BGH: Umgehung eines Wettbewerbsverbots durch Gründung einer Gesellschaft verboten

Die Umgehung eines wettbewerbsrechtlichen Werbeverbots durch Neugründung einer juristischen Person ist rechtswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtswidrige-umgehung-eines-wettbewerbsverbots-durch-gruendung-einer-gesellschaft-bundesgerichtshof-20170703 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 03.07.2017 - Az.: AnwZ (Brfg) 45/15).

Einem Anwalt war gerichtlich persönlich verboten worden, in bestimmter Art und Weise für seine Dienstleistungen zu werben, da es sich um unzulässige Schockwerbung handelte.

Der Anwalt gründete nun eine juristische Person (hier: UG) und war Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Dieses neue Unternehmen wollte die gleiche Art der Schockwerbung betreiben. Die Firma argumentierte, es handle sich bei ihr um einen neutralen Dritten.

Der BGH ließ diese Argumentation nicht gelten, sondern stellte fest, dass es sich um eine eindeutige Umgehungshandlung handle.

Der Anwalt dürfe nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben würden, die für ihn selbst verboten sei. Die beabsichtigte Werbung sei für den Rechtsanwalt - wie bereits entschieden wurde - rechtswidrig. Es handle sich um eine unzulässige Umgehung des Verbots, wenn er als Geschäftsführer einer juristischen Person darauf hinwirke, die für ihn selbst untersagte Werbung nun durch diese Gesellschaft vorzunehmen zu lassen.