LG Regensburg: Teilbelieferungsklausel in Online-Shop wettbewerbswidrig

Die Teilbelieferungsklausel "...ist zur Teillieferungen berechtigt. Bei Teillieferungen trägt ... die dadurch entstehenden zusätzlichen Versandkosten" ist nach Ansicht des LG Regensburg (Urt. v. 27.02.2014 - Az.: 1 HKO 2360/13) wettbewerbswidrig.

Der Beklagte betrieb einen Online-Shop und verwendete dabei nachfolgende Klausel in seinen AGB:

"...ist zur Teillieferungen berechtigt. Bei Teillieferungen trägt ... die dadurch entstehenden zusätzlichen Versandkosten"

Dies stufte das LG Regensburg als wettbewerbswidrig ein.

Die Regelung könne zum einen dahingehend interpretiert werden, dass sie nicht nur die eigentliche Lieferung regele, sondern auch in die Vertragsabwicklung selbst eingreife: Bestelle beispielsweise ein Kunde beim Online-Shop fünf Gegenstände, es könnten aber nur drei geliefert werden, so würde dies bedeuten, dass seine Lieferung ohne weitere Erklärung von nur drei Gegenständen in Wirklichkeit ein neues Vertragsangebot über drei Gegenstände beinhalte. Sei der Kunde hiermit nicht einverstanden, könne sich der Online-Shop auf die Teillieferungsklausel berufen.

Zum anderen benachteiige die AGB-Bestimmung den Kunden auch in anderer Weise: Denn liefere der Online-Shop einen Teil der Lieferung nicht, so seien die Fragen der Inverzugsetzung bezüglich eines Teils oder der daran anschließenden Frage eines Teilrücktritts oder Gesamtrücktritts vom Vertrag völlig offen und unklar. Dies sei mit §§ <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __307.html _blank external-link-new-window>307 Abs.2, <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __309.html _blank external-link-new-window>309 Nr. 2 BGB nicht vereinbar.