Auch wenn der Service-Techniker eines Telekommunikations-Unternehmers (hier: Deutsche Telekom) falsche Angaben macht und geplante Termine zur Schaltung von DSL-Anschlüsse mit wahrheitswidrigen Begründungen ("Endkunde nicht angetroffen") absagt, handelt es sich hierbei um einen verfolgbaren Wettbewerbsverstoß. Denn der betroffenen Firma (hier: easybell) entstehen dauerhaft keine Nachteile, da der Termin nur verschoben und nicht dauerhaft vereitelt wird (LG Berlin, Urt. v. 04.05.2018 - Az.: 92 O 2/17 Kart).
easybell klagte gegen falsche Aussagen von Service-Technikern der Deutschen Telekom. Diese hätten Termine zur DSL-Umschaltung bei Kunden mit Angaben ("Endkunde nicht angetroffen") verschoben, die unzutreffend seien. easybell sah darin eine Wettbewerbsbehinderung und klagte auf Unterlassung.
Das LG Berlin lehnte den Anspruch ab.
Eine Wettbewerbsbehinderung setze voraus, dass die betreffende Maßnahme in erster Linie nicht zur Förderung der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werde, sondern auf die Störung der fremden wettbewerbsrechtlichen Entfaltung gerichtet sei.
Diese sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Denn durch die falsche Mitteilung werde lediglich ein neuer Termin für den Kunden notwendig, d.h. die Bereitstellung werde lediglich zeitlich aufgeschoben, jedoch nicht endgültig beendet. Es sei für das Gericht nicht erkennbar, dass auf das Marktgeschehen Einfluss genommen werde.
Denn selbst wenn die zeitliche Verzögerung auf easybell zurückfalle und das Image des Unternehmens dadurch leide, bedeute dies nicht, dass die enttäuschten Kunden sich automatisch an die Beklagte und nicht einem anderen Mitbewerber zuwenden würden.
Auch eine wettbewerbswidrige Irreführung komme nicht in Betracht. Zwar unterlägen die Betroffenen in diesen Fällen durchaus einem Irrtum. Dieser löse jedoch keine unmittelbare Marktentscheidung aus. Denn es komme im Anschluss lediglich zu einem neuen Montagetermins, es würden jedoch keine direkten geschäftlichen Entscheidungen von den Beteiligten getroffen.

