehmerischen Sorgfalt und sind dazu geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, § 3 Abs. 2 UWG.

Sowohl nach § 25 der Musterberufsordnung für Ärzte als auch nach § 25 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 21. September 2016 haben Ärztinnen und Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Diesen Anforderungen genügt die nach Ziffer 80 GOÄ abgerechnete gutachterliche Stellungnahme, die von der Beklagten zu 1. beworben wird, aus den oben genannten Gründen nicht.

Die in der gutachterlichen Stellungnahme bescheinigte „vorläufige Impfunfähigkeit“ beruht alleine auf dem Anklicken einer Frage. Eine am individuellen Einzelfall orientierte Abwägung der Risiken und des Nutzens einer Impfung findet nicht statt. Vielmehr ist die einzige ärztliche Leistung, die erbracht wird, die der Unterschrift."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren vor dem OLG Celle (Az.: 13 U 54/22).