Der Streitwert für eine Spam-E-Mail gegenüber einer Privatperson liegt bei 1.000,- EUR <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Beschl. v. 22.12.2016 - Az.: 6 W 1579/16).
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, beanstandete die Zusendung unerlaubter elektronischer Werbenachrichten. Die Meldung ging auf seinem privaten E-Mail-Account ein.
Es ging nun bei der Auseinandersetzung um die Frage, welcher Streitwert bei dem Unterlassungsanspruch festzusetzen sei. Der Kläger hielt 6.000,- EUR für angemessen.
Dieser Ansicht folgte das OLG München nicht, sondern legte den Wert bei nur 1.000,- EUR fest. Eine höherer Betrag sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass eine konkrete Gefahr bestünde, dass der Kläger auch an seine berufliche E-Mail-Adresse Spam von der Beklagten erhalte. Hierfür gebe es keinerlei Hinweise.

